Hinterliegergrundstück Gebührenberechnung

Hallo, Ihr Wissenden :smile:

angenommen jemand besitzt ein Grundstück (A) welches zu einem kleinen Teil, sagen wir sieben Meter, an einer Straße (S) liegt. Der Rest des Grundstücks liegt hinter einem Grundstück (B) an der selben Straße über eine (gedachte Länge) von sagen wir 26m.

Das Grundstück A erfüllt damit ja ca. 7m Frontlänge und etwa 25m Hinterliegerlänge. der Straße gegenüber.

In der Gebührensatzung dieser Stadt könnte stehen das Hinterliegerlängen mit Vorderliegerlängen zu addieren sind um auf die gültige „Vorderliegerlänge“ zu schließen.

Wenn jetzt ein Gebührenentscheid der zugehörigen Stadt erlassen werden würde und dieser über eine berechnete Frontlänge von 33m lauten würde bedeutet dies ja, dass diese Stadt zweimal kassieren würde.

  1. vom Grundstückseigentümer B über 25 Meter Straße
  2. Vom Grundstückseigentümer A über die 25 Meter Hinterliegerlänge UND die 7m Vorderliegerlänge.

Ist das so korrekt? Wenn ja, gibt es eine rechtliche Begründung für das doppelte Abrechnen? Evtl interessante Urteile oder sonstige Informationen?

Vielen Dank,

Wolfgang

Vielen Dank für die Antwort :smile:

Es würde sich wohl um Straßenreinigungsgebühren handeln könnte ich mir vorstellen.
Worauf sich das mit dem doppelten Abrechnen begründet ist mir jedoch immernoch schleierhaft.
Wenigstens eine fadenscheinige Begründung würde mich interessieren.
Solche Bestimmungen ohne Begründung sind eine feine Sache :smile:

FF,
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

die Urteile, die ich kenne, beziehen sich auf Straßenreinigungsgebühren. Ich werde morgen mal nachschauen, ob etwas davon im Netz zu finden ist. Die Begründungen sind - wie so oft bei Gerichtsurteilen - schlüssig aber seltsam :smile:

Gruß Piri

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