Historische strasse

Ich wohne in 74937 Spechbach in der Epfenbergstr. 8
Die Straße soll erneuert werden, alle Leitungen ebenfalls.
Es stellt sich nun die Frage, ob es sich hier um eine
,Historisch Strasse" handelt.
Mich würde interessieren, was man genau und juristisch korrekt unter einer ,Historischen Strasse" versteht.
Wenn mir hier jemand eine wirklich richtige Auskunft geben könnte, würde mich das sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus
Julius Jordan

Hallo Julius,

mit historischen Strassen bzw. welche als solche gelten kenne ich mich leider auch nicht aus

gruß

Sorry, tut mir leid!
Diesbezüglich kann ich leider nicht weiterhelfen.
Gruß
Dulles

Guten Tag,

fast hätte ich „hähh?“ gesagt, das war mir noch nicht untergekommen. Es empfiehlt sich durchaus bei der Suchmaschine mal den Begriff einzugeben, da gibt es schon einige sehr fundierte Hinweise, auch Gesetzeszitate.
Geregelt ist das prinzipiell im BauGB (Baugesetzbuch (ist Bundesrecht)). Besonders die §34 und 242 sind relevant.
Bei LexSoft wird ein Gerichtsurteil zitiert, das die Kriterien so recht allgemein beschreibt, mal abgesehen davon, dass die Gemeinde da natürlich jede Auskunft geben muss:

Aus LexSoft:

OVG Schleswig-Holstein, 21.11.1996, 2 L 229/95
Historische Straße - Erschließungsanlage - Ausbauverbot - Kostenteilung - Kosten
Gericht: OVG Schleswig-Holstein
Datum: 21.11.1996
Aktenzeichen: 2 L 229/95
Entscheidungsform: Urteil
LexisNexis Fundstelle: LNR 1996, 13939
Fundstellen: Gemeindehaushalt 1998, 210
SchlHA 1997, 96
ZKF 1997, 133
Rechtsgrundlagen: § 125 BauGB
§ 128 BauGB
§ 130 BauGB
§ 242 Abs. 1 BauGB
§ 12 StrG PR
§ 15 StrG PR
Amtlicher Leitsatz:

  1. Für die Qualifizierung einer Straße als historische Straße ist maßgebend, ob ihr Ausbauzustand den Fertigstellungsmerkmalen eines auf § 15 Preußisches Fluchtliniengesetz (PrFluchtlG) (StrG PR) beruhenden Ortsstatus entsprach oder sie die vor Inkrafttreten der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 allgemein zu stellenden Mindestanforderungen an eine Erschließungsanlage erfüllte.

  2. Unter den Begriff der historischen Straße fielen nur die Ortsstraßen, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des in § 12 PrFluchtlG (StrG PR) geregelten Anbauverbots nach dem Willen der Gemeinde für den inneren Anbau und Verkehr bestimmt und in ihrer Entwicklung als Ortsstraßen in allen wesentlichen Beziehungen zum Abschluß gelangt waren. Eine historische Straße ist zwar stets auch eine „vorhandene“ Straße im Rechtssinne und damit erschließungsbeitragsfrei; sie unterscheidet sich von dieser aber dadurch, daß sie darüber hinaus eine fertige Straße iSd § 12 PrFluchtlG (StrG PR) war, während die „vorhandene“ Straße gerade nicht im Sinne des Bauprogramms fertiggestellt zu sein brauchte.

  3. Für eine Kostenteilung ist bei einseitig anbaubaren Straßen kein Raum, wenn sich der Ausbau oder jedenfalls die Umlegung der Kosten auf das beschränkt, was zur Erschließung der anbaubaren Straßenseite schlechthin unentbehrlich ist. Überschreitet ein Ausbau nicht das, was eine Gemeinde bei angemessener Bewertung der von den Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf, so ist das - als in diesem Sinne schlechthin unentbehrlich - erschließungsbeitragsrechtlich hinzunehmen.

Dieses Dokument wird zitiert in…
Gerichtsentscheidungen (1)
zum Seitenbeginn
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Hallo.
Habe leider keinen blassen Schimmer, tut mir leid.

Gruß
wieselwalli

Hallo,

leider bin ich kein Experte und hab davon keine Ahnung. Hatte selber mal eine Frage rein gestellt.
Viel Glück weiterhin

Hallo Herr Jordan, ich bin nur Spezialist für die Sanierung von Straßenunterbauten.Deshalb kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen.mfg herrmann

Ich wohne in 74937 Spechbach in der Epfenbergstr. 8

Die Straße soll erneuert werden, alle Leitungen ebenfalls.

Es stellt sich nun die Frage, ob es sich hier um eine

,Historisch Strasse" handelt.

Mich würde interessieren, was man genau und juristisch
korrekt unter einer ,Historischen Strasse" versteht.

Wenn mir hier jemand eine wirklich richtige Auskunft geben
könnte, würde mich das sehr freuen.

