Nach dem allgmeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten
in der Gebäudereinigung werden gem. " § 3 Arbeitszeit" Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
gewährt. Die Zuschläge betragen:
a) für Mehrarbeit 25 v.H. …
…
d) für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen 100 v.H.
e) für Arbeiten am Neujahrstag, am Oster- und am Pfingstsonntag, am 01. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen 200 v.H.
f) für Arbeiten an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen 150 v.H.
g) bei Sonn- und Feiertagsarbeiten, die an gleicher Arbeitsstelle durch den Auftrag bedingt laufend verrichtet werden, ist jeweils ein Zuschlag von 75 v.H. zu zahlen.
Ich bin in einem öffentlichen Schwimmbad mit täglicher Öffnung im wöchentlichen Wechsel vormittags bzw. nachmittags seit 9 Monaten als Reinigungskraft mit befristetem Arbeitsvertrag für 8,55 Euro die Stunde beschäftigt.
Dadurch kommt es zu Sonntags- und Feiertagsarbeit, die die Reinigungsfirma n i c h t nach vorstehenden Buchstaben d) oder e) oder f) vergütet sondern nach Buchstabe g) mit
75 % Zuschlag auf den Stundenlohn. M.E. kann hier etwas nicht richtig sein. Wer kennt sich aus und weiss für welchen Personenkreis die Alternative g) gedacht ist /war.
Für Hinweise und Erläuterungen vielen Dank !