Hochzeit 2008 oder 2009?/Einkommensteuererklärung

Guten Tag!

Auch ich habe jetzt mal eine Frage.

Wenn ein Paar vor hat zu heiraten.Dann ist es ja so das man eine große Steuerrückzahlung rückwirkend erhält.

Zur Situation------>

Einkommen 2008

Frau 14.300€ (19.900€ Brutto)

Mann 17.300€ (24.900 € Brutto)

Einkommen 2009

Frau 17.500€ (ca 25.000€ brutto)

Mann 17.500€ (ca 25.000€ brutto)

Oder gibt es irgendwo einen Rechner wo ich nachprüfen kann in welchem Fall man mehr wiederbekommt.

Sorry für die komische Ausdrucksform aber ich find es sehr schwer zu formulieren.

Guten Tag!

Auch ich habe jetzt mal eine Frage.

Wenn ein Paar vor hat zu heiraten.Dann ist es ja so das man
eine große Steuerrückzahlung rückwirkend erhält.

Stimmt so pauschal nicht! Ab dem Zeitpunkt der Hochzeit sind die Steuerklassen veränderbar. Das heißt, heiratet man im Dezember, so erhält man in seiner Einkommenssteuererklärung rückwirkend für das abgelaufene Jahr den gewünschten besseren Steuersatz.

Heiratet man jedoch im Januar, dann würde ich nicht mit einer großen Erstattung rechnen, da ja bisher nur Steuern für einen Monat gezahlt worden sind. Das Jahr 2008 ist hier völlig egal.

Zur Situation------>

Einkommen 2008

Frau 14.300€ (19.900€ Brutto)

Mann 17.300€ (24.900 € Brutto)

Einkommen 2009

Frau 17.500€ (ca 25.000€ brutto)

Mann 17.500€ (ca 25.000€ brutto)

Dazu müsste man wissen welche Steuerklassen ihr zukünftig haben wollt… Ist der Verdienst bei beiden gleichbleibend und gleich hoch?

Man kann den Betrag im Internet teilweise berechnen lassen. Ist aber nur ein ungefährer Wert.
Suche Dir einen Nettogehaltsrechner und rechne Dir das Einkommen mit der „alten“ und einmal mit der „neuen“ Steuerklasse. Somit haste die Höhe der monatlich Steuerersparniss und das kansnt ja aufs Jahr hochrechnen.

Ansonsten gibt es keine „pauschale Tabelle“ oder so dafür.

Hoffe ich konnte das verständlich erklären.

Gruß
Samy

Wenn ein Paar vor hat zu heiraten.Dann ist es ja so das man
eine große Steuerrückzahlung rückwirkend erhält.

Das ist nicht pauschal so. Das kommt auf die individuellen Verhältnisse an. Im dargstellten Fall würde ich nicht mit einer größeren Erstattung rechnen, wobei dieser Begriff relativ ist.

Jörg

Servus,

einmal mehr und einmal wieder, wie schon so oft hier verkündet:

Die Lohnsteuerklassen haben nichts, in Worten nichts (zum Mitschreiben: nichts) mit der Einkommensteuerbelastung zu tun. Wirklich nicht.

Da sich damit Dein gesamter Artikel in Wohlgefallen auflöst, verzichte ich auf Korrekturen im Einzelnen (z.B. „freie Wählbarkeit“ von Lohnsteuerklassen und so).

Schöne Grüße

MM

Hallo Milka,

die große Erstattung, die Frischverheiratete bei ihrer ersten gemeinsamen Veranlagung bekommen, ist nicht sowas wie ein einmaliger „Hochzeitsbonus“ oder sowas, sondern bloß ein Abgleich der Steuerfestsetzung mit dem Lohnsteuereinbehalt.

D.h. wenn die beiden aus dem Fall noch in 2008 heiraten und sich für 2008 zusammen veranlagen lassen, dann hat das überhaupt keinen positiven oder negativen Einfluß auf die Einkommensteuerfestsetzung 2009.

Es ist also aus der Sicht der Steuerbelastung ganz klar ein Vorteil, noch in 2008 zu heiraten.

Schöne Grüße

MM

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo,

einmal mehr bin ich zu tiefst verwundert, welche dreistigkeit und frechheit sich die „experten“ hier so rausnehmen. In letzter Zeit ist es hier leider sehr zur Sitte geworden, die Leute zu kritisieren und „dumm anzufahren“!
Von daher verbitte ich mir sogar eine Korrektur meines Beitrages auf diese Art und Weise!
Man sollte doch wirklich mal überlegen, was jeder einzelne hier bewirken will!

