Hinweis auf Steuerbefreiung

Liebe Experten,

welcher Hinweis zur Steuerbefreiung wäre in folgendem Fall korrekt?

  1. B2B
  2. Leistender in Deutschland
  3. Leistungsempfänger in Drittland
  4. Planungsleistung im Zusammenhang mit Grundstück im Drittland

Reverse- Charge wird doch nur EU weit verwendet, wenn beide Partein eine USt- ID vorweisen können, oder!? Vielen Dank im Voraus, Björn

welcher Hinweis zur Steuerbefreiung wäre in folgendem Fall
korrekt?

  1. B2B
  2. Leistender in Deutschland
  3. Leistungsempfänger in Drittland
  4. Planungsleistung im Zusammenhang mit Grundstück im
    Drittland

Die Leistung ist wahrscheinlich nicht von der Umsatzsteuer befreit, jedoch nicht steuerbar.

Reverse- Charge wird doch nur EU weit verwendet, wenn beide
Partein eine USt- ID vorweisen können, oder!?

Kommt darauf an, wo die Leistung erbracht wird.

Jedenfalls ist sie in Deutschland nicht steuerbar, Steuerfreiheit ist nachrangig. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hat übrigens gar nichts mit Steuerbefreiung zu tun. Im Gegenteil: Wenn steuerfrei, dannn kein reverse-charge.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald