Hiwi Verrtag- Verpflichtet zum Nacharbeiten ?

Hallo allerseits,

angenommen es gibt folgenden Fall:

2 Freunde haben an ihrer Universität einen befristeten Hiwi Vertrag angenommen, der von Januar bis Ende März läuft, mit jeweils 20 Stunden pro Monat. Sie sind damit beauftragt, Probanden zu betreuen.
Die Vorgesetzte schafft es jedoch nicht innerhalb dieser 3 Monate genug Probanden zu rekrutieren, sodass beide nur ca. jeweils 20 Arbeitsstunden abgeleistet haben, wobei sie beide die Vorgesetzte oft nach möglichen Arbeitseinsätzen gefragt haben.

Bezahlt wurden jedoch die vertraglich vereinbarten 60 Stunden komplett.

Nun meldet sich die Vorgesetzte im Mai plötzlich wieder und verlangt das Nacharbeiten der Arbeitsstunden, die bereits bezahlt, aber nicht abgeleistet wurden. Beide haben jedoch examensbedingt wenig Zeit, um zu arbeiten.

Wie ist die Sachlage? Müssen sie überhaupt noch nacharbeiten? Der Vertrag ging ja nur bis Ende März und sie konnte keine Arbeit beschaffen.
Muss das Geld eventuell zurückgezahlt werden? Im Arbeitsvertrag steht, dass nur die tatsächlich geleistete Arbeit bezahlt wird, jedoch steht nichts von Nacharbeiten…

Vielen Dank für eine Antwort!

Alex

Hallo Alex

Ich denke die Sache ist ganz einfach. Deine Freunde haben einen Arbeitsvertrag bis Ende März geschlossen. Danach besteht also für den Arbeitgeber kein Anspruch mehr auf ihre Arbeitsleistung. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer ein „Recht auf Arbeit“. Das heißt, wenn der Arbeitgeber ihm keine Arbeit verschaffen kann ist das sein Problem, er muss den Arbeitnehmer trotzdem bezahlen. Das ist die Ausgangslage.

Die Klausel, dass nur tatsächlich geleistete Arbeit bezahlt wird, dürfte nach eine Entscheidung des LAG Hamm (Az.: 6 Sa 1284/08) unwirsam sein.
Mit der Formulierung, dass nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bezahlt werden, setzt der Arbeitgeber wesentliche Grundprinzipien des Arbeitsrechts außer Kraft, nämlich die gesetzlich geregelten Fälle, in denen auch ohne Arbeitsleistung eine Vergütung gezahlt werden muss und verstößt so gegen § 12 EFZG.
Das ist ein nicht zulässige Abweichung zum Nachteil des Arbeitnehmers, der zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führt.

Also deine Freunde müssen weder den Lohn zurückzahlen, noch die Arbeit nachholen.

Ich hoffe ich konnte dir helfen. Alexander

Hallo,

zunächst einmal haben wir einen Vetrag, der für beide Seiten verbindlich ist.Der Vertrag verpflichtet die Arbeitnehmerseite, Arbeitsleistung im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit zu erbringen, der Arbeitgeberseite obliegt die Bereitstellung der zu erledigenden Arbeit und die Vergütung der vereinbarten Arbeitszeit. Insofern war die Bezahlung der 60 Stunden korrekt.
Ich unterstelle, dass die Arbeitnehmer jederzeit bereit waren, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, diese jedoch durch das Verschulden des Arbeitsgebers nich ableisten konnten.
Allerdings erstreckt sich diese Pflicht der Arbeitsleistungserbringung nur auf den vertraglich vereinbarten Zeitraum. Sofern also keine Zusatzvereinbarung getroffen wurde, liegt das Verschulden bei Arbeitgeber.
Nach Ablauf des befristeten Arbeistverhältnisses erlöschen beidseitige Verpflichtungen.