HOAI Verjärhungsfrist

Liebe/-r Experte/-in,

haben eine Frage zur Verjährung einer Architektenschlussrechnung:

  • Architektenvertrag von 2001
  • Rechnung wurde am 24.02.2006 mit einer zurück datierten Rechnung vom 30.11.2005
  • Mahnbescheid ausgestellt am 29.12.2006
  • Mahnbescheid zugestellt am 15.01.2007
  • Widerspruch gegen den Mahnbescheid am 30.01.2007

Danach passierte hierzu nichts mehr.

Meine Frage nun:

Wann ist die o. g. Verjährung beendet und wenn ja aus welchem § kann ich dies entnehmen.

Vielen Dank für die Hilfe!

Schöne Grüße
Jolina

… ich habe keine Ahnung, auch nicht wieso du auf mich kommst…

Hallo Jolina,
Verjährungsfragen sind zunächst erst einmal immer schwierig, weil meist nicht eindeutig zu beantworten. Von wann der Vertrag ist, ist erst mal egal. Fragen muss man, wann ein Anspruch entstanden ist. Das dürfte der Fall sein, wenn die Architektenleistung (nicht das bauvorhaben) vom Auftraggeber rechtverbindlich abgenommen wurde. Meist findet keine Abnahme des Achitektenwerkes statt. Daher gilt in aller Regel eine konkludente Abnahme. D.h. eine stillschweigende Abnahme. Zu deutsch: wenn der Auftraggeber nicht meckert, hat er auch abgenommen, umso mehr, wenn das Bauwerk z.B. in Betrieb genommen wurde. Dann ist noch die letzte Leistung des Architekten entscheiden. Wenn z.B. die Lph. 8 als letzte Leistung vereinbart wurde, zählt die Verjährungsfrist ab letzter mangelfrei erbrachter Leistung der Leistungspahse 8, also z.b. mit Übergabe der geprüften Schlussrechnung der Baufirma. Bei Lph. 9 ist es um einiges komplizierter. Das kriege ich aus dem Kopf auch nicht hin, da hier mehrere Fristen zu beachten sind (BGB und HOAI).
Die eiegntliche Frist muss ich morgen nachschlagen. Aber geh mal lieber davon aus, dass Dein Architekt i.d.R. Gründe finden wird, warum er die Rechnung nicht eher stellen konnte.

Meine Fragen:

  • Welche Leistungsphase war als letzte vereinbart?
  • Wann hat der Arch. die letzte vertraglich geschuldete Leistung erbracht?
  • Hat eine Abnahme (auch konkludent) stattgefunden?
  • Ist das Werk (also die Planung) mangelfrei?
  • Konnte der Arch die Rechnung stellen? D.h. hatte er alle Angaben. z.B. die Kostenfeststellung.

Du siehst, es ist nicht einfach. Bitte einfach noch mal mailen… Gruß Mario
[email protected]

Hallo Jolina,

Die Verjährung des (abschließenden) Honoraranspruchs setzt voraus, daß er fällig geworden ist. Damit Fälligkeit eintritt schreibt § 8 HOAI vor, daß vom Architekten eine prüfbare Schlußrechnung erstellt werden muß. Erst wenn Ihnen eine solche (prüfbare, also formal ordnungsgemäße) Schlußrechnung vorliegt, „tickt die Uhr“. Damit hat es der Architekt in der Tat in der Hand, den BEGINN der Verjährung nach Belieben über Jahre hinauszuschieben. Auch wenn er erst fünf Jahre später die Rechnung vorlegt, ist dagegen nichts zu sagen und verstößt auch nicht etwa gegen „Treu und Glauben“.

Die Verjährung selbst beträgt dann drei Jahre, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung übergeben wurde.

Will der Auftraggeber das nicht hinnehmen, dann muß er den Architekten - nach Abnahme seiner Leistungen - zur Erstellung einer Schlußrechnung mit angemessener Frist auffordern. Liegt dann bis zum Ablauf dieser Frist keine Rechnung vor, beginnt dann gleichwohl die Verjährung, so als ob eine Rechnung erstellt worden wäre.

Viel Erfolg!

Andreas

Hallo Jolina,

danke für Ihre Anfrage, leider bin ich jedoch Architektin und keine Juristin. Ich kann nur ein paar Anmerkungen machen (wie gesagt als juristische Laiin), die mir aufgefallen sind:

  • Ihr Architektenvertrag sagt vielleicht näheres über die Schlussrechnung, Fristen etc.
  • ansonsten gilt m.E. BGB Werkvertragrecht, z.B. Titel 9. Werkvertag…
  • es gilt so weit ich weiß, der Zustelltermin und nicht das Rechnungsdatum
  • ich glaube hier sind nur noch zwei Wege gehbar, entweder der juristische (Fachanwalt für Architektenrecht) oder Sie sprechen mit den früheren Bauherrn persönlich mit dem Druckmittel RA im Hintergrund,
    freundliche Grüße
    Beate Schlüter