Man bekommt eine Abmahnung (berechtigt) Die Gegenseite möchte 899,00 Euro Gebühren (Streitwert 15000 €) Man nimmt sich einen Anwalt um gegen die überhöhten Gebüren vorzugehen. Der eigene Anwalt verfasst eine abgemilderte Unterlassungserklärung die auch von der Gegenseite akzeptiert wird. Dann herrscht erst mal Funkstille. Keine weitere Reaktion der Gegenseite. Nun stellt der eigene Anwalt eine Rechnung in Höhe von 775 €. (Streitwert 10000 €) ohne das die Angelegenheit wirklich zu Ende ist, den die Gegenseite kann ja noch mit Forderungen kommen.
Forderung 899 € - eigener Anwalt Kosten 775 € + 50 € Erstberatungsgebühr.
Ist das Gerecht bzw. Recht ?
Keine weitere Reaktion der Gegenseite. Nun
stellt der eigene Anwalt eine Rechnung in Höhe von 775 €.
(Streitwert 10000 €) ohne das die Angelegenheit wirklich zu
Ende ist, den die Gegenseite kann ja noch mit Forderungen
kommen.
Forderung 899 € - eigener Anwalt Kosten 775 € + 50 €
Erstberatungsgebühr.
Ist das Gerecht bzw. Recht ?
obwohl der anwalt und der mandant selbst nicht wissen, ob oder wann sich die gegenseite melden wird, verlangt der rechtsbeistand jetzt schon eine vergütung für seine erbrachte arbeit ?! so ein skandal, den solltest du sofort der rechtsanwaltskammer melden…*kopfschüttel
sei beruhigt, wenn die gegenseite mit neuen „forderungen kommt“ und dein rechtsbeistand erneut tätig wird, darfst du ihn auch dafür bezahlen.
servus
ich versteh die Antwort nicht
ist das ironisch gemeint?
S.
wie lange soll denn der anwalt warten, bis er für seine bereits erfolgte(!) tätigkeit eine rechnung stellt? bis zum jahr 2897, weil ja ‚immer noch was kommen könnte‘?
wie lange soll denn der anwalt warten, bis er für seine
bereits erfolgte(!) tätigkeit eine rechnung stellt? bis zum
jahr 2897, weil ja ‚immer noch was kommen könnte‘?
Aber nein, dann wäre die Forderung ja verjährt.
Ein bischen eher, wird er sie dann wohl doch stellen dürfen 
Aber nein, dann wäre die Forderung ja verjährt.
kann sie aber nur, wenn sie fällig ist…
Ein bischen eher, wird er sie dann wohl doch stellen dürfen
sicher.
warum also nicht jetzt sofort?
Natürlich soll der Anwalt Geld für seine Arbeit bekommen, aber in angemessener Höhe ! Es war keine Abrechnung nach Streitwert vereinbart - es war über die Honorarfrage gar nicht gesprochen worden. Was wir noch berechnet wenn die Gegenseite sich wieder meldet ? oder ist mit der Rechnung alle zukünftigen Aktivitäten abgegolten ?
Mehr Fragen als Antworten !!
Natürlich soll der Anwalt Geld für seine Arbeit bekommen, aber
in angemessener Höhe ! Es war keine Abrechnung nach Streitwert
vereinbart - es war über die Honorarfrage gar nicht gesprochen
worden.
Hi,
sofern keine Honorarvereinbarung geschlossen worden ist, richtet sich die Gebührenabrechnung immer nach dem Streitwert, die Gerichtskosten richten sich übrigens auch nach dem Streitwert.
Anwälte müssen nach der RVG abrechnen, die § auf die sie sich beziehen stehen in der Rechnung, dann kann man googeln.
Ohne das jetzt genau nachgerechnet zu haben, dürften die Anwaltskosten der Höhe nach in Ordnung sein.
Gruß
Tina
Die Forderung der Gegenseite findert er abwegig und nicht durchsetzbar (Originalzitat) selbst macht er nichts anderes. 825 € für 2 Stunden Arbeit. Kein Wunder das es mit diesem Land bergab geht. Ich für meinen Teil werde nie wieder einen Anwalt beschäftigen soweit sich das irgendwie vermeiden läßt.
