Hiwi Verrtag- Verpflichtet zum Nacharbeiten ?

Liebe/-r Experte/-in,

angenommen es gibt folgenden Fall:

2 Freunde haben an ihrer Universität einen befristeten Hiwi Vertrag angenommen, der von Januar bis Ende März läuft, mit jeweils 20 Stunden pro Monat. Sie sind damit beauftragt, Probanden zu betreuen.
Die Vorgesetzte schafft es jedoch nicht innerhalb dieser 3 Monate genug Probanden zu rekrutieren, sodass beide nur ca. jeweils 20 Arbeitsstunden abgeleistet haben, wobei sie beide die Vorgesetzte oft nach möglichen Arbeitseinsätzen gefragt haben.

Bezahlt wurden jedoch die vertraglich vereinbarten 60 Stunden komplett.

Nun meldet sich die Vorgesetzte im Mai plötzlich wieder und verlangt das Nacharbeiten der Arbeitsstunden, die bereits bezahlt, aber nicht abgeleistet wurden. Beide haben jedoch examensbedingt wenig Zeit, um zu arbeiten.

Wie ist die Sachlage? Müssen sie überhaupt noch nacharbeiten? Der Vertrag ging ja nur bis Ende März und sie konnte keine Arbeit beschaffen.
Muss das Geld eventuell zurückgezahlt werden?

Vielen Dank für eine Antwort!

Alex

Hallo Alex,Danke für Deine Anfrage,leider kann ich Dir nicht helfen,da in diesem Fall nur ein Rechtsanwalt ein Aussage machen kann und darf.
Sorry Gruß Sprachrohr

Ein Arbeitgeber muss bei Arbeit auf Abruf die Arbeit auch abrufen. Der Angestellte hat einen Anspruch auf die Bezahlung von 10 Stunden pro Woche, auch wenn die Arbeitsleistung nicht abgerufen wird. In Ihrem Fall natürlich nicht über die vereinbarten 20 Stunden pro Monat hinaus. Ob nun in iHrem Fall anteilig weniger Stunden berechnet werden können, kann ich nicht sagen. Leider bin ich kein Arbeitsrechtler. Die zu leistende bezahlung aber muss der Arbeitgeber auf alle Fälle leisten und kann diese auch nicht mehr zurück fordern oder Nacharbeit verlangen. (Alles natürlich ohne Gewähr, da ich mich seit Jahren nicht mehr mit Arbeitsrecht beschäftigt habe)
Glück auf

Hallo Alex,
diese Frage musst du einem Juristen stellen. Und auch der wird sich schwer tun ohne genaue Kenntnis des Wortlauts des Vertrags.
Meine unmaßgebliche Laien-Meinung ist: Es gilt das, was im Vertrag festgelegt ist. Wenn der Arbeitgeber innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit keine Beschäftigung zu bieten hat, ist das sein Problem oder sozusagen sein „unternehmerisches Risiko“. Es sei denn, es gibt irgendwo noch eine Klausel (etwa im Kleingedruckten), die das anders regelt oder zum Nacharbeiten verpflichtet. Inwieweit das dann allerdings rechtens ist, das ist nun wirklich eine Frage, die ein Jurist beantworten sollte.
Viele Grüße und Danke für dein Vertrauen
Rüdiger

Hallo Alex/birko99,
hier liegt eine Verwechslung vor.
Ich kümmere mich als Ethnolgin um heute lebende, schriftlose Kulturen; Du brauchst eine juristische Beratung zum Thema Verträge für wissenschaftliches Hilfspersonal.
Darum bin ich ganz und gar nicht die richtige Adresse.
Aber es gibt ja viele entsprechende Portale online; vielleicht ist ja gerade diese Frage schon einmal irgendwo beantwortet worden. Sonst empfehle ich die Gewerkschaft VER.DI, auch wenn man als Student mit denen eher weniger zu tun hat, denn da gibt´s für Mitglieder solche Beratungen kostenlos.
Ich wünsche Dir viel Erfolg,
Andrea

Hallo Alex,

entschuldige, dass ich mich jetzt erst melde! Leider betrifft deine Fragestellung das Arbeitsrecht. Meine Fachgebiete sind das Sozialhilfe- und das Betreuungsrecht, sodass ich dir keine fachliche Antwort geben kann. Nach meinem Verständnis kann eine Nacharbeit im geschilderten Fall nicht verlangt werden, zumindest dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag eindeutig auf die 3 Monate beschränkt wurde. Aber, wie gesagt, ich bin in dem Gebiet kein Profi…

Viele Grüße,
Udo