Sachlage:
Im Jahr 2010 bemühte sich der W. um Angebote für sein Einfamilienhaus in Hamburg. Hierzu habt der W. mehrere Unternehmer - allesamt Generalbauunternehmer - um Angebote gebeten. Alle Unternehmen haben Bauzeichnungen nach W.s Wünschen erstellt, teils selbst, teils durch angestellte Architekten. In den diversen Beratungsterminen hat W. mehrfach um- und neugeplant, auch durch die Unternehmervorschläge inspiriert.
Mit einem Unternehmer U. wurde es schließlich konkreter. In W.s Auftrag wurde ein Bodengutachten erstellt und vom W. korrekt bezahlt. Als Ergebnis der Bodenuntersuchung wurde erneut eine Neuplanung erstellt, da die Bodenverhältnisse keinen Kellerbau ermöglichen. Ferner bereitete der Unternehmer U. einen Bauantrag für die Genehmigung vor.
Schließlich ergab sich auf Nachfrage des U. bei verschiedenen Genehmigungsstellen, dass W. für das Grundstück auf absehbare Zeit keine Baugenehmigung erhalten wird. Der U. fordert nun vom W. ‚für die Ausarbeitung/Erstellung Ihrer persönlichen Hausplanung einschließlich diverser Umplanungen und Änderungen bis zum Planungsstand 01.01. auf Grundlage der HOAI pauschal (Sonderpreis) 1.800 netto zzgl. MwST‘.
Es gab keine schriftliche Vereinbarung über die Kosten der Planung im Falle eines Nichtzustandekommens des Bauvertrags. Auch war dem W. nicht bewusst, dass der U. eine gesonderte Rechnung für die Umplanungen stellen würde. In den Angeboten stand jeweils ‚Planung für unsere Kunden kostenfrei‘.
Dem W. ist bewusst, dass der Unternehmer in der Hoffnung auf einen Auftrag die Leistungen erbracht hat. Auch kann man aus dem Handeln des W. eindeutig schließen, dass dies bis zum Scheitern des Vorhabens sein Ziel war.
Frage: Muss der W. für die Planungsleistungen nach HOAI aufkommen, oder handelt es sich trotz der fortgeschrittenen Vorgangs nur um eine Aquiseleistung des U.?