Guten Tag,
ich hoffe - meine Frage ist hier richtig.
Es handelt sich um das Bundesversorgungsgesetz.
Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) regelt in Deutschland die staatliche Versorgung von Kriegsopfern und Personenschäden, die sich aus den Folgen des Krieges ergeben.
Kurz vor Ende des 2.Weltkrieges ist ein Wehrmachtsoldat gefallen. Er hinterlässt eine Frau und einen Sohn. Einige Jahre nachdem Krieg heiratet die Frau erneut, der Sohn hat somit einen Stiefvater.
Mittlerweile ist der Sohn 70 Jahre. Im § 1 Bundesversorgungsgesetz Absatz 5 steht: Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung.
Ferner steht im § 6 BVG - In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten, besonders begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Vorliegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer Kriegseinwirkung anerkannt werden.
Besteht für den Sohn, dessen richtiger Vater im Krieg gefallen ist - Anspruch nach BVG?
Danke für die Antworten und Grüße