Sorry, aber das msuste jetzt mal gesagt werden!

Gruß
Samy

ps: Achso, also darf ich nach der Hochzeit meine Steuerklasse nicht „frei wählen“? Das nicht beide z.B. Klasse 3 wählen können sollte jedem über 18 klar sein. von daher bin ich auf die Einschränkung mal sehr gespannt.

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Servus,

zur Sache: Worin sollte denn der Einfluß der gewählten Lohnsteuerklassen auf die festzusetzende Einkommensteuer bestehen?

Die richtige Antwort auf diese Frage hat nichts damit zu tun, ob jemand gescheit oder dumm ist. Wenn Du das Archiv bemühst, wirst Du sehen, daß der Glaube, Lohnsteuerklassen hätten einen Einfluß auf die Höhe der ESt, zu den häufigsten Irrtümern im Gebiet der Steuern überhaupt gehört (neben demjenigen, daß Kleinunternehmer gem. § 19 I UStG „von der USt befreit“ seien).

Vor diesem Hintergrund wirst Du einsehen, daß ich die fünfzigste Korrektur zu diesem Irrtum nicht mehr mit der gleichen Engelsgeduld schreibe als die ersten fünf oder zehn. Zumal ich Deiner ViKa entnehme, daß Du weißt, daß Steuerrecht nicht nach Vermutung und Gefühl behandelt werden darf, sondern in einer so einfachen Angelegenheit bloß richtig und falsch kennt - Der Irrtum, Lohnsteuerklassen hätten einen Einfluß auf die Besteuerung, ist in vielen Fällen folgenschwer (z.B. falsche Entscheidung betreffend einen zweiten Job mit LSt-Klasse VI), so daß es hier im Forum schon nützlich ist, wenn dieser Irrtum mit der gebotenen Klarheit korrigiert wird.

Zur Wahl der Steuerklassen vgl. § 38b EStG. Es werden bei Ehegatten in sehr vielen Fällen von den dortigen Vorschriften abweichende Steuerklassen geduldet - das hebt die in § 38b EStG gesetzten Regeln aber nicht auf.

Schöne Grüße

MM

Hallo Samy,

alles was Martin schreibt ist absolut richtig. Ich will es dir mit anderen Worten nochmals versuchen zu erklären.

Natürlich hat man das freie Recht auf Wählbarkeit der Steuerklassen.
Die Wahl der Steuerklasse regelt aber nur, wieviel der Arbeitgeber an Steuer vom Lohn einbehalten muss. Es ist somit nichts Anderes, wie die freie Wahl der Vorauszahlungshöhe.

Die Steuerfestsetzung in der Jahressteuererklärung ist immer die gleiche, egal welche Steuerklassen man gewählt hatte.

Die per System Steuerklassenwahl abgezogenen Steuern werden dabei wie Vorauszahlungen angerechnet.
Nicht mehr und nicht weniger.

Gruß
Lawrence

Hallo,

inhaltlich war mir dein Widerspruch schon klar und wohl auch berechtigt. Nur die Art und Weise fand ich schlecht gewählt und taucht hier leider immer wieder und von immer mehr Leuten auf.

Ich sehe das so, sollte mir ein Thema zum Halse raushängen da es schon zig mal bearbeitet wurde, dann sage ich lieber nichts, verweise freundlich auf das Archiv oder Antworte „normal“.

Nun aber zurück zum Thema:
Die Fragenstellung klang für mich so, dass ein möglichst großer finanzieller Gewinn erzielt werden soll oder zumindest mit einem gerechnet wird und daher war die Empfehlung noch 2008 zu heiraten. Natürlich aus rein finanzieller Sicht und Liebe mal vorausgesetzt! :wink:

Aber kann ich es nicht einfach so rechnen: (SUPER vereinfacht natürlich)
Monatlich Brutto 1000,00 / Steuerklasse I = Netto X euro
Monatlich Brutto 1000,00 / Steuerklasse III = Netto Y euro
Die Differenz aus X und Y ergibt !ca.! die zu erwartende Erstattung für einen Monat?!?

Die Frage klang für mich nicht so, als wenn hier das Einkommenssteuergesetz erläutert werden soll.

Wie auch immer… Wir sollten uns auf den Sinn und Zweck des Forums beziehen.

