Hinterbliebenenbeihilfe GUV

Was beinhaltet die Hinterbliebenenbeihilfe speziell?
Hiermit sind ja nicht die Hinterbliebenenbezüge( Renten) gemeint?

Hallo,
die Hinterbliebenenbeihilfe beinhaltet die Witwen-/Witwer-/Waisenbeihilfe. Diese wird dann gewährt, wenn der Tod eines Versicherten nicht Folge eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit ist und der Versicherte wegen eines Arbeistunfalls/einer Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens 50 v.H. anerkannt hatte. Die 50 v.H. können sich auch summiert aus mehreren Versicherungsfällen ergeben. Bsp.: Nach einem Arbeitsunfall mit Verlust eines Beines bezieht jemand eine Rente aus der GUV nach einer MdE von 70 v.H… Diese Person verstirbt an einem Krebsleiden. Anspruch auf Sterbegeld/Witwenrente aus der GUV besteht nicht, da der Tod nicht Unfallfolge ist. Die Witwe erhält jedoch eine einmalige Witwenbeihilfe, da die MdE aus der GUV mehr als 50 v.H. ist.
Bei Waisen gibt es noch die Voraussetzung, dass es sich um Vollwaisen handeln muss und die Waise noch in häuslicher Gemeinschaft mit dem Verstorbenen gelebt hat. Die Hinterbliebenenbeihilfe beträgt 40 v.H. des aktuellen Jahresarbeitsverdienstes, welcher auch der Rentenzahlung zugrunde lag.
Haben Versicherte länger als zehn Jahre eine Rente nach einer MdE von 80 vom Hundert oder mehr bezogen und sind sie nicht an den Folgen eines Versicherungsfalls gestorben, kann anstelle der einmaligen Beihilfe den Berechtigten eine laufende Beihilfe bis zur Höhe einer Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn die Versicherten infolge des Versicherungsfalls gehindert waren, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und wenn dadurch die Versorgung der Hinterbliebenen um mindestens 10 vom Hundert gemindert ist. Auf die laufende Beihilfe finden die Vorschriften für Hinterbliebenenrenten Anwendung.

Ich hoffe eine wenig weitergeholfen zu haben !?

Gruß Sven

Was beinhaltet die Hinterbliebenenbeihilfe speziell?
Hiermit sind ja nicht die Hinterbliebenenbezüge( Renten)
gemeint?

Hallo Sven :o)
vielen herzlichen Dank für die schnelle Hilfe :o)
Gruß Sabine

http://www.bghw.de/versicherung/leistungen/hinterbli…

Hallo,

damit kenne ich mich nicht aus.

Sie können jedoch jede beliebige Berufsgenossenschaft anrufen und sich dies erklären lassen.

Gruß

Jürgen

Hallo Jürgen
vielen Dank für Ihren Rat :o)
Lieben Gruß sabine

Was beinhaltet die Hinterbliebenenbeihilfe speziell?
Hiermit sind ja nicht die Hinterbliebenenbezüge( Renten)
gemeint?

Anspruch auf Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe haben nur Hinterbliebene von
Versicherten, die zur Zeit ihres Todes Anspruch auf eine oder mehrere Renten aus der Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % oder mehr hatten.

Weitere Voraussetzung ist, daß k e i n Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht, weil der Tod des Versicherten n i c h t Folge eines Versicherungsfalls war.

Im Normalfall ist nur Witwen- oder Witwerbeihilfe als einmalige Zahlung in Höhe von 40 v.H. des Jahresarbeitsverdienstes zu erbringen.

Anstelle der einmaligen Beihilfe kann eine laufende Beihilfe in Höhe der Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn der Versicherte länger als 10 Jahre Rente
nach einer MdE von 80 % oder mehr bezogen hat,
n i c h t an den Folgen des Versicherungsfalls gestorben ist, infolge des Versicherungsfalls gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben u n d wenn dadurch die Versorgung der Hinterbliebenen um mindestens 10 v.H. gemindert ist.

Vollwaisen erhalten unter besonderen Voraussetzungen vergleichbare Zahlungen (siehe § 71 Abs. 3 SGB VII).

Was beinhaltet die Hinterbliebenenbeihilfe speziell?
Hiermit sind ja nicht die Hinterbliebenenbezüge( Renten)
gemeint?

Hallo erstmal!

Man unterscheidet in der gesetzlichen Unfallversicherung die einmalige und die laufende Hinterbliebenenbeihilfe.

Die einmalige wird an Witwen/r gezahlt, wenn die versicherte Person eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von wenigstens
50 % bezogen hat und nicht an Unfallfolgen verstorben ist.

Die laufende Hinterbliebenenbeihilfe kann anstelle der einmaligen Beihilfe auf Wunsch der Witwe/des Witwers gezahlt werden, wenn die versicherte Person mindestens 10 Jahre lang eine Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 80 % bezogen hat, nicht an Unfallfolgen verstorben ist und die Witwe/der Witwer durch die jahrzehntelange Betreuung/Pflege der versicherten Person Einbußen in seiner/ihren eigenen Versorgung von wenigstens 10 % hat.

Nachzulesen wäre das ganze im § 71 SGB VII.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang