Ich bin Mutter zweier Kinder. Vor kurzem kam es nach 15 Jahren Beziehung zur Trennung. Meine große Tochter (18, noch Schülerin) stammt aus einer früheren Beziehung, sie zog mit mir aus. Meine kleine Tochter (13) wollte bei meinem Ex-Partner (ihrem leiblichen Vater) bleiben.
Ich bekomme keinen Unterhalt für die große, da mein Ex-Partner ja nicht der leibliche Vater ist, muß aber meinerseits ja Unterhalt bezahlen für die Kleine, die beim Vater lebt. Mein Ex-Partner lehnt es ab, dass ich etwas zahle. Ich möchte das aber trotzdem tun, da es doch rechtwidrig ist, keinen Unterhalt zu zahlen, und ich auch vorbeugen möchte, falls er später doch etwas fordert und ich dann alles nachzahlen müsste.
Frage: wie hoch muß der Unterhalt für ein 13jähriges Kind sein, wenn ich ein weiteres zu unterhaltendes Kind in meinem Haushalt habe, mein Einkommen ist 1600 - 1700.-€ netto.
Danke im Vorraus für die Hilfe!
Agnes
Liebe Ratsuchende!
Leider ist dies nicht mein Gebiet in Sachen Famielienrecht,aber ich würde es über einen Notar
schriftlich absichern lassen wenn Ihr Ex-Partner
keinen Unterhalt verlangt. So dürften später auch
keine Nachforderungen verlangt werden.
MfG silberfuchs56
Grundsätzliches;…der Kindesunterhalt steht dem Kind zu und darf und kann nicht vom Vater abgelehnt werden;…In jedem Fall zahlen, notfalls auch auf ein „Sperrkonto“;
Er selbst kann auf Unterhalt für sich verzichten,(Gegenseitiger verzicht möglich), sowie auf den Versorgungsausgleich bei der Scheidung (Rentenrelevant);
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder (Trennungskinder, i.d.R. Scheidungskinder) richtet sich gemäß § 1612a BGB nach dem Kinderfreibetrag im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Die Zahlung von Unterhalt bei Trennung berührt nicht nur das Unterhaltsrecht, sondern die Unterhaltsverpflichtung ist auch ein Fall für die Einkommensteuer (Beispiel: Unterhaltszahlung als außergewöhnliche Belastung).
Änderungen ab dem 1. Januar 2011 in der Düsseldorfer Tabelle
Der Selbstbehalt bei einer Unterhaltsverpflichtung für ein Kind bis zum 21. Lebensjahr bei eigener Erwerbstätigkeit, also der Eigenbedarf bzw. das Existenzminimum, das einem Unterhaltspflichtigen immer zusteht, ist mit Wirkung vom 01.01.2011 um 50 Euro von 900 Euro auf 950 Euro angehoben worden. Weiterhin wurde der Bedarfskontrollbetrag in jeder Einkommensgruppe um 50 Euro und der Unterhaltsbedarf für nicht bei den Eltern wohnende Studenten um 30 Euro pro Monat erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 Euro. Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern werden wie folgt angehoben:
Unterhaltspflicht gegenüber … in Euro Selbstbehalt 2010 Selbstbehalt 2011 NEU
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig 900 950
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig 700 770
anderen volljährigen Kinder 1.100 1.150
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes 1.000 1.050
Eltern 1.400 1.500
Begründung der Änderungen - gültig für 2011 und 2012
Nach einer Mitteilung vom Oberlandesgericht Düsseldorf werden die Änderungen wie folgt begründet:
Die Anpassung auf 950 Euro lehnt sich an die Erhöhung der Sätze nach dem Sozialgesetzbuch II („Hartz IV“) zum 01.01.2011 an. Die übrigen Selbstbehalte sind wegen der nicht so engen familiären Bindungen und wegen des geringeren Schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten Erwachsenen höher.
Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50 Euro erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 Euro auf 670 Euro erhöht. Darin sind 280 Euro (bisher 270 Euro) für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.
Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge gehen – wie schon die seit 01.01.2010 geltende Tabelle - von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten kann - einzelfallabhängig – ggfs. die Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht kommen.
laut Düsseldorfer Tabelle steht deiner Tochter ein Unterhalt von 156 € zu, wenn der Kindsvater auch das Kindergeld für die Kleine bekommt. Du kannst das Geld auf ein Sperrkonto einzahlen, über das sie mit 18 Jahren verfügen kann. Da ihr - so wie sich das für mich darstellt - nicht verheiratet ward, steht ihm kein Unterhalt zu. Das gilt aber nur dann, wenn er selber nicht arbeitet. In dem Fall steht auch deiner Tochter kein Unterhalt von deiner Seite zu, da sie ja bei Vater lebt und der sich um den Kindesunterhalt zu kümmern hat. Den Unterhalt für deine grosse Tochter könntest du rückwirkend für die letzten fünf Jahren von deren Vater einklagen oder aber ihn dir vom Sozial- bzw. Jugendamt einfordern. Ich denke aber, dass das ein wirklich massiver Schritt in eine Richtung ist, die sicherlich nicht dem beiderseitigen Verständnis dient.
Hallo Agnes,
leider bin ich kein Rechtsanwalt, kann Dir daher keine rechtsverbindliche Auskunft geben.
Es gibt jedoch zwei Möglichkeiten diese Informationen zu erhalten.
Düsseldorfer Tabelle und selbst ausrechenen, oder beim Jugendamt nachfragen, dort sollte man Dir den Unterhalt ebenfalls berechnen können.
