Arbeitnehmer (AN) wird vom Arbeitgeber (AG) nach zehnmonatiger Betriebsgehörigkeit zunächst fristlos gekündigt und dann eine Woche später noch hilfsweise ordentlich zum Ende des Jahres.
Der AN erhebt vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung und beantragt, das fortbestehen des Arbeitsverhältnisses.
Das Gericht (der vorsitzende Richter) hat durch diverse eingereichte Schriftsätze Kenntnis von beiden Kündigungen.
Das Endurteil des Arbeitsgerichts gibt dem AN recht,
„Das Arbeitsverhältnis wurde durch die fristlose Kündigung nicht beendet und besteht weiterhin.
Die Freude des AN wehrte nicht lange.
Der AG geht in die Berufung. In der Verhandlung vor dem LAG bemängelt der hier vorsitzende Richter nunmehr, dass in der I. Instanz nur die fristlose Kündigung angegriffen wurde, nicht aber die ordentliche Kündigung.
Anwalt vom AN behauptet, hier hätte ein Hinweis seitens des Gerichts der I. Instanz ergehen müssen.
Die Meinung des Anwalts teile ich und stelle gleichzeitig die Frage, ob es nicht tatsächlich im Rahmen der fairen Verfahrensweise (Bundesverfassungsgericht) die Pflicht des Richters der I. Instanz gewesen wäre, dem AN einen Hinweis zu geben? Oder hätte hier nicht sogar das Arbeitsgericht ein Urteil über beide Kündigungen aussprechen müssen???
ein Richter DARF keine Tipps geben, wenn er merkt, dass eine der Parteien einen Fehler macht, etwas übersieht oder vergisst…
Kenne aber die Gesetzesgrundlage hierfür nicht. Aber ein Richter sollte doch auch neutral bleiben und nicht einer Partei Hilfestellung leisten.
Aber: Die Gegenseite hat das mit der regulären Kündigung erkannt und ist in Berufung gegangen, also war das doch erkennbar. Vllt hat dein Anwalt hier geschludert?
Ja das ist wohl richtig, nun sagt aber Anwalt des AN, mit dem Antrag den er gestellt hat, das dass Arbeitsverhältnis fort bestehen sollte, hätte er gelichzeitig einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt.
zunächst muss der Wille zur Erhebung einer allgemeinen Feststellungsklage eindeutig feststellbar sein. Dazu bedarf eines entsprechenden Antrages. Wenn der Anwalt des klagenden Arbeitnehmers an seinen Antrag nach § 4 KSchG einfach den Zusatz „sondern fortbesteht“ anhängt, ist nicht klar, ob es sich überhaupt um einen eigenständigen Antrag oder nur um eine floskelartige Erweiterung ohne eigenen Bedeutungsgehalt handelt; denn mit ihm könnte der Kläger auch nur die Rechtsfolge verdeutlichen wollen, die bei Unwirksamkeit der streitbefangenen Kündigung eintritt.
Was wirklich gewollt ist, muss durch Auslegung ermittelt werden, wobei der Wortlaut hinter dem erkennbaren Sinn und Zweck des Antrags zurückzutreten hat. Zur Auslegung ist auch die Antragsbegründung heranzuziehen. Enthält diese hierzu keine Darlegungen, so sieht die Rechtsprechung das Anhängsel als unselbstständig an (BAG 20.1.1994 NZA 1994, 653; 27.1.1994 NZA 1994, 812; 28.2.1995 NZA 1995, 595; 18.4.2002 NZA 2002, 1207).
Allerdings hat das Gericht zuvor nach § 139 ZPO zu ermitteln, was der Kläger mit seinem Antrag bezweckt (BAG 7.12.1995 NZA 1996, 334; 13.3.1997 NZA 1997, 844).
Um solche Unklarheiten zu vermeiden, wird dem Kläger empfohlen, die Eigenständigkeit des allgemeinen Feststellungsteils durch Stellung zweier getrennter Anträge zu verdeutlichen
Wie es auch sei, das Berufungsgericht sollte nach § 538 ZPO wegen Verletzung der Hinweispflicht an die erste Instanz zurückverweisen.
Die Berufungsinstanz hat so argumentiert, das die ordentliche Kündigung schlichtweg nicht angegriffen wurde und daher dem Berufungskläger recht gegeben.
Die Revision wurde nicht zugelassen, aber jetzt liegt eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG…mal schauen…
hat der Anwalt schon mal vorsichtshalber seine Haftpflicht informiert?
Denn auch wenn das Gericht nach § 139 ZPO hinweisen muss, ist das richtige (gefahrlose) Stellen der Anträge Anwaltspflicht und sein Verschulden unabhängig von einem Verschulden des Gerichts.
Im schon beschriebenen Fall liegt das Urteil des LAG vor. Die fristlose Kündigung war unzulässig, die ordentliche Kündigung war wirksam, schon deshalb weil nicht angegriffen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Anwalt vom Arbeitnehmer sagt nun, er wird keine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, weil er meint keine Aussicht auf Erfolg.
AN denkt schon über Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht nach.
Und zwar rasch, die Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde läuft, dann kann der neue Anwalt gleich mal nachsehen, ob ein Verschulden des ersten Anwalts und damit ein Haftungsfall vorliegt.