Gruß
Samy

Servus,

die Lohnsteuerklassen III/V simulieren die Einkommensteuerfestsetzung bei Zusammenveranlagung, wenn ein Ehegatte „Verdienen geht“ und der andere nicht. Der hohe LSt-Einbehalt bei dem Ehepartner mit Klasse V wirkt bei relativ niedrigen Einkünften dieses Ehepartners ungefähr gleich wie die Veranlagung selber, aber je näher die beiden Gehälter beieinander liegen, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, daß im Vergleich zur festzusetzenden Einkommensteuer zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden ist. Insgesamt erlaubt der Lohnsteuerabzug bei Klasse III/V keine Aussage darüber, was denn bei der Veranlagung da stehen wird. Für einen zutreffenden Lohnsteuereinbehalt müsste ja immer die Höhe beider Gehälter berücksichtigt werden, aber jeder der beiden Arbeitgeber kennt das jeweils andere Gehalt nicht. Auf diese Weise landet man beim Lohnsteuereinbehalt nach III/V systematisch immer bloß zufällig am richtigen Punkt des progressiven ESt-Tarifes.

Besonders unschön sind die Überraschungen, die sich ergeben können, wenn einer der beiden Ehegatten nur Einkünfte aus anderen Quellen als nichtselbständiger Arbeit bezieht (z.B. Gewerbebetrieb), und der Gehaltsempfänger dann gem. § 38b EStG in der Klasse III landet, auch wenn er besonders bei starken Schwankungen der Einkünfte des selbständigen Gatten mit der IV auf der sicheren Seite wäre.

Ein Detail am Rande ist, daß es sehr viele Eheleute mit Lohnsteuerklassen III/V gibt, die sich nicht darüber klar sind, daß der mit Klasse V für den mit Klasse III die Steuer mit bezahlt. Meine Schwägerin ist nicht von der Meinung abzubringen, sie zahle viel mehr Einkommensteuer, seit sie verheiratet ist und sich zusammen veranlagen lässt.

Wenn keine bedeutenden Änderungen des ESt-Tarifes und der „Standards“ bei Werbungskosten, Sonderausgaben etc. anstehen, kommt man viel genauer an die voraussichtliche Steuerbelastung ran, wenn man z.B. die Veranlagung 2008 mit einer geeigneten Software (oder auch Handberechnung) für 2007 simuliert (für 2008 gibts ja noch nichts). Die kostenlose Anwendung „Elster“ ist nicht jedermanns Sache - ich kann das nicht gut beurteilen, ob die Bedienerführung und die erläuternden Texte ausreichen, wenn man nicht so oft mit dem Kram zu tun hat. Aber das würde ich im vorgelegten Fall auf jeden Fall probieren - auch mit dem netten Nebeneffekt, daß man die Werte aus der eigenen Simulation dann gleich im Folgejahr umspeichern und für die „richtige“ ESt-Erklärung verwenden kann.

Wenn man so vorgeht, kann man sich auch leichter von der Vorstellung verabschieden, die Höhe der ESt-Belastung ließe sich anhand von Erstattungen und Nachzahlungen messen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Wenn ein Paar vor hat zu heiraten.Dann ist es ja so das man
eine große Steuerrückzahlung rückwirkend erhält.

falsch.
Hier:
http://www.zinsen-berechnen.de/einkommensteuerrechne…
kannst du die Steuerbelastung berechnen.
Gemeinsames Einkommen 44800 Brutto bei Zusammenveranlagung Verheirateter - Steuerbelastung: 8.056,22
Bei Einzelveranlagung 8088,28
macht eine „große Steuerrückzahlung“ von 32,06!

Beatrix

Servus Beatrix,

ganz so gierig, wie Du ihn darstellst, ist der Staat dann doch noch nicht…

Diese einfachen Rechner zum ESt-Tarif funktionieren nur, wenn man sie richtig füttert. Sie simulieren keine Veranlagung, sondern setzen voraus, daß man das zu versteuernde Einkommen bereits kennt.

Im Sachverhalt ist die Rede von einem zu versteuernden Einkommen von 14.300 und 17.300 €. Das führt bei getrennter Veranlagung zu einer Belastung mit ESt und Solidaritätszuschlag von 3.689,32 €, bei Zusammenveranlagung von 3.679,84 €. Der Vorteil der Zusammenveranlagung ist 9,48 € - unter der Voraussetzung, daß der Sonderausgabenabzug bei beiden Veranlagungsformen gleich bleibt.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Im Sachverhalt ist die Rede von einem zu versteuernden
Einkommen von 14.300 und 17.300 €.

Ich hatte abgeleitet, dass dies das Netto wäre, weil die Brutto-Beträge dahinter standen :wink:

OK, jedenfalls ist die „Riesensteuerersparnis“ sichtbar :wink:
Beatrix