Höchstarbeitszeit

Hallo,
habe im Internet schon auf mehreren Seiten nachgeschaut, habe aber leider nichts genaues gefunden.
Wie sieht es denn aus, wenn Person A eine 6Tage Woche hat, also 12 Tage am Stück arbeitet, da aber leider zu wenig Patienten vorhanden sind in die Minusstunden rutscht.
Der Arbeitgeber verlangt nun das die Minusstunden durch Mehrarbeit wieder reduziert werden.Sein Angebot, entweder auf 75% runterstufen oder jeden Samsatg im Monat Dienst zu schieben!
Ist das überhaupt zulässig?
Dachte immer innerhalb von 14 Tagen müssen mindestens 2Ruhetage vorhanden sein.
Irre ich mich oder ist das so?
Welche Möglichkeiten hat man denn, sich dem zu wiedersetzen?

danke für eure Hilfe
Benjamin

Hallo

Wie sieht es denn aus, wenn Person A eine 6Tage Woche hat,
also 12 Tage am Stück arbeitet, da aber leider zu wenig
Patienten vorhanden sind in die Minusstunden rutscht.

Also zunächst einmal ist das das Problem des AG. Soweit die Minusstunden durch Annahmeverzug zustande kommen (also Du willst arbeiten, der AG schickt Dich aber nach Hause, weil er nix hat), besteht Anspruch auf den vollen Lohn. Soweit eine Vereinbarung über Minusstunden besteht, also ein sogenanntes Minusstundenkonto, kann der AG den Ausgleich natürlich verlangen, solange das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird.

Der Arbeitgeber verlangt nun das die Minusstunden durch
Mehrarbeit wieder reduziert werden.Sein Angebot, entweder auf
75% runterstufen oder jeden Samsatg im Monat Dienst zu
schieben!

Das mit dem Samstag verstehe ich nicht. Ich vermute mal, daß Du Sonntags nicht arbeitest, dann wäre das doch immer noch eine 6Tage-Woche. Oder arbeitest Du normal auch Sonntags? Dann, wenn Du eine 7Tage-Woche meinst, wird das Ganze kompliziert. Siehe unten.

Ist das überhaupt zulässig?

Siehe unten.

Dachte immer innerhalb von 14 Tagen müssen mindestens
2Ruhetage vorhanden sein.

Nein, so „platt gesagt“ ist es nicht. Siehe unten.

Irre ich mich oder ist das so?

Also, die verbreiteteste Meinung ist, daß das ArbZG eine Beschäftigung von 19 Tagen am Stück (ohne freien Tag!) zuläßt. Die etwas gewagtere These, die bisher durch kein Urteil und keinen gegenteiligen ernstzunehmenden Kommentar widerlegbar war, ist, daß die längste Zeit sage und schreibe 32 Tage (ohne freien Tag!) beträgt. Hierbei werden die ersten Ersatzruhetage im Voraus gewährt. Diese Gesetzesauslegung teile ich übrigens auch und das Stattliche Amt für Arbeitsschutz NRW hat diese Meinung auch bestätigt (was natürlich nicht mit einem Richterspruch gleichzusetzen ist!).

Welche Möglichkeiten hat man denn, sich dem zu wiedersetzen?

Bevor wir jetzt weiter ins Detail gehen, erst einmal ein paar Basic-Fragen:
1.) Wie lange arbeitest Du im Betrieb?
2.) Wie groß ist der Betrieb?
3.) Gibt es einen Betriebsrat?
4.) Besitzt der Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit (entweder per ArbZG oder per Genehmigung der Behörde), Dich Sonntags arbeiten zu lassen?
5.) Wieviele Stunden pro Woche würdest Du denn dann insgesamt arbeiten?
6.) Was ist vertraglich im Wortlaut zum Thema Verteilung der Arbeitszeit, Über- und Minusstunden vereinbart?

Gruß,
LeoLo

Der Dienst beginnt immer Montags und endet in der nächsten Woche am Freutag. Ist die übliche Arbeitsweise in der ambulanten Pflege.Daraus resultiert eine 6 Tage Woche.

Bevor wir jetzt weiter ins Detail gehen, erst einmal ein paar

Basic-Fragen:
1.) Wie lange arbeitest Du im Betrieb?
2.) Wie groß ist der Betrieb?
3.) Gibt es einen Betriebsrat?
4.) Besitzt der Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit
(entweder per ArbZG oder per Genehmigung der Behörde), Dich
Sonntags arbeiten zu lassen?
5.) Wieviele Stunden pro Woche würdest Du denn dann insgesamt
arbeiten?
6.) Was ist vertraglich im Wortlaut zum Thema Verteilung der
Arbeitszeit, Über- und Minusstunden vereinbart?

