Hiwi Verrtag- Verpflichtet zum Nacharbeiten ?

Hallo allerseits,

angenommen es gibt folgenden Fall:

2 Freunde haben an ihrer Universität einen befristeten Hiwi Vertrag angenommen, der von Januar bis Ende März läuft, mit jeweils 20 Stunden pro Monat. Sie sind damit beauftragt, Probanden zu betreuen.
Die Vorgesetzte schafft es jedoch nicht innerhalb dieser 3 Monate genug Probanden zu rekrutieren, sodass beide nur ca. jeweils 20 Arbeitsstunden abgeleistet haben, wobei sie beide die Vorgesetzte oft nach möglichen Arbeitseinsätzen gefragt haben.

Bezahlt wurden jedoch die vertraglich vereinbarten 60 Stunden komplett.

Nun meldet sich die Vorgesetzte im Mai plötzlich wieder und verlangt das Nacharbeiten der Arbeitsstunden, die bereits bezahlt, aber nicht abgeleistet wurden. Beide haben jedoch examensbedingt wenig Zeit, um zu arbeiten.

Wie ist die Sachlage? Müssen sie überhaupt noch nacharbeiten? Der Vertrag ging ja nur bis Ende März und sie konnte keine Arbeit beschaffen.
Muss das Geld eventuell zurückgezahlt werden? Im Arbeitsvertrag steht, dass nur die tatsächlich geleistete Arbeit bezahlt wird, jedoch steht nichts von Nacharbeiten…

Vielen Dank für eine Antwort!

Alex

Hallo,
die Rechtslage schätze ich wie folgt ein: Es besteht keine Rechtspflicht zur Nacharbeit. Und es besteht auch keine Rückzahlungspflicht bezüglich der Teile für nicht geleistete Stunden, denn die Überzahlung dürfte in Kenntnis der nicht abgerufenen Leistung vorgenommen worden sein.

Etwas anderes ist, ob man - Examen hin, Examen her - doch ein wenig aushilft. Man muss ja nicht immer auf seinem Rechtsstandpunkt beharren, man darf auch großzügig sein - eine Frage der Menschlichkeit, nicht des Rechts.

Viel Erfolg bei der Abwägung - und bedenke: „Wie du mir, so ich dir“, und jeder kommt mal mit seiner Planung durcheinander.

Gruß, Tronicrot

Hallo allerseits,

angenommen es gibt folgenden Fall:

2 Freunde haben an ihrer Universität einen befristeten Hiwi-Vertrag angenommen, der von Januar bis Ende März läuft, …

Hallo, grundsätzlich dürfte ein Hiwi-Vertrag ein Dienstvertrag sein, in dem man seine Arbeitsleistung anbietet. Wenn der Vertragspartner nicht annimmt, dann tritt er in „Annahmeverzug“ ein.

Wenn der Vertrag allerdings tatsächlich so ausformuliert wurde, dürfte der Anspruch wohl zurecht erhoben werden. Andererseits ist auch „Treu und Glauben“ zu berücksichtigen: Wenn jetzt das eigene Examen ansteht, ist es unbillig, zu verlangen, die Examensvorbereitung zurückzustellen. Nach Ablegung des Examens ist andererseits dann immer noch genug Zeit, die „Nacharbeit“ zu leisten. … :wink:

Hallo Alex,

ich bin kein Jurist und daher kann ich die rechtliche Seite diesbezüglich nicht fachkundig beantworten.
Aber wenn vertraglich vereinbart ist, dass nur die geleistete Arbeit bezahlt wird, besteht wohl nur ein Anrecht auf die Bezahlung der 20 Arbeitsstunden. Daher ist m.E. mit einer Aufforderung zur Rückzahlung zu rechnen.

MfG
ERUP

hallo,

also, ohne den gesamten Vertrag sowie sein Umfeld zu kennen, ist dazu keine Aussage möglich

mfg

JK