Höhe der Sozialabgaben als Selbständiger?

Hallo zusammen,

ich werde voraussichtlich ab Januar ein Ladenlokal (Einzelhandel + Versandhandel über eBay, Kleingründung, nicht umsatzsteuerbefreit, keine Handelsregistereintragung) eröffnen.
Zudem werde ich „Überbrückungsgeld“ beziehen und die „gesetzliche Krankenkasse“ bevorzugen.

Mich würde hierbei die Höhe der jeweiligen Sozialabgaben interessieren?

Richten sich diese Abgaben nach dem „voraussichtlichen“ Gewinn (wäre doch eigentlich unsinnig, da mtl. sehr variabel?) oder nach einem festgelegten Richtsatz?

Danke im Voraus!

Zudem werde ich „Überbrückungsgeld“ beziehen und die
„gesetzliche Krankenkasse“ bevorzugen.

Mich würde hierbei die Höhe der jeweiligen Sozialabgaben
interessieren?

Also, erst die guten Nachrichten:
Rentenversicherung: 0,00 (da bist du raus)
Arbeitslosenverwaltung: 0,00 (dito)

Jetzt die schlechte Nachricht:
Nota bene! ich weiß nicht, ob es hier Sonderregelungen für Überbrückungsgeldempfänger gibt. Das Folgende bezieht sich auf ganz normale Selbständige ohne Amtsunterstützung.

Die GKV berechnet dir als Selbständigem grundsätzlich den Höchstsatz, geht also von einem Monatseinkommen über ~3.300 Euro aus. Das macht also ca. 500 Euro im Monat für die Kasse.
Außer, du weist ein niedrigeres Einkommen nach. Dazu wollen die Kassen aber i.d.R. erstmal nen Steuerbescheid sehen, und den bekommst du frühestens in 15 Monaten.
Und selbst wenn du nur 600 Euro Einkommen hast und das auch beweisen kannst, ist trotzdem die Mindestbemessungsgrundlage für Selbständige in der GKV ca. 1.800 Euro im Monat (macht ca. 250 Euro monatlich). Pflegeversicherung ist da noch nicht mit drin.
Das passt zusammen mit der Selbstherrlichkeit der Kassen, dir selbst bei 0,00 Euro Einkommen noch 124 Euro Beitrag abzuknöpfen.

Kannst also schonmal den Gürtel enger schnallen.

Wenn du also in dieser Situation bist, schau dir mal die Privaten KVn an. Da gibt es speziell für Existenzgründer sehr günstige Tarife ab ca. 120 Euro im Monat. Natürlich mit entsprechend schmalem Leistungsspektrum, aber immerhin besser als nichts.

Außerdem ist so ein Angebot auf ein bestimmtes Lebensalter begrenzt; sobald dieses erreicht ist, mußt du auf eine normale PKV aufstocken.

jain - nicht ganz richtig.

RV und AlV ist der Übergangsgeldemüfänger fein raus…
GKVs bieten in der Regel für Existenzgründer einen guten einstiegstarif an - beimir war es damals die Schwenniger BKK, und wenn ich mich recht erinere, waren das knappe 250 euro pro Monat - aber, die wollen nach demJahr die Einkomensteuer sehen und halten sich das Recht frei, höhrer BEiträge nach zu fordern.

bei den PKVs bekommst Du i.d.R. einen passenden Tarif, lass Dich aber nicht mit einem kombitarif über den Tisch ziehen, wenn es um die Selbstbeteidigung geht…

Aber mal anders gefragt, warum willst Du in der „Gesetzlichen“ bleiben?

Gruß
GErhard

bei den PKVs bekommst Du i.d.R. einen passenden Tarif, lass
Dich aber nicht mit einem kombitarif über den Tisch ziehen,
wenn es um die Selbstbeteidigung geht…

Mich würde mal interessieren, in welcher Spanne die Jahresselbstbeteiligung möglichst (im Einstiegstarif?) liegen sollte?

Ist es aus Sicht der Beitragshöhe sinnvoller, sich nur mit Grundleistungen versichern zu lassen, oder lohnen sich auch „spezielle Zusatzversicherungen“ bzw. „andere“ Tarife? Bspw. Zahnersatz, Kann-Behandlungen, etc.?

Grüße,
Oliver

Hallo,

wenn Du dich Freiwillig Gesetzlich versichern willst, und Du das auch kannst ( Vorversicherungszeiten, Erklärungsfrist , dann sieht es so aus:

  1. Du musst dich entscheiden ob Du eine KV mit oder ohne Krankengeld abschließen möchtest ( ich empfehle Dir ohne, und dieses bei einer Privaten abschließen, dadurch sparst Du ca 1%Punkt )

  2. Die Berechnung einer Freiw. Versicherung bei selst. basiert auf einen Mindestbetrag von z.Zt. 1811,25 € pro Monat.
    Bei einen höherem Überbrückungsgeld wird das ÜG für die ersten 6 Monate als Grundlage genommen.
    Danach musst Du dein Einkommen schätzen.

  3. Im Folgejahr musst Du deinen Einkommessteuerbescheid vorlegen und wirst anhand diesem eingestuft ( nach unten begrenzt durch die Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 1811,25 und nach oben durch die Höchstbemessungsgrenze von z.Zt. 3487,50 € )