Hinweis auf Urheberrecht notwendig?

Hallo,
ich habe von einem Fall gehört, bei dem ein Artikel, der vor einiger Zeit für etwa einen halben Tag auf einer Internetseite eingestellt war, von einem Kritiker in einem Wochenblättchen als Anhang eines Leserbriefes des Kritikers in ganzer Länge mit Unterschrift das Originalautors veröffentlicht wurde. Dass es sich dabei um den Inhalt einer Internetseite handelte war dabei nicht erkennbar, er war auch nicht als Zitat gekennzeichnet, es war keinerlei Quelle angegeben (er kann aber nur von der Internetseite stammen). Unbedarfte Leser mussten diesen Anhang als aktuelle Reaktion des Verfassers auf den Leserbrief des Kritikers deuten. Die Länge des Textes betrug ungefähr eine Din-A4-Seite, also schon recht umfangreich.
Ich halte das für eine heftige Urheberrechtsverletzung, doch in einer Diskussion wurde die Meinung geäußert, man könne dagegen nichts unternehmen, weil die Internetseite keinen Hinweis darauf enthalte, dass man dort befindliche Texte nicht ohne Erlaubnis des Verfassers anderweitig veröffentlichen dürfe.
Was ist denn nun richtig? Und könnte man (wer? Nur der Verfasser?) ggf. strafrechtlich oder nur zivilrechtlich dagegen vorgehen?
Gruß
loderunner

Hallo Lode!

Ich halte das für eine heftige Urheberrechtsverletzung

Das ist es mE auch.

doch
in einer Diskussion wurde die Meinung geäußert, man könne
dagegen nichts unternehmen, weil die Internetseite keinen
Hinweis darauf enthalte, dass man dort befindliche Texte nicht
ohne Erlaubnis des Verfassers anderweitig veröffentlichen
dürfe.

Jaja … und es gibt auch ein allgemeinesc 14tägiges Rückgaberecht.

Das deutsche Urheberrecht existiert unabhängig von jeder Kennzeichnung. Umgekehrt wird also ein Schuh draus: Solange auf der Seite nicht explizit gestanden ist, daß der Text veröffentlicht werden darf, ist es verboten. Das ist wie mit dem unabgeschlossen Fahhrad: Auch das darf man nicht klauen, nur weil kein Zettel dranhängt, der das verbietet.

http://dejure.org/gesetze/UrhG/12.html
http://dejure.org/gesetze/UrhG/15.html

Wenn jetzt als nächstes Argument kommt, der Text habe nicht die nötige Schöpfungshöhe … kannst Du auch vergessen. Die Schöpfungshöhe ist deutlich schneller erreicht, als die meisten Leute denken. So wie du den Text beschreibst (als Teil einer Diskussion), dürfte die Schöpfungshöhe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht sein.

http://de.wikipedia.org/wiki/Kleine_M%C3%BCnze

Eventuell wird die Verwendung auch damit begründet, es handle sich um ein Großzittat. Hängt vom Einzelfall ab, nach deiner Beschreibung aber eher unwahrscheibnlich, zumnal ja auch jede Quellenangabe gefehlt hat.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gro%C3%9Fzitat

Und könnte man (wer? Nur der
Verfasser?) ggf. strafrechtlich oder nur zivilrechtlich
dagegen vorgehen?

Beides, wobei strafrechtliche Verfahren häufig im Sand verlaufen. Berechtigt ist der Urheber bzw. der Inhaber etwaiger Nutzungsrechte, wenn z.B. der Verfasser den Text anderweitig verkauft hat.

http://dejure.org/gesetze/UrhG/106.html

Zivilrechtlich kann man ein angemessenes Honorar bzw. Schadensersatz einklagen.

http://dejure.org/gesetze/UrhG/32.html
http://dejure.org/gesetze/UrhG/36.html

Hier sollte ein Anwalt weiterhelfen können.

Gruß,
Max

Hallo,

Das deutsche Urheberrecht existiert unabhängig von jeder
Kennzeichnung. Umgekehrt wird also ein Schuh draus: Solange
auf der Seite nicht explizit gestanden ist, daß der Text
veröffentlicht werden darf, ist es verboten.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__49.html

Gruß

S.J.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__49.html

Ich sehe nicht, daß dieser Paragraf hier anwendbar wäre. Ein angemessenes Honorar bleibt übrigens dennoch zu zahlen.

Gruß,
Max

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__49.html

Ich sehe nicht, daß dieser Paragraf hier anwendbar wäre. Ein
angemessenes Honorar bleibt übrigens dennoch zu zahlen.

Ich denke, zumindest könnter das hier anwendbar sein.

Auf jeden Fall widerlegt der § 49 den von Dir geäußerten Grundsatz „Solange auf der Seite nicht explizit gestanden ist, daß der Text veröffentlicht werden darf, ist es verboten.“

Gruß

S.J.

Hallo,

ich

Ich?
Du selbst weist doch sonst andere user gern auf die Vorschaltseite hin.
Ist „ich“ hier nicht verboten?

Gruß:
Manni

Auf jeden Fall widerlegt der § 49 den von Dir geäußerten
Grundsatz „Solange auf der Seite nicht explizit gestanden ist,
daß der Text veröffentlicht werden darf, ist es verboten.“

Da ich selbst bereits einige Ausnahmen genannt habe (z.B. Großzitat), haben wir wohl eine andere Vorstellung davon, was grundsätzlich bedeutet. –

Da die wenigsten Laien, die hier Fragen stellen, Herausgeber von „Zeitungen und Informationsblättern“ sein dürften, kommt dem § 49 mE hier kaum eine praktische Bedeutung zu. Da weckt man eher falsche Hoffnungen.

Lg,
M.

Herzlichen Dank und *
Hallo,

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__49.html

das könnte in der Tat hier zutreffen, muss ich mir mal näher durch den Kopf gehen lassen.
Gruß
loderunner

Hallo,

Ich sehe nicht, daß dieser Paragraf hier anwendbar wäre.

Naja, es ging ja um einen Artikel auf einer Internetseite, der in einer Zeitung (zweit-)veröffentlicht wurde. Das könnte schon passen.

Ein angemessenes Honorar bleibt übrigens dennoch zu zahlen.

Zitat aus dem Paragraphen:
„Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“
Gibt es in diesem Fall wohl eher nicht.

Aber Danke auch Dir für Deine Gedanken!
Gruß
loderunner

Hallo!

Ein angemessenes Honorar bleibt übrigens dennoch zu zahlen.

Zitat aus dem Paragraphen:
„Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden.“
Gibt es in diesem Fall wohl eher nicht.

Ich hoffe jetzt nicht gegen irgendeine Regel zu verstoßen, wenn ich Folgendes berichte:

Vor einiger Zeit habe ich Post erhalten:
Ein Schulbuchverlag möchte einen meiner Artikel, die ich in wer-weiss-was verfasst habe, verwenden.
Wenn ich zustimme, wird eine Verwertungsgesellschaft meine Ansprüche geltend machen.

Hanna