Höhe der Freistellungsaufträge

Hallöchen,

habe gerade mal bisschen gesucht, aber keine so richtige Lösung gefunden. Ich hoffe aber, dass mir irgendwer weiterhelfen kann.

Ich darf ja als ledige Person Freistellungsaufträge i.H.v. 801 € stellen. Das mach ich, und zwar bei verschiedenen Banken. Der Freibetrag wird aber nicht ausgeschöpft. Davon ausgehend nun die Fragen:

A) Was passiert, wenn ich zusätzlich zu den schon gestellten (aber nicht ausgeschöpften) 801 Euro noch einen weiteren Freistellungsauftrag stelle ohne einen anderen dementsprehend zu kürzen?

Ich dachte immer, solange ich die 801 € nicht ausschöpfe, wäre das quasi egal, wieviel ich freigestellt hätte - ob nun 801 oder vll schon 1001 € etc.
Ein Kollege erzählte mir aber, dass die 801 € Freistellungsauftrag eingehalten werden müssen und nicht überschritten werden dürfen.

B) Wenn ich z. B. vor 15 Jahren ein Konto eröffnet habe, muss ich dann quasi bei derjenigen Bank nachfragen, wenn ich mich an den vor so langer Zeit gestellten Freistellungsauftrag nicht mehr erinnern kann und keine Unterlagen dazu habe?!

Für erloschene Konten sind die Freistellungsaufträge aber als gelöscht zu betrachten, oder?

Lieben Dank & schönen Abend noch

Hallöchen,

hallo rxxx!

habe gerade mal bisschen gesucht, aber keine so richtige
Lösung gefunden. Ich hoffe aber, dass mir irgendwer
weiterhelfen kann.

Ich darf ja als ledige Person Freistellungsaufträge i.H.v. 801
€ stellen. Das mach ich, und zwar bei verschiedenen Banken.
Der Freibetrag wird aber nicht ausgeschöpft. Davon ausgehend
nun die Fragen:

A) Was passiert, wenn ich zusätzlich zu den schon gestellten
(aber nicht ausgeschöpften) 801 Euro noch einen weiteren
Freistellungsauftrag stelle ohne einen anderen dementsprehend
zu kürzen?

nix.

Ich dachte immer, solange ich die 801 € nicht ausschöpfe, wäre
das quasi egal, wieviel ich freigestellt hätte - ob nun 801
oder vll schon 1001 € etc.
Ein Kollege erzählte mir aber, dass die 801 €
Freistellungsauftrag eingehalten werden müssen und nicht
überschritten werden dürfen.

mehr als 801 euro kannst du nicht freistellen bei einer bank, das akzeptiert sie nicht, da du ja nur 801euro (als alleinstehender!, verheiratete gedoppelt) zur verfügung hast.

der kollege hat im prinzip recht, aber es wird dir keiner den kopf abreißen, wenn du die 801 euro in summe überschreitest (freistellungsaufträge bei verschiedenen banken), solange du in der steuererklärung alle zinserträge etc. korrekt angibst.

B) Wenn ich z. B. vor 15 Jahren ein Konto eröffnet habe, muss
ich dann quasi bei derjenigen Bank nachfragen, wenn ich mich
an den vor so langer Zeit gestellten Freistellungsauftrag
nicht mehr erinnern kann und keine Unterlagen dazu habe?!

i. a. haben die banken das selbst angeglichen, wenn kein kundenauftrag vorliegt, d.h. die „alten“ freistellungsaufträge jeweils angepaßt (bsp.: freistellungsauftrag bei bank 1 war vor etlichen jahren mal bei 1000euro, dann kam höchstgrenze 801 euro, also wurde nach unten korrigiert). lag der freistellungsauftrag bei bank 1 allerdings vor jahren schon bei 300euro, dann wird das solange munter weitergeführt, bis eine änderung erfolgt.
also, einfach nachfragen bei der bank oder ggfs. gleich freistellungsauftrag mit neuer (korrekter) höhe erteilen.

tipp: dies alles aber am besten bis spätestens ende november (bei manchen banke auch bis 6 wochen vor jahresende!), damit die freistellungsaufträge für das jahr 2009 noch korrekt erfaßt werden.

Für erloschene Konten sind die Freistellungsaufträge aber als
gelöscht zu betrachten, oder?

korrekt.

Lieben Dank & schönen Abend noch

gerne + gruß, boris

Hallo,

also grundsätzlich sind die bisher getroffenen Aussagen schon richtig. Im Grunde darfst du maximal 801 Euro freistellen und alles darüber hinaus muss versteuert werden. Du darfst aber diesen betrag nicht überschreiten, denn sonst besteht die gefahr, dass du mehr Erträge freistellst, als steuerrechtlich überhaupt erlaubt ist.

Bei gelöschten Konten ist übrigens auch der Freistellungsauftrag NICHT als gelöscht zu betrachten, denn du hast den Auftrag ja nicht direkt für das Konto sondern allumfassend für alle Konten bei der Bank gestellt. Wenn man also nur das Konto kündigt, heißt das nicht, dass auch der Freistellungsauftrag gelöscht ist. Dieser muss separat gelöscht werden.

Richtig ist:

  1. Es gilt die Höhe der Freistellung, nicht die Höhe der geflossenen Erträge. Nicht mehr (in dieser Höhe) benötigte Freistellungsuafträge sollten gelöscht oder verändert werden.

  2. Freistelungaufträge löschen sich i.d.R. automatisch, wenn man KEIN Kunde mehr ist. Manchmal geschieht dieses jedoch erst nach etlicher zeit, so dass es sinnvol ist, sich selbst um die Löschung zu kümmern.

  3. Zu sorglos verteilte Freistellungsaufträge (mit Überschreitung der Höchstsumme) führen oft zu Nachfragen seitens des Finanzamts. Dieses bedeutet für den Anleger/Steuerzahler jede Menge an Schreibaufwand, Einreichung von jahrealten Unterlagen (Erträgnisgutschriften) und evtl. auch Kosten für die Beschaffng von Bankbestätigungen bw. nicht mehr vorhandenen/Vollständigen Kontounterlagen.

Fazit: Höchstgrenzen beachten, Freistellungsaufträge prüfen!