Die Forderung der Gegenseite findert er abwegig und nicht
durchsetzbar (Originalzitat) selbst macht er nichts anderes.
Hä?
825 € für 2 Stunden Arbeit. Kein Wunder das es mit diesem Land
bergab geht. Ich für meinen Teil werde nie wieder einen Anwalt
beschäftigen soweit sich das irgendwie vermeiden läßt.
Ein Anwalt hat manchmal Fälle, da bekommt er für 2 Stunden Arbeit + einen Brief 825,00 €, dann wieder hat er Fälle mit langem Schriftverkehr, Aktenstudium etc und bekommt nur 150,00 €.
Man hätte ja vorher Fragen können, was eine Beratung + Brief an die Gegenseite in etwa kosten würde.
Hallo!
Was ich mich nur frage ist, wie man in Deutschland die Bemessungsgrundlage festlegt, wenn nicht der Anspruch an sich strittig ist, sondern nur der Kostenersatzanspruch. Also wenn der Nebenanspruch zum Hauptanspruch wird.
Gruß
Tom
Natürlich soll der Anwalt Geld für seine Arbeit bekommen, aber
in angemessener Höhe !
Mind. 4 Jahre Studium, 2 Jahre Referendariat, ggf. noch Promotion/Master/Fachanwalt: dass ein Rechtsbeistand nicht billig ist, sollte man doch vorher wissen.
Ich finde es sehr lobenswert, dass du (unten) den Entschluss gefasst hast, dich künftig nicht mehr juristisch beraten zu lassen. Die Anwaltschaft darf froh sein, auf dich als Mandanten verzichten zu können (und sie wird es auch finanziell überstehen…).
Hallo!
Was ich mich nur frage ist, wie man in Deutschland die
Bemessungsgrundlage festlegt, wenn nicht der Anspruch an sich
strittig ist, sondern nur der Kostenersatzanspruch. Also wenn
der Nebenanspruch zum Hauptanspruch wird.
Hi,
da bin ich überfragt, frag mal Hendrik4u, als ich meine letzte Gebührenrechnung schrieb, gab es noch die BRAGO.
Gruß
Tina
wie lange soll denn der anwalt warten, …
guck mal in die Headline
da hat der Getretene Vertretene aber noch mal Glück gehabt, daß der Streitwert nicht 15.000 oder noch höher ist, was?
S.
Die Forderung der Gegenseite findert er abwegig und nicht
durchsetzbar (Originalzitat) selbst macht er nichts anderes.
der Unterschied ist nur…
ER KANN seine Forderung durchsetzen
sieht so aus als hast du alles in allem verloren 
er wehrt eine Forderung iHv 800€ ab und treibt dafür 800€ von dir ein
bin ich denn der einzige dem das irgendwie fad aufstösst?
alle dafür oder was?
tsts Leute gibts
er wehrt eine Forderung iHv 800€ ab und treibt dafür 800€ von
dir ein
bin ich denn der einzige dem das irgendwie fad aufstösst?
Hi,
ja, denn Zitat UP:
Man bekommt eine Abmahnung (berechtigt) Die Gegenseite möchte 899,00 Euro Gebühren ( Streitwert 15000 € ) … mehr auf http://w-w-w.ms/a47edg
899, € waren die Gebühren für den gegnerischen Rechtsanwalt, die Forderung auf die das fußt war 15.000,00 €.
Gruß
Tina
wie lange soll denn der anwalt warten, …
guck mal in die Headline
und da steht das dann? wo genau in ‚Höhe der Anwaltskosten‘ finde ich denn was dazu?
weißt du eigentlich, was ein zitat ist und wozu das dient?
da hat der Getretene Vertretene aber noch mal Glück gehabt,
daß der Streitwert nicht 15.000 oder noch höher ist, was?
da kannst du einen drauf lassen, dass das glück war. vielleicht hast du ja mittlerweile begriffen, wonach sich die kosten errechnen.
mich hier von der seite anzublöken nutzt dir dabei allerdings genau gar nichts.