Gruß Petra
Also der Regelbetrag dürfte bei Ihnen bei 100 % sein,das heißt Sie müssten 334 Euro Unterhalt im Monat bezahlen.Jedoch würde ich Ihnen vorschlagen einen Anwalt zu Rate zu ziehen weil eventuell eine Mangelfallberechnung vorgenommen werden kann!Oder aber fragen Sie beim zuständigen Jugendamt nach wie Sie einer eventuellen Nachforderung umgehen können.
wenn dein ex mann kein geld haben möchte, frage ihn ob er einverstanden ist dir das jeden monat dennoch zu bestätigen, dass du unterhalt gezahlt hast um späteren forderungen nicht zu erliegen. Lt. Düsseldorfer Tabelle müßtest du ca.448,00€ zahlen. das sind Richtwerte und wären 105 %, Kindergeld schon berücksichtigt.Sollte dein Ex dir keine bestätigungen geben wollen, dann überweise einfach das geld oder lege für deine Tochter ein Konto an, wo du das geld einzahlst für den fall der fälle, sollte eine spätere Forderung kommen, kann diese nur Rückwirkend dann für 6 monate getätigt werden, wenn es zu einem verfahren käme. lasse dir bestätigen, dass er auf den kindesunterhalt verzichtet und machen diese bestätigung immer mit datum fest. sie wird natürlich im ernstfall nicht viel bringen, aber wird sicherlich fragen aufwerfen die dich schützen und nicht als unterhaltsschuldner dastehen lassen der mit absicht gehandelt hat. versuche das zu klären mit ihm. das mit den sparkonto fände ich persönlich dann noch am besten. Da du noch ein volljähriges kind hast, käme lt. tabelle auch der nächst geringere betrag in betracht also dann ca.426,00€ das müßte man alles genau ausrechnen, dazu fehlen mir die daten, alles was über deinen selbstbehalt geht ist die sogenante verteilermasse. dein ex muss für dich unterhalt zahlen vermute ich, das kann man leider nicht gegeneinander aufheben. es sollte ggf. nur den notfall schon geklärt sein, auch du könntest in 6 monaten den unterhalt ja aufeinmal nachfordern.
ich hoffe erst mal ein wenig geholfen zu haben. ich muss darauf hinweisen, dass dies keine rechtsberatung im eigentlichen sinne ist. es sind ratschläge.
es wäre gut es zu regeln, dann weis jeder woran er ist.
da du ja ebenfalls Unterhal beziehen müsstest für die 18 Jährige Tochter kommen die u.g. Summen (1. Antwort) zusammen. Andernfalls müßtest du 334-356,00€ sonst zahlen.Aber wie schon geschrieben, dazu fehlen genaue Angaben. Nimm es also als Richtwert, was in der ersten Antwort steht.Du müsstest vom Ex der 18 Jährigen bei 100% Regelsatz Einkommen bis 1500 Euro 488,00€ ca bekommen. Daher ist bei dir lt.Stufe 2 mit deinem Einkommen der u.angegebene betrag Richtwert.Also 448,00€ ca.
sorry aber ich habe deine mail eben erst bekommen. Der Unterhalt wird wie Du mittlerweile in Erfahrung gebracht hast, über die Düsseldorfer Tabelle berechnet.
Es ist nicht nur rechtwidrig sondern sogar sittenwidrig … und dein ex partner darf gar nicht auf den Unterhalt verzichten, er ist nur der Zahlungsempfänger des minderjährigen Kindes, dass Kind ist der Unterhaltsberechtigt. Um vorzubeugen, das Geld welches du hättest bereits zahlen müssen, auf ein Sparkonto einzahlen und es sperren lassen bis zur endgültigen Regelung. Du kannst das Sparbuch auch beim Familiengericht hinterlegen lassen.
hallo, du kannst dich beim jugendamt hierzu schlaumachen, die können dort unterhalt einfordern oder eine urkunde zu verpflichtung des unterhalts
erstellen lassen, hierzu brauchen die deine einwilligung, nach gemachter arbeit kannst du diese einweilligung wieder schriftlich dort -für beendet erklären.
alles gute.
ich denke, viel zahlen müssten Sie für die kleine Tochter nicht, da eben die große Tochter noch bei Ihnen lebt und Ihnen auch noch ein Selbstbehalt bleiben muss. Ich würde einfach vorschlagen, 150 Euro pro Monat freiwillig zu zahlen (diese Summe ist jetzt nur exemplarisch). Das würde ich mit dem Vater schriftlich vereinbaren, allerdings ohne einen Rechtsanspruch.
Es ist sehr löblich vom Vater, dass der keinen Unterhalt haben möchte. Aber ich denke auch, dass Sie auf der sichereren Seite sind, wenn Sie doch was zahlen.
Es ist richtig, dass du für deine Tochter Unterhalt zahlen musst. Für ein 13 Jahre altes Kind zahlst du monatlich 377,–Euro wenn dein Gehalt mit 1600,-- Euro so ungefähr stimmt. Du kannst aber Fixkosten wie z.B. die Fahrt zur Arbeit, Schulden usw. zum Abzug bringen. So kommst du evtl auf ein niedrigeres Einkommen und folglich auch auf eine geringere Unterhaltsleistung für dein Kind.
Steht alles in der „Düsseldorfer Tabelle“.
Gruß Hansemann
dafür gibt es die Düsseldorfer Tabelle, die nach Einkommen, Kinderzahl etc. aufgeschlüsselt ist.
Tip am Rande: der Unterhaltspflichtige kann einen Teil des Kindergeldes anrechnen.
Dass der Ex auf den Unterhalt verzichtet ist durchaus möglich und Nobel. Das sollte in jedem Fall mit einem Anwalt/Notar schriftlich gemacht werden. Trotzdem würde ich den Unterhalt auf ein separates Konto zahlen und der „Kleinen“ den Unterhalt mit 18 auszahlen.