Höhe der Anwaltskosten

Hallo!

Ich meine, das hat ja zwei Komponenten 1) nach welchem
Streitwert sich das Honorar berechnet,

der ist hier vorgegeben.

Das wollte ich nur hinterfragen. Ich hab keine Ahnung, meine Frage rührt aus Interesse heraus. Deshalb, da in so einem Fall die Hauptforderung (durch Anerkenntnis oder wie auch immer) erledigt und gar nicht mehr streitgegenständlich ist. Streitet man dann nur mehr um den Kostenersatzanspruch, dann wird dieser von der Nebenforderung zur Hauptforderung und der Streitwert richtet sich danach. So hätten wir das im österreichischen RATG, daher meine Frage.

Zumindest zunächst, ja. Und dann kommt es drauf an, aber
danach wurde ja nicht gefragt, bzw. scheint es unstrittig,
denn die Abmahnung war ja berechtigt.

Nach dem Sachverhalt war der Kostenersatzanspruch strittig.

und dann 2) ist ja immer noch die
Frage: inwieweit hat der Mandant Anspruch auf Kostenersatz
gegen den Gegner?

Anhand der Aussage, das die Abmahnung gerechtfertigt sei, gehe
ich davon aus, das die Kosten von der Gegenseite nicht
erstattungsfähig sind.

Die Abmahnung wurde aber gar nicht bestritten und war somit nicht streitgegenständlich.

Das ist dann vermutlich nach meiner Ausbildung und nach meinem
letzten Anwaltsbesuch eingeführt worden. Im Zeitraum von 2006

  • 2008 wurde ich von meinem Anwalt jedenfalls nicht darauf
    hingewiesen, das die Gebühren nach Gegenstandswert abgerechnet
    werden.

Nein, denn es geht nicht um den Honoraranspruch (den muss der Anwalt ungefragt richtig abrechnen), sondern um den Kostenersatzanspruch gegen den Gegner. Darüber muss jedenfalls belehrt werden. Wenn man einen Anwalt beauftragt eine Forderung abzuwehren, dann muss dieser auch darüber aufklären, wie es mit allfälligen Kostenersatzansprüchen aussieht.

Gruß
Tom

Hi,

Das wollte ich nur hinterfragen. Ich hab keine Ahnung, meine
Frage rührt aus Interesse heraus. Deshalb, da in so einem Fall
die Hauptforderung (durch Anerkenntnis oder wie auch immer)
erledigt und gar nicht mehr streitgegenständlich ist. Streitet
man dann nur mehr um den Kostenersatzanspruch, dann wird
dieser von der Nebenforderung zur Hauptforderung und der
Streitwert richtet sich danach. So hätten wir das im
österreichischen RATG, daher meine Frage.

das habe ich nicht so verstanden. Die Gebühren richten sich ja nach dem Gegenstandswert, was abzurechnen ist, regelt die RVG, ich glaube bei einer Abmahnung müssten das 13/10 sein. Da beide Anwälte eine ähnliche Rechnung gestellt haben, müsste hier gegen die Höhe des Streitwertes vorgegangen worden sein, so zumindest habe ich das verstanden. Dafür spricht meines Erachtens auch, das eine abgemilderte Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Dies wäre ja in dem Fall, in dem es nur um die überhöhte Anwaltsrechnung gegangen wäre, nicht nötig gewesen.

Ging es aber tatsächlich nur um die Kostennote des Anwaltes dann wäre der Streitwert in der Tat zu hoch angesetzt und die Rechnung falsch.

Gruß
Tina

Hi,

Das wollte ich nur hinterfragen. Ich hab keine Ahnung, meine
Frage rührt aus Interesse heraus. Deshalb, da in so einem Fall
die Hauptforderung (durch Anerkenntnis oder wie auch immer)
erledigt und gar nicht mehr streitgegenständlich ist. Streitet
man dann nur mehr um den Kostenersatzanspruch, dann wird
dieser von der Nebenforderung zur Hauptforderung und der
Streitwert richtet sich danach. So hätten wir das im
österreichischen RATG, daher meine Frage.

das habe ich nicht so verstanden. Die Gebühren richten sich ja
nach dem Gegenstandswert, was abzurechnen ist, regelt die RVG,
ich glaube bei einer Abmahnung müssten das 13/10 sein. Da
beide Anwälte eine ähnliche Rechnung gestellt haben, müsste
hier gegen die Höhe des Streitwertes vorgegangen worden sein,
so zumindest habe ich das verstanden. Dafür spricht meines
Erachtens auch, das eine abgemilderte Unterlassungserklärung
abgegeben wurde. Dies wäre ja in dem Fall, in dem es nur um
die überhöhte Anwaltsrechnung gegangen wäre, nicht nötig
gewesen.

Nochmal nachgelesen:

Nachdem der eine Anwalt 15.000,00 € als Streitwert angenommen hat, der andere 10.000,00 €, dürfte es um die Höhe des Streitwertes und nicht um die Höhe der Gebühren gegangen sein. Daher würde ich als Streitwert auch nicht die Gebührenrechnung des Gegenanwaltes heranziehen wollen.

hendrik4u ist warscheinlich Anwalt oder was ähnliches. Auch in anderen Berufen ist eine Lehrzeit üblich. Eine OP Schwester wäre über einen Stundenlohn von 75 Euro sicher sehr dankbar und steht in der Rangliste der angesehenen Berufe sehr weit über die eines Anwaltes die so leid es mir tut sicher erst auf Rängen über 100 zu finden sind.(wenn überhaupt)
Ich werde die Rechnung bezahlen und gut ist. Eine RS-Versicherung übernimmt bei Abmahnungen keine Kosten. (auch so ein Ding)
Es ist wie vor Gericht - auch dort bekommt man kein Recht sondern ein Urteil. Damit ist das Thema für mich erledigt. Danke für die Aufmerksamkeit.

hendrik4u ist warscheinlich Anwalt oder was ähnliches.

jupp.

Auch in
anderen Berufen ist eine Lehrzeit üblich.

und ein unbezahltes studium auch?

Eine OP Schwester
wäre über einen Stundenlohn von 75 Euro sicher sehr dankbar

den hat der anwalt aber nicht.
du hast offensichtlich nicht verstanden, dass er bei anderen fällen mit niedrigerem streitwert für die gleiche arbeit erheblich weniger bekommt. und dass der anwalt von seinem ‚stundenlohn‘ im gegensatz zur op-schwester auch seine kanzlei und seine sekretärin bezahlen muss.

und natürlich lässt man andere für sich arbeiten und fragt nicht etwa mal vorher, was es wohl kosten könnte.

aber schön, dass du deine vorurteile hier so ausbreitest.

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Hallo!

Ich sag mal so, wirklich problematisch sind Leute mit verdichtetem Rechtsbewusstsein.

Und dann noch: a) Umsatz und Nettolohn ist nicht das selbe und b) es ist nicht unanständig Geld zu verdienen.

Gruß
Tom

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