Hallo Matthias,
noch mal: Garantie beruht auf einem Garantievertrag. Natürlich kann niemand gezwungen werden, einen (Garantie-)Vertrag abzuschließen. Aber wenn dieser Vertrag geschlossen wurde, ist die Garantieleistung natürlich nicht mehr freiwillig.
Wir wollen ja nicht vergessen, was Garantie bewirkt: Sie kann ein Kaufanreiz sein! Aber wenn ich für ein Produkt Geld ausgebe und zwar eben ob der Garantie für genau dieses Produkt, dann will ich darauf doch einen Rechtsanspruch haben…!
Wenn du eine Rechtsgrundlage willst, bitte: § 443 I BGB. Anspruchsgrundlage ist der Garantievertrag. Dogmatisch funktioniert das meines Wissens nach wie folgt:
Dem Produkt liegt ein Garantiekärtchen bei. Dieses Kärtchen ist als Angebot (§ 145 BGB) zu verstehen. Durch das Zurücksenden wird das Angebot angenommen (§ 147 BGB) und der Vertrag geschlossen. Da mag es auch andere Konstelationen geben, aber ich denke, die machen alle, was den Vertragsanschluss angeht, kein Problem und sind - wenn überhaupt - einen akademischen Streit wert.
Du kannst mich jetzt kleinlich nennen, aber die Behauptung, eine Garantieleistung sei freiwillig, ist falsch, weil nur die Abgabe des Angebotes zum Abschluss des Garantievertrages (meinetwegen kann das im Einzelfall auch andersrum sein mit Angebot und Annahme; Verkäufer als Vertreter des Herstellers etc pp.) freiwillig ist.
Wenn du mich kleinlich nennst, muss ich damit leben; bedenke aber, dass aus dem Unterschied zwischen Irrglaube und Wahrheit auch Folgen erwachsen. Nehmen wir so ein Garantiekärtchen mit Garantiebedingngen: Das sind in meinen Augen glasklar AGB, die somit auch der Inhaltskontrolle des BGB unterliegen. Im Übrigen ist der wichtigste Unterschied natürlich, dass ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Garantieleistung besteht. Das ergibt sich m.E. schon aus der Vertragsfreiheit, wird aber in § 443 I BGB noch mal ganz ausdrücklich klargestellt.
Nix für ungut und schönen Gruß an dich,
Levay