zu 1)knapp ein Jahr(ca.80Minusstunden)
zu 2)Festangestellte ca 40 und nochmals so viele Aushilfskräfte
zu 3)Betriebsrat ist gerade im Aufbau
zu 4)Die Sonntagsarbeit ist geregelt
zu 5)normalerweise 40Stundenwoche, dadurch wohl ca.46h
zu 6)Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 stunden.Darüber hinausgehende Überstunden werde auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und sind innerhalb eines Kalenderjahres auszugleichen.
Die Arbeitszeit regelt sich nach den betrieblichen Verhältnissen und richtet sich im übrigen nach den gesetzlichen Arbeitsbestimmungen und der Bedeutung der Position.Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richtet sich nach abgeschlossenen Verwinbarungen oder nach dem Dienstpaln des Betriebes.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Überstunden/Mehrarbeit/Wechselschicht/Nachtarbeit/Sonntagsschichtarbeit zu leisten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
danke und gruß
Benjamin

Hallo

Der Dienst beginnt immer Montags und endet in der nächsten
Woche am Freutag. Ist die übliche Arbeitsweise in der
ambulanten Pflege.Daraus resultiert eine 6 Tage Woche.

Dann können wir bisher folgendes festhalten:

Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung. Demnach kannst Du dich gegen beide Vorstöße des Arbeitgebers zur Wehr setzen.

**1.)**Die Reduzierung der Arbeitszeit auf 75% ist nur über eine schriftliche fristgerechte Änderungskündigung möglich. Da gibt es die folgenden Optionen:
a) Annahme => die Änderungen treten nach Ablauf der Küfrist in Kraft
b) ablehnen => das AV ist nach Ablauf der Küfrist beendet, Du kannst aber binnen 3 Wochen ab Zugang der Kü eine Küschutzklage einreichen
c) unter Vorbehalt annehmen => Du nimmst die Änderungen ausdrücklich unter dem Vorbehalt an, daß Sie diese beim Arbeitsgericht auf ihre soziale Wirksamkeit überprüfen lassen (auch hier in Deinem Falle 3 Wochenfrist beachten)

2.) Eine Überstundenregelung besteht und es ist von einem Arbeitszeitkonto die Rede. Ich halte es allerdings für angreifbar, wenn aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung auch automatisch ein Minusstundenkonto als angenommen gelten soll. Das kann Dir schlußendlich aber erst ein Richter bestätigen (oder auch nicht…). Daher mußt Du überlegen, ob Du es auf eine Klage ankommen lassen willst oder dem Anliegen des AG enstprichst. Dauerhaft kann er Dich aber nicht die Samstage einsetzen. Den Ersatzruhetag kann er nicht streichen, sondern muß ihn an anderer Stelle schon rechtzeitig gewähren. Im Durchschnitt muß also unbedingt eine 6 Tage Woche herauskommen. So wie Du es schilderst, hat der AG aber nicht vor, Dir später dann andere Tage frei zu geben, um dem ArbZG Genüge zu tun. Das wäre dann also ein klarer Verstoß und Du könntest dagegen angehen - allerdings erst ab dem Zeitpunkt, wo es rechnerisch nicht mehr möglich wäre, die freien Tage gemäß Gesetz zu gewähren. Die wöchentliche Arbeitszeit von 46 Stunden ist dabei aber nicht zu beanstanden.

Jetzt noch einmal zum Annahmeverzug (siehe Frage unten). Wenn alleine der Arbeitgeber zu verantworten hat, daß Minusstunden entstehen, dann befindet er sich im Annahmeverzug und muß Dir, trotzdem Du nicht die volle vertraglich vereinbarte Arbeitszeit abgeleistet hast, den vollen Lohn bezahlen. Er kann auch nicht von Dir verlangen, die Zeit nachzuarbeiten.

Alles wird davon abhängen, ob man bei Dir ein Minusstundenkonto als vereinbart ansehen darf. Meines Erachtens: Nein.

Alle diese Aussagen sind übrigens unter der Prämisse gemacht, daß bei Dir kein Tarifvertrag Anwendung findet. Dann könnte das alles schon wieder ganz anders aussehen…

Gruß,
LeoLo

2.) Eine Überstundenregelung besteht und es ist von
einem Arbeitszeitkonto die Rede. Ich halte es allerdings für
angreifbar, wenn aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung
auch automatisch ein Minusstundenkonto als angenommen gelten
soll. Das kann Dir schlußendlich aber erst ein Richter
bestätigen (oder auch nicht…). Daher mußt Du überlegen, ob
Du es auf eine Klage ankommen lassen willst oder dem Anliegen
des AG enstprichst. Dauerhaft kann er Dich aber nicht die
Samstage einsetzen. Den Ersatzruhetag kann er nicht streichen,
sondern muß ihn an anderer Stelle schon rechtzeitig gewähren.
Im Durchschnitt muß also unbedingt eine 6 Tage Woche
herauskommen. So wie Du es schilderst, hat der AG aber nicht
vor, Dir später dann andere Tage frei zu geben, um dem ArbZG
Genüge zu tun. Das wäre dann also ein klarer Verstoß und Du
könntest dagegen angehen - allerdings erst ab dem Zeitpunkt,
wo es rechnerisch nicht mehr möglich wäre, die freien Tage
gemäß Gesetz zu gewähren. Die wöchentliche Arbeitszeit von 46
Stunden ist dabei aber nicht zu beanstanden.

kannst du mir bitte mal einen Link geben?Würde gerne was in der hand haben wenn am montag das gespräch stattfindet.

