Hinterbliebenenrente

Hallo,
in der gesetzlichen Rentenversicherunge ist es ja so, daß der hinterbliebene Ehegatte 60% und jedes Kind 10% an Hinterbliebenenrente erhält (soweit die Voraussetzungen erfüllt sind).
Ist es nun wirklich so, daß, wenn jemand der bereits Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht mit 5 (oder mehr) anspruchsberechtigten Kindern die Hinterbliebenen mehr bekommen, als vor dem Tod (sofern keine weiteren Einkünfte bestehen, die angerechnet werden)? Natürlich ist es relativ unwahrscheinlich, daß jemand der Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht und 5 anspruchsberechtigte Kinder hat, keine weiteren Ansprüche auf Sozialleistungen hat. Es geht mir nur ums Prinzip.
Dann hätte ich noch eine Verständnisfrage. Warum bekommen Halbwaisen 10%, Vollwaisen aber nur 5%? Sollen letztere davon wirklich Leben und ihre Ausbildung bezahlen können?

Cu Rene

Hallo René,

Dann hätte ich noch eine Verständnisfrage. Warum bekommen
Halbwaisen 10%, Vollwaisen aber nur 5%?

Vollwaisen erhalten 20%. Siehe hier: [http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_11934/S…](http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_11934/SharedDocs/de/Inhalt/02 Rente/03 leistungen/04 rente hinterbliebene/rente voll_ 20und___20Halbwaisenrente/Rentenzahlung.html)

VG
Hermann

Hallo,
in der gesetzlichen Rentenversicherunge ist es ja so, daß der
hinterbliebene Ehegatte 60% und jedes Kind 10% an
Hinterbliebenenrente erhält (soweit die Voraussetzungen
erfüllt sind).
Ist es nun wirklich so, daß, wenn jemand der bereits
Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht mit 5 (oder mehr)
anspruchsberechtigten Kindern die Hinterbliebenen mehr
bekommen, als vor dem Tod (sofern keine weiteren Einkünfte
bestehen, die angerechnet werden)? Natürlich ist es relativ
unwahrscheinlich, daß jemand der Erwerbsunfähigkeitsrente
bezieht und 5 anspruchsberechtigte Kinder hat, keine weiteren
Ansprüche auf Sozialleistungen hat. Es geht mir nur ums
Prinzip.

Hallo Rene!

Da liegst Du richtig, wobei ich warnen muss, diese 60 % bzw. 10 % sind nur ungefähre Werte, die Rentenberechnung ist komplizierter. Zudem gilt der Wert von 60 % bei der Anwendung neuen Hinterbliebenenrechts, z.B. bei Eheschließung nach dem 31.12.2001, nicht mehr. Danach beträgt der Wert bei einer Witwenrente ca. 55 % zzgl. Zuschläge für Kinder.

Nach dem bis 31.12.1991 geltenden Recht war es so, dass die Hinterbliebenenrenten zusammen nicht mehr als die - ggf. hypothetische - Versichertenrente des Verstorbenen betragen durfte. Diese Vorschrift wurde aber ab 01.01.1992 gekippt.

Hinsichtlich der Vollwaisenrente möchte ich anmerken, dass auch hier die Berechnung wesentlich komplizierter ist. Diese wird z.B. aus den zwei höchsten Renten Verstorbener berechnet, dazu kommen noch Zuschläge u.ä. Die Berechnung einer Vollwaisenrente ist im Moment das Komplizierste, was es an Rentenberechnung im deutschen Recht gibt.

Cu Rene

Servus,
Robert

Danke,

Da liegst Du richtig, wobei ich warnen muss, diese 60 % bzw.
10 % sind nur ungefähre Werte, die Rentenberechnung ist
komplizierter. Zudem gilt der Wert von 60 % bei der Anwendung
neuen Hinterbliebenenrechts, z.B. bei Eheschließung nach dem
31.12.2001, nicht mehr. Danach beträgt der Wert bei einer
Witwenrente ca. 55 % zzgl. Zuschläge für Kinder.

Die Details waren mir jetzt nicht so wichtig, nur finde ich es schon makaber, daß man sich möglicherweise durch den Tod finanziell besser stellt als vorher.
Eine Begrenzung auf zusammen 100%, wie das ja früher dann wohl der Fall war, wäre für mich logischer gewesen. Aber mit Logik kommt man im deutschen Recht oft nicht weit.

Cu Rene