Höhe des Bußgeldes entsprechend einer Geldstrafe?

Hi,

folgende Frage kam mir heute in den Sinn, und ich habe mich gefragt, ob mir einer Literatur empfehlen/nennen kann um ein wenig tiefer in die Materie einzudringen
Also :

Bekanntlich wird eine Geldstrafe im Strafverfahren in seiner Höhe
durch den Tagessatz und die Anzahl der Tagessätze bestimmt. Während die Anzahl der Tagessätze die Schuld wiederspiegeln, bemisst sich der Tagessatz nach dem individuellen Einkommen des Delinquenten und fällt daher immer anders aus.

Dagegen sind im Bußgeldverfahren, bei Ordnungswidrigkeiten, einheitliche Bußgelder festgesetzt.
Sollte man aber auch nicht gerade im Bußgeldverfahren auf die individuellen Verhältnisse Rücksicht nehmen und daher im Wege des Erst-recht-Schlusses annehmen, dass wenn schon im Strafverfahren das Einkommen berücksichtigt wird, dies erst recht für Bußgelder gelten muss.

Es ist doch schließlich nicht einzusehen, dass der ledige Millionär X das Gleiche zahlen muss wie Arbeiter Y (mit 4 Kindern), wenn beide bei Rot über die Ampel gefahren sind?

Hallo Kevin,

Hi,

folgende Frage kam mir heute in den Sinn, und ich habe mich
gefragt, ob mir einer Literatur empfehlen/nennen kann um ein
wenig tiefer in die Materie einzudringen

Literatur habe ich nicht zu bieten, aber vielleicht kann die nächste öffentliche oder Universitätsbücherei weiterhelfen.

Also :

Bekanntlich wird eine Geldstrafe im Strafverfahren in seiner
Höhe
durch den Tagessatz und die Anzahl der Tagessätze bestimmt.
Während die Anzahl der Tagessätze die Schuld wiederspiegeln,
bemisst sich der Tagessatz nach dem individuellen Einkommen
des Delinquenten und fällt daher immer anders aus.

Dagegen sind im Bußgeldverfahren, bei Ordnungswidrigkeiten,
einheitliche Bußgelder festgesetzt.

Da gilt bei OWis im Straßenverkehr und nach dem Güterkraftverkehrsgesetz. Ansonsten schreibt das Gesetz eine Höchstgrenze vor, bei der Festsetzung sollen die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt werden.

Sollte man aber auch nicht gerade im Bußgeldverfahren auf die
individuellen Verhältnisse Rücksicht nehmen und daher im Wege
des Erst-recht-Schlusses annehmen, dass wenn schon im
Strafverfahren das Einkommen berücksichtigt wird, dies erst
recht für Bußgelder gelten muss.

Der „Erst-Recht-Schluss“ trifft hier nicht zu; dieser gilt nur nach dem Motto: Wenn schon das geringere dann erst recht auch das schlimmere. (Also: Wenn schon bei OWi dann erst recht auch im Strafrecht - nicht umgekehrt)

Es ist doch schließlich nicht einzusehen, dass der ledige
Millionär X das Gleiche zahlen muss wie Arbeiter Y (mit 4
Kindern), wenn beide bei Rot über die Ampel gefahren sind?

Da stimme ich dir voll zu. Da jedoch OWis zu einem Großteil von der Verwaltungsbehörde geahndet werden, wollte der Gesetz- (besser: Verordnungs-)geber die Behörde von einem zu großen Verwaltungsaufwand freihalten. (Außerdem gibt es immer noch den Mercedesfahrer, der steuerlich nichts verdient)

Gruß
HaWeThie