HOAI Verjährungsfrist

Liebe/-r Experte/-in,

haben eine Frage zur Verjährung einer Architektenschlussrechnung:

  • Architektenvertrag von 2001
  • Rechnung wurde am 24.02.2006 mit einer zurück datierten Rechnung vom 30.11.2005
  • Mahnbescheid ausgestellt am 29.12.2006
  • Mahnbescheid zugestellt am 15.01.2007
  • Widerspruch gegen den Mahnbescheid am 30.01.2007

Danach passierte hierzu nichts mehr.

Meine Frage nun:

Wann ist die o. g. Verjährung beendet und wenn ja aus welchem § kann ich dies entnehmen.

Vielen Dank für die Hilfe!

Schöne Grüße
Jolina

Hallo Jolina,

die Honorarforderung des Architekten verjährt 3 Jahre nach Vorlage der Schlussrechnung, §§ 195 BGB, 8 HOAI. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 BGB. In Ihrem Fall also am 31.12.2006, Verjährung somit am 31.12.2009. Die Zustellung des Mahnbescheides am 15.01.2007 führt zu einer Hemmung der Verjährung (§§ 204 Nr.3, 209 BGB), d.h. dieser Zeitraum wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Da das Mahnverfahren nicht weiter betrieben wurde, endet die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 Abs.2 BGB), nach Ihrer Schilderung der Widerspruch am 30.01.2007. Die Verjährungsfrist verlängert sich daher um ca. 6 1/2 Monate bis zum 17.07.2010.

Schöne Grüße,
Foehranwalt

Hallo,

letztlich kommt es erstmal darauf an, wann die Leistung erbracht war.

Die Verjährung beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wäre das erst 2005 (Datum der Rechnungstellung), beginnt die Verjährung also am 1.1.2006.

Durch die Rechtsverfolgung (Mahnverfahren) wird die Verjährung gehemmmt, solange das Verfahren läuft. Das heißt, mit Beginn des Mahnverfahrens (=Antrag auf Erlass des Mahnbescheids) laufen die drei Jahre nicht weiter. Der Lauf beginnt wieder (aber nicht von neuem) nach Ende des Mahnverfahrens. Wenn das Mahnverfahren nicht beendet, sondern nur nicht weiter betrieben wurde, wie hier, beginnt die Verjährung wieder sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, z.B. dem Widerspruch.

Verjährung wäre hier also spätestens 31.07.2010, wobei ohne weitere Informationen dazu keine abschließende Auskunft möglich ist. Insbesondere wäre hier zu prüfen, ob, wenn die Leistung 2001 schon voll erbracht wäre, nicht nach dem EGBGB altes Verjährungsrecht anzuwenden wäre. Sollten Sie in Anspruch genommen werden, sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen; die Erstberatung ist häufig kostenfrei oder mit sehr geringen Pauschalen abgegolten.

Sehr geehrte Dame,

die Verjährung von Forderungen richtet sich nach § 195 BGB - auch Forderungen des Architekten nach der HOAI.

Die Verjährung beträgt 3 jahre und beginne am Ende des Jahres zu laufen, in dem die Forderung entstanden ist. In Ihrem Fall als bei Rechnungsstellung, wobei das Rechnungsdatum 2005 zugrunde zu legen wäre. Beginn damit am 01.01.2006 um 0.00 Uhr. Ende der Verjährung: 31.12.2009 24.00 Uhr.

Die Verjährung wird aber gem. § 204 I Nr. 3 BGB gehemmt, wenn Mahnbescheid zugestellt ist. Zu beachten ist aber § 204 II BGB:

„Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.“

Wird also nach Widerspruch das Verfahren vom Architekten nicht durch Einzahlung der restlichen Gerichtsgebühren weiter betrieben, damit die Sache zum zuständigen Gericht abgegeben wird. So läuft die Vergährung 6 Monate nach letzte Prozesshandlung weiter. Hier also am 30.07.2007. Die Verjährungsfrist verlängert sich rechnerisch zum 30.06.2010, sodass der Anspruch des Archtiketen heute als verjährt anzusehen ist.

Sie müssen aber aufgrund der Verjährung nichts in die Wege leiten, sondern können in einem vielleicht noch aufzunehmenden gerichtlichen Verfahren die Einrede der Verjährung erheben.

Ich hoffe, das hilft.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Das ist eine Spezialmaterie, zu der ich leider nichts sagen kann.