Höchstdauer bei Garantie-Reparaturen?

Moin,

muß der Hersteller für einen Laptop, der sich seit drei Wochen in einer in die zweijährige Garantiezeit fallenden Reparatur befindet, dem Besitzer für die Zeit der Reparatur ab einer bestimmten „akzeptablen“ Reparatur-Höchstdauer Ersatz leisten, z. B. in Form eines Ersatzgerätes oder einer Entschädigung? Gibt es verbindliche Richtlinien für die Maximaldauer derartiger von der Garantie umfaßten Reparaturen?

Gruß, Uwe

Hi Uwe,

ist alles vereinbarungssache (da privatrechtlicher Vertrag).
Ueber allgemein-gueltige Regeln ist mir nichts bekannt, koenntest hoechstens mit „marktueblichem Verhalten“ argumentieren.

Gruss
G

Hallo,

man kann es nicht oft genug erwähnen: Garantie ist eine freiwillige Leistung des Garantiegebers. Eine rechtliche Verplichtung besteht in keiner Weise. Einzig und allein ausschlaggebend für die Garantie sind die Bedingungen des Garantiegebers.
Erst wenn die Reparaturdauer deutlich über dem üblichen liegt, könnten sich Ansprüche ergeben. Bei einer Reparaturdauer von drei Wochen sehe ich diese noch nicht.

Gruß

Matthias

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man kann es nicht oft genug erwähnen: Garantie ist eine
freiwillige Leistung des Garantiegebers.

Und ich werde nicht müde zu sagen, dass das falsch ist. Dann wäre Garantie völlig für die Katz’, denn gerade bei Produkten, bei denen es auf eine Kundenbindung nicht ankommt, hat der Hersteller doch kein Interesse daran, sich für Reparaturen in Kosten zu stürzen.

Garantie beruht auf einem Vertrag.

Eine rechtliche
Verplichtung besteht in keiner Weise.

Aber hallo! Vertragliche Ansprüche sind ebenso durchsetzbar wie gesetzliche.

Einzig und allein
ausschlaggebend für die Garantie sind die Bedingungen des
Garantiegebers.

Jein. Ausschlaggebend ist die Vereinbarung im Garantievertrag (die regelmäßig nur aus den Bedingungen des Herstellers bestehen dürfte, da hast du schon Recht).

Erst wenn die Reparaturdauer deutlich über dem üblichen liegt,
könnten sich Ansprüche ergeben. Bei einer Reparaturdauer von
drei Wochen sehe ich diese noch nicht.

Woraus sollen sich denn diese Ansprüche ergeben, wenn da eine Dauer „deutlich“ über dem Üblichen liegt? Das verstehe ich jetzt nicht, es widerspricht doch auch der insoweit sonst richtigen Darstellung.

Levay

Hallo,

na dann nenne mal Quellen, aus denen hervorgeht, dass irgendwer verpflichtet wäre, Garantie zu gewähren, und aus denen hervorgeht, dass es eine Rechtspflicht hierzu gibt.

Da bin ich wirklich mal gespannt und freue mich schon auf eine sachliche Auseinandersetung :smile:)

Gruß

Matthias

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Hallo Matthias,

noch mal: Garantie beruht auf einem Garantievertrag. Natürlich kann niemand gezwungen werden, einen (Garantie-)Vertrag abzuschließen. Aber wenn dieser Vertrag geschlossen wurde, ist die Garantieleistung natürlich nicht mehr freiwillig.

Wir wollen ja nicht vergessen, was Garantie bewirkt: Sie kann ein Kaufanreiz sein! Aber wenn ich für ein Produkt Geld ausgebe und zwar eben ob der Garantie für genau dieses Produkt, dann will ich darauf doch einen Rechtsanspruch haben…!

Wenn du eine Rechtsgrundlage willst, bitte: § 443 I BGB. Anspruchsgrundlage ist der Garantievertrag. Dogmatisch funktioniert das meines Wissens nach wie folgt:

Dem Produkt liegt ein Garantiekärtchen bei. Dieses Kärtchen ist als Angebot (§ 145 BGB) zu verstehen. Durch das Zurücksenden wird das Angebot angenommen (§ 147 BGB) und der Vertrag geschlossen. Da mag es auch andere Konstelationen geben, aber ich denke, die machen alle, was den Vertragsanschluss angeht, kein Problem und sind - wenn überhaupt - einen akademischen Streit wert.

Du kannst mich jetzt kleinlich nennen, aber die Behauptung, eine Garantieleistung sei freiwillig, ist falsch, weil nur die Abgabe des Angebotes zum Abschluss des Garantievertrages (meinetwegen kann das im Einzelfall auch andersrum sein mit Angebot und Annahme; Verkäufer als Vertreter des Herstellers etc pp.) freiwillig ist.

Wenn du mich kleinlich nennst, muss ich damit leben; bedenke aber, dass aus dem Unterschied zwischen Irrglaube und Wahrheit auch Folgen erwachsen. Nehmen wir so ein Garantiekärtchen mit Garantiebedingngen: Das sind in meinen Augen glasklar AGB, die somit auch der Inhaltskontrolle des BGB unterliegen. Im Übrigen ist der wichtigste Unterschied natürlich, dass ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Garantieleistung besteht. Das ergibt sich m.E. schon aus der Vertragsfreiheit, wird aber in § 443 I BGB noch mal ganz ausdrücklich klargestellt.

Nix für ungut und schönen Gruß an dich,
Levay

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Wir reden hier aneinander vorbei
Hallo,

ich glaube wir reden hier aneinander vorbei.

Niemand muss eine Garantie gewähren. Daher ist sie freiwillig.

Wird eine Garantie gewährt, so muss diese vom Garantiegeber selbstverständlich auch, wie in den Garantiebedingungen geregelt, erbracht werden.

Nichts anderes habe ich geschrieben.

Gruß

Matthias

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Tag.

Das Missverständnis resultiert daraus, dass ich geschrieben hatte, die Garantieleistung sei nicht freiwillig. Das hast du bestritten. Die Garantie*leistung* ist aber nun mal nicht freiwillig.

Schönen Gruß,
Levay