Jetzt noch einmal zum Annahmeverzug (siehe Frage unten). Wenn
alleine der Arbeitgeber zu verantworten hat, daß Minusstunden
entstehen, dann befindet er sich im Annahmeverzug und muß Dir,
trotzdem Du nicht die volle vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit abgeleistet hast, den vollen Lohn bezahlen. Er
kann auch nicht von Dir verlangen, die Zeit nachzuarbeiten.

auch bitte einen Link…

Alles wird davon abhängen, ob man bei Dir ein
Minusstundenkonto als vereinbart ansehen darf. Meines
Erachtens: Nein.

Wo kann man was genaueres Erfahren?der chef wird natürlich sagen,JA, dass ist damit auch vereinbart.also letztendlich dann nur durch einen Richterspruch?

Alle diese Aussagen sind übrigens unter der Prämisse gemacht,
daß bei Dir kein Tarifvertrag Anwendung findet. Dann
könnte das alles schon wieder ganz anders aussehen…

richtig, wir sind nur an den BAT angelehnt.

Hallo

2.) Eine Überstundenregelung besteht und es ist von
einem Arbeitszeitkonto die Rede. Ich halte es allerdings für
angreifbar, wenn aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung
auch automatisch ein Minusstundenkonto als angenommen gelten
soll.

kannst du mir bitte mal einen Link geben?Würde gerne was in
der hand haben wenn am montag das gespräch stattfindet.

Da kann ich Dir keinen link geben, denn das ist meine persönliche Einschätzung, die ich aufgrund Deiner Informationen abgebe.

Jetzt noch einmal zum Annahmeverzug (siehe Frage unten). Wenn
alleine der Arbeitgeber zu verantworten hat, daß Minusstunden
entstehen, dann befindet er sich im Annahmeverzug und muß Dir,
trotzdem Du nicht die volle vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit abgeleistet hast, den vollen Lohn bezahlen. Er
kann auch nicht von Dir verlangen, die Zeit nachzuarbeiten.

auch bitte einen Link…

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…

http://www.betriebsrat.com/03_informationen/einmalei…

Alles wird davon abhängen, ob man bei Dir ein
Minusstundenkonto als vereinbart ansehen darf. Meines
Erachtens: Nein.

Wo kann man was genaueres Erfahren?der chef wird natürlich
sagen,JA, dass ist damit auch vereinbart.also letztendlich
dann nur durch einen Richterspruch?

Alternativ kannst Du erst einmal ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt vor Ort wahrnehmen und Dir eine weitere Meinung einholen. Wirklich entschieden wird es im Streitfalle aber tatsächlich erst vor Gericht.

Alle diese Aussagen sind übrigens unter der Prämisse gemacht,
daß bei Dir kein Tarifvertrag Anwendung findet. Dann
könnte das alles schon wieder ganz anders aussehen…

richtig, wir sind nur an den BAT angelehnt.

„Angelehnt“ ist relativ. Soweit tatsächlich der BAT wirksam heranzuziehen ist, wäre alles ganz anders (gerade der BAT hat ganz lustige §§ in Bezug auf das ArbZG…)

Da viele Sachen schwammig bleiben, solltest Du vielleicht wirklich einmal einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beratend hinzuziehen und alle relevanten Unterlagen dabei haben.

Gruß,
LeoLo

Ok, werde ich dann machen.
vielen dank für die erste hilfe.
Gruß Benjamin

Hallo LeoLo

Also nach Rücksprache mit Betriebsrat, gibt es nun doch ein Minusstundenkonto in unserem Unternehmen.
Muß man also jetzt doch nicht verschuldete Minusstunden abbauen?Greift dann §615 BGB nicht mehr?

danke und gruß
Benjamin

Hallo

Also nach Rücksprache mit Betriebsrat, gibt es nun doch ein
Minusstundenkonto in unserem Unternehmen.

Naja, was heißt „laut Betriebsrat“? Der Betriebsrat muß Dir seine Aussage doch irgendwie begründet haben? Ich nehme mal an, daß es eine Betriebsvereinbarung gibt, wo etwas in der Richtung steht? Dann solltest Du zunächst einmal herausfinden, was in dieser BV genau steht.

Muß man also jetzt doch nicht verschuldete Minusstunden
abbauen?Greift dann §615 BGB nicht mehr?

Kommt auf die vertragliche Grundlage, in dem Falle scheinbar eine BV, an.

Gruß,
LeoLo