Vielen Dank im Voraus

Julius Jordan

>Über den Rechtsbegriff kann ich nur wenig sagen.
>Als „historische Straße“ bezeichnet man meines Wissens eine Ortsstraße,
>deren Entwicklung bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 01.07.1961
>(andere Ansicht: vor 1949) bereits im Wesentlichen abgeschlossen war.
>Hierbei kommt es an auf ihren Ausbau- und Verkehrszustand für den
>innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus, ihren Allgemeinenzustand,
>Gehwege, Laternen, wichtige Versorgungsleitungen, ihre
>verkehrstechnische Funktion. Und dies beurteilt sich nach den
>Verhältnissen im Ort.
>
>Für das erstmalige Anlegen innerörtlicher Straßen kann eine Gemeinde
>von
>daran gelegenen Grundstücken Erschließungsbeiträge erheben. Auf die
>Anlieger werden in der Regel 90% der angefallenen Kosten umgelegt (vgl.
>§§ 127, 129, 242 BauGB). Handelt es sich aber um eine bereits
>vorhandene
>bzw. „historische“ Straße, fallen keine Erschließungsbeiträge mehr an.
> An Kosten notwendiger Instandsetzungsarbeiten sind die Anlieger nicht
>zu beteiligen; die betreffende Straße müsste zumindest (zu Nutzen der
>Anlieger) ausgebaut werden.
>Allerdings gilt ein Wohngrundstück noch nicht nach § 131 Abs. 1 BauGB
>erschlossen, wenn es zwar an eine Anlage angrenzt, jedoch von der
>Fahrbahn aus nur über eine unbefestigte gewidmete Verkehrsgrünfläche
>mit
>einer Tiefe von etwa 12 bis 16 m hinweg betreten werden kann. (vgl.
>Beschluss Bayerischer VGH 6 ZB 05.672 vom 18.12.2006)
>Die genannte Entscheidung äußert sich auch zum Begriff der
>„historischen
>Straße“:
>
>„… Hierzu trägt die Klägerin vor, die abgerechnete Anlage habe
>ausweislich eines Lageplans aus dem Jahr 1935 schon damals
>Erschließungsfunktion gehabt, so dass die Erhebung von
>Erschließungsbeiträgen nicht möglich sei.
>1.1
>Eine frühere Erschließungsfunktion als historische Straße, die eine
>Beitragserhebung nach § 242 Abs. 1 BauGB sperren würde, kann schon
>aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Lageplans aus dem Jahr 1935
>verneint werden.
>In nicht beplanten Gebieten erhält die Straße die Funktion einer
>Erschließungsanlage nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an
>ihr bebaut werden. Sie ändert ihre rechtliche Qualität vielmehr erst
>dann, wenn an ihr gehäuft eine Bebauung einsetzt, d.h. zumindest für
>eine Straßenseite nach heutiger Sicht bauplanungsrechtlich
>Innenbereichslage i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB zu bejahen ist und diese
>zusammenhängende Bebauung einen Ortsteil darstellt (st. Rechtsprechung,
>u.a. BayVGH vom 28.9.1992 - 6 B 92.1241).
>[Anmerkung: vgl. auch BayVGH, Urteil vom 10.04.2001 – 6 B 2239.96]
>Nach dem vorgelegten Lageplan aus dem Jahr 1935 sind aber lediglich
>einige Grundstücke auf der Nordseite des östlichen Endes der
>abgerechneten Straße bebaut, an der Südseite und im weiteren westlichen
>Verlauf ist eine Bebauung nicht vorhanden. Es fehlt somit schon an
>einer
>gehäuften Bebauung entlang der abgerechneten Anlage. Zudem würde sich,
>eine gehäufte Bebauung unterstellt, diese nicht als Ortsteil
>darstellen,
>sondern lediglich als ein Bebauungssplitter ohne gewisses Gewicht und
>ohne Entwicklungszusammenhang zum Hauptort.
>Jedenfalls genügte aber die Anlage schon nicht den damaligen
>Anforderungen für eine ordnungsgemäße Herstellung einer Anbaustraße.
>Hierzu weist die Beklagte auf eine ortspolizeiliche Vorschrift aus dem
>Jahr 1882 hin, die damals schon jeden Anwesensbesitzer im Gebiet der
>Beklagten verpflichtete, längs seines ganzen an eine Haupt- oder
>Nebenstraße anstoßenden Besitztums ein vorschriftsmäßiges Trottoir
>herzustellen, welches mit künstlich gefertigten, 21 cm im Quadrat
>großen
>dunkel gebrannten Klinkerplatten zu bepflastern war. Dem ist die
>Klägerin nicht entgegengetreten. …“
>
>
>Vielleicht hilft das weiter.
>Mit freundlichem Gruß
>Christoph Holzkamp
>
>
>
>Am Mo 28.02.2011 09:43 schrieb [email protected]:
>
>>wer-weiss-was: historische strasse
>>----- Original Message -----
>>From: wer-weiss-was-Expertenanfrage [No Reply]
>>To: Christoph Holzkamp
>>Sent: Saturday, February 26, 2011 9:33 AM
>>Subject: wer-weiss-was: historische strasse
>>
>>wer-weiss-was: historische strasse
>>
>>Hallo Christoph Holzkamp,
>>
>>Julius.K. Jordan hat dir bei wer-weiss-was eine Anfrage mit dem Titel
>>„historische strasse“ gestellt und dich als Experten ausgewählt.
>>Wir bitten dich, die Anfrage in jedem Fall zu beantworten - zur Not
>>mit
>>dem Hinweis, dass du nicht weiterhelfen kannst.
>>
>>Ich wohne in 74937 Spechbach in der Epfenbergstr. 8
>>Die Straße soll erneuert werden, alle Leitungen ebenfalls.
>>Es stellt sich nun die Frage, ob es sich hier um eine
>>,Historisch Strasse" handelt.
>>Mich würde interessieren, was man genau und juristisch korrekt unter
>>einer ,Historischen Strasse" versteht.
>>Wenn mir hier jemand eine wirklich richtige Auskunft geben könnte,
>>würde mich das sehr freuen.
>>Vielen Dank im Voraus
>>Julius Jordan
>
>>
>>Zum Beantworten der Anfrage klicke bitte hier:
>

>>>>>>http://www.wer-weiss-was.de/app/query/display_query?..
>>
>
>

Hallo
dazu kann ich ohne genaue Informationen auch nichts sagen.