Höhe des Plichtteils?

Guten Tag,

folgender hypothetischer Fall: Die Eheleute A und B (kein Ehevertrag, Testament auf Gegenseitigkeit) haben ein Kind C. Einziges nennenswertes Vermögen ist ein Grundstück mit Haus, welches im Grundbuch nur auf A eingetragen ist.

Wenn B verstirbt, wie hoch (und an was) ist dann der Pflichtteil für C?

Hallo,

1/4 am Nachlass in Geld.

ml.

Die Frage ist, was ist der Nachlass. Auch das Grundstück + Haus, auch wenn es nur auf den Überlebenden im Grundbuch eingetragen ist?

Die Frage ist, was ist der Nachlass. Auch das Grundstück +
Haus, auch wenn es nur auf den Überlebenden im Grundbuch
eingetragen ist?

Hi,

es geht um den Nachlass der verstorbenen Person. Wenn sie nicht Miteigentümerin der Immobilie war, dann gibt es auch keinen Pflichtteil hieraus.

Gruß
Tina

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es geht um den Nachlass der verstorbenen Person. Wenn sie
nicht Miteigentümerin der Immobilie war, dann gibt es auch
keinen Pflichtteil hieraus.

echt? gibt es hier keinen ausgleich wie beim scheidungsrecht?

es geht um den Nachlass der verstorbenen Person. Wenn sie
nicht Miteigentümerin der Immobilie war, dann gibt es auch
keinen Pflichtteil hieraus.

echt? gibt es hier keinen ausgleich wie beim scheidungsrecht?

Der Ehepartner ist verstorben, seit wann gibt es einen Zugewinn in Erbsachen für Kinder?

http://www.ruppel-niehaus.de/rechtsgebiete/erbrecht-…

Punkt 3, zweiter Absatz.

Da kein Teileigentum an der Immobilie besteht, kann auch kein Teil dem Nachlass zugeschrieben werden.

Auch beim Zugewinn bleibt eine Immobilie, die schon vor der Ehe angeschafft wurde aussen vor. Nur das was während der Ehe aufgewendet wurde um den Wert der Immobilie zu erhöhen, wird dem Zugewinn zugerechnet.

Da es anscheinend keine Zugewinnregelung gibt, ist es auch unerheblich, dass A das Grundstück mit in die Ehe gebracht hat, A und B das Haus aber nach der Heirat gebaut haben?!?

Da es anscheinend keine Zugewinnregelung gibt, ist es auch
unerheblich, dass A das Grundstück mit in die Ehe gebracht
hat, A und B das Haus aber nach der Heirat gebaut haben?!?

Hi,

mir ist diesbzüglich keine Ausgleichungsregelung bekannt.

Vielleicht kennt jemand anders eine solche Regelung.

Gruß
Tina

mir ist diesbzüglich keine Ausgleichungsregelung bekannt.

http://dejure.org/gesetze/BGB/1371.html
http://www.brennecke.pro/2206/Der-Zugewinnausgleich-…
http://www.finanztip.de/d/erbrecht/Zugewinnausgleich…

ich habe davon keine ahnung und weiß nicht, ob das alles hier
zutrifft. aber ‚gibt’s nicht‘ scheint mir doch ein wenig zu
kurz geantwortet.

Hi,

in all Deinen Links geht es um den Zugewinn für den überlebenden Ehepartner.

Was hat das jetzt mit der Anfrage in der es um den Pflichtteilsanspruch der Tochter geht zu tun?

Woraus entnimmst Du, daß die Tochter ein Anrecht auf einen Zugewinnausgleich im Erbfall hat?

Gruß
Tina

in all Deinen Links geht es um den Zugewinn für den
überlebenden Ehepartner
.

ja.

Was hat das jetzt mit der Anfrage in der es um den
Pflichtteilsanspruch der Tochter geht zu tun?

weil der davon beeinflusst wird? weil man nur das verteilen kann, was da ist?

Woraus entnimmst Du, daß die Tochter ein Anrecht auf einen
Zugewinnausgleich im Erbfall hat?

habe ich das geschrieben?

weil der davon beeinflusst wird? weil man nur das verteilen
kann, was da ist?

Aha. Und was bedeutet das nun für den Pflichtteilsanspruch des Kindes an der Immobilie, die dem überlebenden Ehegatten alleine gehört?

Woraus entnimmst Du, daß die Tochter ein Anrecht auf einen
Zugewinnausgleich im Erbfall hat?

habe ich das geschrieben?

Worum ging es in diesem Thread nochmal?

Hat nun das Kind C einen Pflichtteilsnspruch an der Immobilie und was spielt der Zugewinnausgleich für eine Rolle?

so, inzwischen hab ich mich auch noch mal schlau gemacht und gefunden:
http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/erbschaft.php
zitat:
"Zugewinnausgleich bei Ehegatten

Sofern Ehegatten sich für die gesetzliche Güterrechtsform der Zugewinngemeinschaft entschieden haben, endet diese Zugewinngemeinschaft mit dem Tod eines der Ehegatten. Einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat aber in jedem Fall nur der überlebende Ehegatte, nicht der Verstorbene oder seine Erben.

Sofern der höhere Zugewinn beim überlebenden Ehegatten erzielt wurde, entsteht mit dem Tod des Erblassers jedoch kein Anspruch auf Zugewinnausgleich, der Teil der Erbschaft werden könnte. Die Erben können selbst dann keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen, wenn der Erblasser den Zugewinnanspruch bereits in einem Scheidungsverfahren anhängig gemacht hat. Nur in dem Fall, dass sein Anspruch auf Zugewinnausgleich bereits wirksam festgestellt wurde und eine Ausgleichsforderung besteht, kann diese Bestandteil der Erbschaft sein und als solche auf die Erben übergehen."

du hattest also völlig recht.