HOAI Rechnung eines Bauunternehmers

Sachlage:

Im Jahr 2010 bemühte sich der W. um Angebote für sein Einfamilienhaus in Hamburg. Hierzu habt der W. mehrere Unternehmer - allesamt Generalbauunternehmer - um Angebote gebeten. Alle Unternehmen haben Bauzeichnungen nach W.s Wünschen erstellt, teils selbst, teils durch angestellte Architekten. In den diversen Beratungsterminen hat W. mehrfach um- und neugeplant, auch durch die Unternehmervorschläge inspiriert.

Mit einem Unternehmer U. wurde es schließlich konkreter. In W.s Auftrag wurde ein Bodengutachten erstellt und vom W. korrekt bezahlt. Als Ergebnis der Bodenuntersuchung wurde erneut eine Neuplanung erstellt, da die Bodenverhältnisse keinen Kellerbau ermöglichen. Ferner bereitete der Unternehmer U. einen Bauantrag für die Genehmigung vor.

Schließlich ergab sich auf Nachfrage des U. bei verschiedenen Genehmigungsstellen, dass W. für das Grundstück auf absehbare Zeit keine Baugenehmigung erhalten wird. Der U. fordert nun vom W. ‚für die Ausarbeitung/Erstellung Ihrer persönlichen Hausplanung einschließlich diverser Umplanungen und Änderungen bis zum Planungsstand 01.01. auf Grundlage der HOAI pauschal (Sonderpreis) 1.800 netto zzgl. MwST‘.

Es gab keine schriftliche Vereinbarung über die Kosten der Planung im Falle eines Nichtzustandekommens des Bauvertrags. Auch war dem W. nicht bewusst, dass der U. eine gesonderte Rechnung für die Umplanungen stellen würde. In den Angeboten stand jeweils ‚Planung für unsere Kunden kostenfrei‘.

Dem W. ist bewusst, dass der Unternehmer in der Hoffnung auf einen Auftrag die Leistungen erbracht hat. Auch kann man aus dem Handeln des W. eindeutig schließen, dass dies bis zum Scheitern des Vorhabens sein Ziel war.

Frage: Muss der W. für die Planungsleistungen nach HOAI aufkommen, oder handelt es sich trotz der fortgeschrittenen Vorgangs nur um eine Aquiseleistung des U.?

Es stand da also ‚Planung für Nichtkunden kostenpflichtig‘ da ja nur für seine Kunden kostenfrei.

vnA

Nachtrag: Auf Nachfrage nach der Grundlage für die Rechnungsstellung des W. argumentiert U. schriftlich, dass er, sollte der W. nicht den „Sonderpreis“ zahlen, die gesamten Planungskosten fällig stellen wird und gerichtlich durchsetzen will.

Hallo vnA, nein, dass stand dort nicht. Es war für den W. nicht ersichtlich, dass er Planungsleistungen bezahlen muss, wenn es nicht zu einem Bauvertrag kommen wird.

Noch ein Nachtrag, Entschuldigung. Die Bauunternehmer boten dem W. allesamt Typenhäuser aus ihrer Produktpalette an. Eine Planung „auf weißem Blatt Papier“ fand also nicht statt. Die Änderungswünsche des W. waren also allesamt Modifikationen des W. bei den Grundrissen der Typenhäuser.

Zitat: In den Angeboten stand jeweils ‚Planung für unsere Kunden kostenfrei‘.
Da ihr kein Kunde geworden seid …

vnA

In der HOAI ist genau geregelt wieviel % der Auftragssumme er für welchen Planungsstand fordern darf. Das ist mit Sicherheit mehr als der genannte Betrag.
Nach HOAI ist der erste Schritt die Grundlagenermittlung. Ist diese wirklich fachgerecht ausgeführt, sehe ich wenig Chancen.

vnA