Hallo, Ihr Wissenden 
angenommen jemand besitzt ein Grundstück (A) welches zu einem kleinen Teil, sagen wir sieben Meter, an einer Straße (S) liegt. Der Rest des Grundstücks liegt hinter einem Grundstück (B) an der selben Straße über eine (gedachte Länge) von sagen wir 26m.
Das Grundstück A erfüllt damit ja ca. 7m Frontlänge und etwa 25m Hinterliegerlänge. der Straße gegenüber.
In der Gebührensatzung dieser Stadt könnte stehen das Hinterliegerlängen mit Vorderliegerlängen zu addieren sind um auf die gültige „Vorderliegerlänge“ zu schließen.
Wenn jetzt ein Gebührenentscheid der zugehörigen Stadt erlassen werden würde und dieser über eine berechnete Frontlänge von 33m lauten würde bedeutet dies ja, dass diese Stadt zweimal kassieren würde.
- vom Grundstückseigentümer B über 25 Meter Straße
- Vom Grundstückseigentümer A über die 25 Meter Hinterliegerlänge UND die 7m Vorderliegerlänge.
Ist das so korrekt? Wenn ja, gibt es eine rechtliche Begründung für das doppelte Abrechnen? Evtl interessante Urteile oder sonstige Informationen?
Vielen Dank,
Wolfgang