Hinweis zur Befreiung der UmSt wurde im Angebot nicht angegeben

Hallo,
wie verhält es sich, wenn in einem Leistungsangebot zu einer Dienstleistung der Hinweis zur UmSt-Befreiung (Kleinstunternehmen-Regelung) nicht angegeben wird.
Der Betrag wird nicht als formelles Angebot erstellt, sondern wurde in einer persönlichen Nachricht via Social Network erfragt und akzeptiert.
Auftraggeber ist ein Betrieb, was bei der Angebotsfrage nicht erwähnt wird und auch nicht ersichtlich ist. Der Betrieb kassiert von Dritten diesen Betrag zzgl. seinen Aufwendungen.
Wer trägt nun die UmSt? Beauftragtes Kleinstunternehmen oder der Unternehmer, der das Kleinstunternehmen mit Verrichtung der Dienstleistung beauftragt hat?
Als Kleinstunternehmen ist man doch verpflichtet einen Hinweis auf die UmSt-Befreiung anzugenen. Was also, wenn dieses versäumt wurde?
Ich danke für Eure Hilfe

Servus,

wenn Du Deinen eigenen Recherchen mehr vertraust als einem StB, dann könntest Du ja mal § 19 Abs 1 UStG lesen. Das hast Du nämlich bis jetzt nicht getan, sonst schriebest Du nichts von „Kleinstunternehmer“ - den gibt es im UStG nicht.

Dass ein Unternehmer nicht auf alle Leistungen, die er von anderen Unternehmern erhält, Vorsteuer abziehen kann, heißt nicht, dass die USt (abgekürzt ohne „m“) „irgendjemand trägt“. Z.B. kann er auch auf Briefporto und auf Bankgebühren keine Vorsteuer abziehen - diese Leistungen sind schlicht USt-frei, niemand trägt Umsatzsteuer auf diese Leistungen.

Das hier:

ist völlig falsch, egal ob Du schreist oder nicht. Begründe es bitte aus dem UStG. - Die §§ 4, 14 und 19 UStG sollten für die Begründung ausreichen.

Schöne Grüße

MM

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Durchaus. Aber das ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, keine steuerrechtliche. Da der Kleinunternehmer keine Vorsteuer abziehen kann, muss er sie in seiner Rechnung mit einpreisen. Wirtschaftlich trägt also der Kunde des KU die Umsatzsteuer des KU, die dieser nicht abziehen kann, weil er KU ist und die der Kunde nicht abziehen kann, weil der KU keine Umsatzsteuer ausweist.

Deshalb ist es meist unsinnig, als KU nicht zur Regelebesteuerung zu optieren, wenn man vorsteuerabzugsberechtigte Kunden hat.

Zum steuerlichen Aspekt siehe Aprilfisch.

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Aber das ist doch nicht so schlimm.

Umsatzsteuerbefreiungen müssen auf der Rechnung angegeben werden, nicht in einem Angebot.

Umsatzsteuerbefreiungen findet man in den §§ 4 ff. UStG. Die Kleinunternehmerschaft steht in § 19; es handelt sich hierbei nicht um eine Umsatzsteuerbefreiung.

Das bedeutet, selbst wenn kein Hinweis auf der Rechnung steht, ist nicht falsch gemacht worden.

Wer trägt nun die UmSt?

Niemand. Es ist ja keine erhoben und auch keine ausgewiesen worden.

Man sieht hier aber, dass es sinnvoll ist, den Hinweis auf die Kleinunternehmerschaft in der Rechnung (und im Angebot) aufzunehmen. Das erspart Rückfragen.

Danke für die Antwort, doch denke ich, dass doch jemand die UmSt trägt. Der Kleinstunternehmer hat einen Auftrag zur Dienstleistung erbracht (z. B. Schulung / Training) und der Unternehmer hat dafür von den Teilnehmern als Organisator einen erhöhten Betrag incl. der Kosten für den Kleinstunternehmer erhoben. Nun muss doch der Unternehmer für den eingezogenen Betrag eine UmSt an das Finanzamt abdrücken. Kann sich aber für die Leistungen des Kleinstunternehmers die UmSt. nicht wieder zurück holen, da auf der Rechnung diese nicht ausgewiesen wird. So in etwa verständlich? Gibt es da eine Lösung, wie für alle Beteiligten die Abgabe an das Finanzamt so gering wie möglich gehalten werden kann.
Ich habe im Internet recherchiert und da gefunden, dass ein Hinweis auf ein Kleinstunternehmen mit UmSt-Befreiung schon in der Rechung stehen MUSS. Kann sich der Unternehmer darauf berufen?