Hochzeitsgeschenk?!

Hallo,

Angenommen ein Ehepaar erhalt zur Hochzeit eine Digitalcamera als Geschenk von dem Freunden die weit weg wohnen, per Post. Die Camera wird gleich benutzt, und etwas ramponiert und sieht danach nicht mehr wirklich neu aus.
Jetzt stellt sich heraus, dass die Freunde im Laden eine falsche Kamera gekauft hatten. Sie haben zuwenig für die Kamera bezahlt. Da die Kamera, die fast die gleiche Bezeichnung hat, bis auf einen extra Buchstaben am Ende, gleich verpackt wurde, ist es keinem aufgefallen, bis der Händler nach 3 Wochen merkt dass was falsch gelaufen ist. Der Händler verlangt die Camera oder den Differenzbetrag des UVP zurück.

Nehmen wir an, die Kamera würde neu UVP 4000 BE kosten.
Es wäre aber eine Kamera drin gewesen die UVP 5000 BE kostet.
Weil es aber ein Ausstellungstück war, hätte die Kamera nur 2000 BE gekostet. Der Händler besteht aber auf die Differenz von 1000 BE (von 4000 auf 5000).

Was tun??

Liebe Grüße
Anja

Hallöchen,

also ich bin der Meinung das der Händler dann wohl selbst Schuld ist … hätte ja darauf achten können die richtige Kamera zu verkaufen. In jedem Supermarkt hat man schließlich auch das Recht die Ware zu dem Preis zu kaufen, mit dem sie ausgezeichnet ist … auch wenn sie irrtümlich so ausgezeichnet wurde. Warum soll es da anders sein?

Gruß Kate

also ich bin der Meinung das der Händler dann wohl selbst
Schuld ist …

soso.
und warum genau? das hier:

hätte ja darauf achten können die richtige
Kamera zu verkaufen.

ist keiner. du würdest dich schließlich auch (zu recht) heftig beschweren, wenn du falsche ware geliefert bekommst, die BILLIGER ist als das bezahlte. und das hier:

In jedem Supermarkt hat man schließlich
auch das Recht die Ware zu dem Preis zu kaufen, mit dem sie
ausgezeichnet ist …

ist sogar unsinn.

auch wenn sie irrtümlich so
ausgezeichnet wurde. Warum soll es da anders sein?

weil grundlage des ganzen ein kaufvertrag ist? über eben grade nicht die gelieferte kamera?
das ganze kann man rückabwickeln (mit schadenserssatz für die beschädigungen) oder eben das neue angebot des händlers annehmen.

Ist heute mal wieder der Tag, an dem jeder…

also ich bin der Meinung das der Händler dann wohl selbst
Schuld ist … hätte ja darauf achten können die richtige
Kamera zu verkaufen. In jedem Supermarkt hat man schließlich
auch das Recht die Ware zu dem Preis zu kaufen, mit dem sie
ausgezeichnet ist … auch wenn sie irrtümlich so
ausgezeichnet wurde. Warum soll es da anders sein?

…der keine Ahnung hat hier irgendwas posten muss?

Setzt Dich mal mit den einfachsten Grundlagen des Zivilrechts auseinander. Da hat jeder Azubi zum Verkäufer im ersten Lehrjahr bessere Kenntnisse als Du.

S.J.

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Hallo,

Danke für die Antwort.
Mir ist schon klar, dass wenn der falsche Artikel geliefert wurde, über diesen Artikel kein Kaufvertrag vorliegt und man somit was machen muss. Mich interessiert aber, wie es genau mit dem neuen jetzt gebrauchten und kaputten Artikel aussieht. Der Käufer konnte ja nicht rechtzeitige dem Verkäufer informieren, so dass der Artikel zwangsläufig seinem Gebrauch zugeführt wurde. Der Geschenkte konnte ja nicht wissen, welches Geschenk er erhält, somit konnte er ja mit der Kamera machen was er will, diese auch einfach wegwerfen.
Problematisch ist, was zu tun ist. Würde sich was ändern, wenn es sich um einen Privatkauf handeln würde, der Verkäufer kein Gewerbe hat?! In dem Falle könnte man ja noch weniger davon ausgehen, dass jemand die Kamera verwechselt?!
Zudem verstehe ich das mit der „Nachforderung“ nicht richtig.
Warum sollte man den UVP Preis als Richtlinie heranziehen, wenn die Kamera als Ausstellungstück deutlich billiger war, und auch die Kameras wenn man sie so „billig“ gekauft hätte, auch keinen so großen Preisunterschied ausmacht?! Sollte man in dem Fall nicht den nachweisbaren Verlust heranziehen?! Wäre ja der wirkliche Schaden den der Verkäufer hat!?
Ich nehme an, die Versandkosten müsste der Verkäufer komplett zahlen.

Liebe Dank für Eure Mühen,
Anja

Hallo,

wir haben hier 2 teile, die man erstmal getrennt sehen muss

  1. kaufvertrag

  2. schenkung

  3. wenn es beim kauf ein irrtum vorliegt, muss die anfechtung erklärt werden §142 bgb. diese anfechtung hat wenn sie den durchgeht die folge, das der kaufvertrag nichtig wird. also muss er zück abgewickelt werden ( als hätte es nie einen gegeben). daraus kann sich auf keinen Fall automatisch ein neuer vertrag über den kauf der „teueren“ kamara ergeben. Dieser gilt hier übringens nur zwischen dem Käufer und Verkäufer.

Der wirklich Knackpunkt ist, was liegt für ein Irrtum vor und berechtig dieser zur Anfechtung.

  1. Die Schenkung
    Hier kommt es darauf an, ob das Eigentum übergegangen ist, was man da aber durchprüfen müsste. (aber eigentlich nicht wirklich wichtig ist in dem SV.

Hi
wenn du schon meckerst, dann teil doch mit, was richtig ist.

Gruß
HaWeThie

wenn du schon meckerst, dann teil doch mit, was richtig ist.

1.) Wäre nicht schon bereits eine korrekte Antwort gegeben worden, hätte ich das wohl gemacht.

2.) Dürfen absurd falsche Beiträge nur dann kommentiert werden, wenn man die Antwort auf die Ursprungsfrage 100%ig weiß?

S.J.