Hallo Chris,
Was Du im Moment betreibst ist Steuerhinterziehung und
strafbar.
Barum?
Hallo Martin,
„Ich verkaufe mit Erfolg Software (eigene) und dazugehörige Hardware. Bisher verdiene ich mir dabei allerdings nur ein kleines Taschengeld.“
Daraus habe ich geschlossen, dass er das schon länger macht.
Vielleicht bleibt er auch mit seiner Aushilfs-Arbeitnehmertätigkeit und dem Gewinn aus seiner Programmiererei und seinem Hardwarehandel unter dem Grundfreibetrag und verkürzt dadurch keine Steuern. Womit er dann aus dem § 370 AO draussen ist.
Willst Du das wirklich ausdiskutieren?
Grüße
Chris
Hallo Chris,
Willst Du das wirklich ausdiskutieren?
nicht bis zur Rosinenpickerei, aber bis zu einem gewissen Grad an Detaillierung schon gerne. Deswegen, weil wir uns hier im Brett „Existenzgründer“ befinden und ich vermeiden möchte, daß der Eindruck entsteht, es gäbe zwischen der „absolut braven“ Berücksichtigung aller administrativen Einzelheiten und der Staatsanwaltschaft gar nichts.
Konkret:
Ob USt erhoben wird, ist bei vorliegenden Angaben nicht sicher zu sagen, wahrscheinlich nicht. Also hier mit einiger Wahrscheinlichkeit gar nicht weiter zu prüfen, ob Hinterziehung vorliegt.
ESt 2006 kann noch nicht hinterzogen sein, weil sie noch nicht entstanden ist.
Ob ESt 2005 und frühere hinterzogen worden sind, hängt u.A. davon ab, ob
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Unvollständige Steuererklärungen abgegeben sind und die ESt für die entsprechenden Jahre zu niedrig festgesetzt ist. Allein die verspätete Abgabe einer ESt-Erklärung oder die Nichtabgabe einer ESt-Erklärung durch einen Arbeitnehmer, der auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, erfüllen meines Erachtens den Tatbestand des 370 AO noch nicht.
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Vorsatz („Wissen und Wollen“) gegeben ist. Schon, daß der Steuerpflichtige sich vermutlich jetzt grade drum bemüht, in Erfahrung zu bringen, wie er richtig vorgehen müsste, lässt mich am vorsätzlichen Handeln zweifeln. Besonders zum auch strafbaren Versuch der Hinterziehung würde ein deutlicher als vorsätzlich erkennbares Handeln gehören.
Ich meine, daß hier allenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach 378 AO und ein Verstoß gegen 138 AO (für sich allein ebenfalls keine Straftat) vorliegt.
Das heißt wohlgemerkt nicht, daß ich es für besonders empfehlenswert halte, erstmal „zu machen“ und sich hinterher zu überlegen, ob das nicht anders richtig gewesen wäre. Aber es heißt schon, daß unsere (etwa im Vergleich zu italienischen sehr freundliche) Steuergesetzgebung den Kandidaten im vorliegenden Fall nicht von vornherein als Straftäter betrachtet. Dieses scheint mir ganz wichtig, weil der vorliegende Fall ein für frischgebackene Unternehmer nicht ganz seltener ist und es für diese (und auch für den Fiskus) nicht zweckmäßig ist, wenn sie in so einer Situation bloß noch drauf warten, daß sie verhaftet werden…
Schöne Grüße
MM
ok. danke dir.
Eine Frage hab ich noch. Darf ich Rechnungen ausschreiben. Ab wann ist ein Dokument eine Rechnung? Was kann passieren wenn mans macht und kein Gewerbe angemeldet hat.
unter dem Grundsteuerfrei betrag von 17500 Euro bin ich bestimmt (Programieren und Aushilfsjob). Und jetzt. Muss ich dann doch keine Einzelunternehmen anmelden oder wa?
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