Liebe Leute,
auf einer Vorlesungsfolie, die es irgendwo im Internet gibt, habe ich Folgendes gelesen:
„Bei gleicher Verantwortung von drei Schädigern und einem Geschädigten hat dieser […] Anspruch auf 75% des Schadens, kann von jedem Schädiger aufgrund der Einzelabwägung aber nur 50% des Schadens verlangen; in dieser Höhe sind die Schädiger Gesamtschuldner, während der überschießende Teil des zu ersetzenden Schadens von jedem Schädiger nur anteilig geschuldet wird.“ (Hervorhebung durch mich.)
Mir leuchtet das ein, und es deckt sich m.E. mit dem, was bei Alpmann, BT 4, 14. Auflage, S. 160 (Fall 32) steht.
Nehmen wir an, im obigen Beispiel (vier Schädiger, von denen einer zugleich der Geschädigte ist; alle haben dieselben Verursachungsbeiträge) beträgt der Schaden 12.000 Euro. Dann gilt doch:
Gesamtabwägung: 12.000 x 3/4 = 9.000 Euro können insg. verlangt werden.
Einzelabwägung: 25% = 25%, daher je 1/2, somit kann von jedem Einzelnen nur ein Betrag i.H.v. 6.000 Euro verlangt werden.
Aber in welcher Höhe haften A, B und C eigentlich als Gesamtschuldner? M.E. doch in der Höhe, in der derjenige von ihnen haftet, der einzeln den geringsten Betrag schuldet. In diesem Fall also 6.000 Euro, weil alle dasselbe schulden. Das deckt sich doch auch mit dem von mir fett markierten Teil der Vorlesungsfolie: „die Hälfte“, das meint doch hier „die Hälfte des Gesamtschadens“.
In diesem Beispiel kommt aber Palandt § 254 Rn. 57 - leider ohne Begründung - zu dem Ergebnis, dass zwar insg. 9.000 Euro verlangt werden können und von jedem einzelnen nur 6.000 Euro, dass aber die Gesamtschuld nur 4.500 Euro beträgt.
Stimmt das? Wenn ja, warum?
Gespannt wie immer:
Christian