Hinweispflichten eines Maklers

Guten Tag,

ich habe folgende Fragen:
Ist ein Makler grundsätzlich verpflichtet darauf hinzuweisen, wie lange die Wohnung vorher leer stand (insbesondere, wenn die Wohnung z.B. fast 2 Jahre leer stand)?
Muss ein Makler außerdem daraufhinweisen, wenn die daraunterliegende WOhnung z.B. massiv verschimmelt war?
Gibt es noch andere Inforamtionen / Umstände, auf die ein MAkler zwingend hinweisen muss (z.B. baulicher Zustand, Wäremdämmung etc.)?

Vielen Dank für eure Antworten!

MfG King T

Hallo,

das regelt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht das Mietrecht. Überhaupt ist das Maklerrecht im BGB nur ungenau angelegt und regelt hauptsächlich die Ansprüche zwischen Makler und Kunden in Bezug auf dessen Bezahlung (Makler). Alles andere ist Richterrecht, heisst es wird durch die Rechtsprechung geregelt.

Daher bin ich der Überzeugung dass man evtl. aus anderen rechtlichen Bereichen, wie etwa in Bezug auf arglistige Täuschung usw. einen Anspruch herleiten könnte (könnte!). Ob dies aber gegen den Makler, oder aber gegen einen Vermieter möchte ich als Nichtanwalt nicht beurteilen.

Evtl. die Frage noch einmal in Allgemeine Rechtsfragen stellen.

Gruß
Nita