Hallo!
Also mich wundern ja nur so allgemein hier die Antworten. Die einen meckern sinnlos und die anderen wissen die Antwort nicht.
Ich meine, das hat ja zwei Komponenten 1) nach welchem Streitwert sich das Honorar berechnet, das natürlich primär der Mandant zu zahlen hat und dann 2) ist ja immer noch die Frage: inwieweit hat der Mandant Anspruch auf Kostenersatz gegen den Gegner? Egal wie das jetzt aussieht, aber darüber ist der Mandant (vorher) zu belehren und das Problem mit ihm zu besprechen.
Gruß
Tom
Hallo!
Meine Bedenken habe ich unten schon geschrieben, wobei man sich soetwas in einem wirklichen Fall immer sehr genau anschauen muss.
Aber grundsätzlich ist es so, dass man a) so eine Forderung jedenfalls außergerichtlich auch ohne Anwalt abwehren kann. Wer das Know How nicht hat, muss es sich - wie sonst auch - zukaufen (man darf ja auch sein Auto selbst reparieren und wenn man es nicht kann, muss man halt wen anderen dafür zahlen), was b) Kosten oder zumindest ein Kostenrisiko zur Folge hat, c)gegen das man sich in weitem Umfang versichern kann. Ich sehe ehrlich gesagt nicht ein, weshalb diejenigen, die einen Haufen Versicherungsprämien an RS-Versicherungen zahlen immer die Blöden sein sollen. Wenn man sich diese spart, dann trägt man auch selbst das Risiko, das ist schon richtig so.
Gruß
Tom
Hi,
Ich meine, das hat ja zwei Komponenten 1) nach welchem
Streitwert sich das Honorar berechnet,
der ist hier vorgegeben.
das natürlich primär
der Mandant zu zahlen hat
Zumindest zunächst, ja. Und dann kommt es drauf an, aber danach wurde ja nicht gefragt, bzw. scheint es unstrittig, denn die Abmahnung war ja berechtigt.
und dann 2) ist ja immer noch die
Frage: inwieweit hat der Mandant Anspruch auf Kostenersatz
gegen den Gegner?
Anhand der Aussage, das die Abmahnung gerechtfertigt sei, gehe ich davon aus, das die Kosten von der Gegenseite nicht erstattungsfähig sind.
Egal wie das jetzt aussieht, aber darüber
ist der Mandant (vorher) zu belehren und das Problem mit ihm
zu besprechen.
Das ist dann vermutlich nach meiner Ausbildung und nach meinem letzten Anwaltsbesuch eingeführt worden. Im Zeitraum von 2006 - 2008 wurde ich von meinem Anwalt jedenfalls nicht darauf hingewiesen, das die Gebühren nach Gegenstandswert abgerechnet werden.
Und das hier gefundene Zitat:
Der BGH bekräftigte in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung, dass der Rechtsanwalt auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren regelmäßig nicht ungefragt hinweisen muss, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten darf und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren sind. Nur auf Verlangen des Auftraggebers oder aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls habe der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen.
Allerdings hat das Urteil in Bezug auf die Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO entschieden, dass der Rechtsanwalt, der seiner Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO nicht nachkommt, dem Mandanten bei einer Verletzung dieser Pflicht nach den Grundsätzen zum Verschulden bei Vertragsschluss nach § 311 Abs. 2 BGB haftet. Der BGH stellte klar, dass auch die Verletzung von Berufspflichten Schadensersatzansprüche des Mandanten begründet, wenn sie seinem Schutz dienen. Der Mandant müsse aber vortragen und ggf. unter Beweis stellen, wie er auf eine allgemeine Information darüber, dass nach Streitwert abgerechnet wird, reagiert hätte.
widerspricht sich, meiner Meinung nach. Wobei ich das Urteil nicht in Gänze gefunden habe und aus dem Urteilstext deshalb auch nicht entnehmen konnte, ob sich der Widerspruch nicht klären ließe.
Gruß
Tina