Höhe Fensterbänke im Seminarraum (gewerblich)

Hallo zusammen,

in unserem Betrieb (gewerbliche Nutzung als Seminarraum) haben wir in einem Raum den Fußboden angehoben, so dass die Fensterbänke jetzt tiefer liegen.
Die Fenster sind von innen zu öffnen.

Die Fensterbänke befinden sich jetzt auf einer Höhe von 75cm
(vorher 92cm).

Ist dieses zulässig ?
Bei geöffnetem Fenster könnte man ja leichter aus dem Fenster
(2. Etage) stürzen.
Müssen Vorkehrungen getroffen werden um dieses zu verhindern,
bzw. die Sicherheit zu gewährleisten ?

Falls ja, welche Vorkerhrungen sind notwendig/erlaubt ?

  • Fenster gegen das Öffnen zu sichern , Geländer vor, bzw. auf die Fensterbank ?

Wer kann mir hier weiterhelfen, oder wer weiß wer weiterhelfen kann ?

Gruß
Beachdiver

Hallo !

Das regelt die jeweilige Landesbauordnung (LBO) des Bundeslandes.

Generell müssen Fensterbrüstungen bei einer Absturzhöhe bis 12 m,mindestens 80 cm hoch sein,darüber mind. 90 cm.

Bei Geländern auf Dachterrassen usw, gelten etwas höher Brüstungen,90 cm bzw. 110 cm.

Wegen 5 cm wird man dem Betreiber nicht den Kopf abreissen,allerdings kann es wegen der gewerblichen Nutzung (Seminare,also hauptsächlich betriebsfremde Personen ohne Kenntnis des Gebäudes) verschärfte Bestimmungen geben.

Als Abhilfe würde man außen am Fensterrahmen oder Fassade einen Querriegel anbringen,der die Brüstungshöhe erhöht,etwa ein Rundrohr,beidseits mit Flanschplatten zum Anschrauben oder einen Holzriegel.
Fensteröffnung ist so ungehindert,denn die gehen üblicherweise nach innen auf.

MfG
duck313

Hallo !

Das regelt die jeweilige Landesbauordnung (LBO) des
Bundeslandes.

Generell müssen Fensterbrüstungen bei einer Absturzhöhe bis 12
m,mindestens 80 cm hoch sein,darüber mind. 90 cm.

Bei Geländern auf Dachterrassen usw, gelten etwas höher
Brüstungen,90 cm bzw. 110 cm.

Soweit richtig.

Wegen 5 cm wird man dem Betreiber nicht den Kopf
abreissen,allerdings kann es wegen der gewerblichen Nutzung
(Seminare,also hauptsächlich betriebsfremde Personen ohne
Kenntnis des Gebäudes) verschärfte Bestimmungen geben.

Es zählt als Brüstungshöhe die Oberkante des Fensterrahmens und nicht nur die Oberkante des Fenstersimses. Wenn der auf 75 cm liegt, ist die OK FR locker bei 85 cm. Außerdem kann die Breite des Mauerwerks der Brüstung u. U. zur Verringerung der erforderlichen Brüstungshöhe mit angerechnt werden.

Als Abhilfe würde man außen am Fensterrahmen oder Fassade
einen Querriegel anbringen,der die Brüstungshöhe erhöht,etwa
ein Rundrohr,beidseits mit Flanschplatten zum Anschrauben oder
einen Holzriegel.

Wird vermutlich nicht erforderlich werden.

Gruß
smalbop

Hallo,

ruf den zuständigen Berater von der Gerufsgenossenschaft an, der kann Dir da weiter helfen und Dir auch Anregungen geben, wie das ganze zu sichern ist.

Gruss,
Alexandra

Hat der dann Ahnung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften? Wohl eher nicht. Wenn, dann muss einer vom Baurechtsamt her.

Gruß
smalbop

Haben sie, glaub es mir. Die haben die Bauvorschriften erfunden und haben maßgeblichen Einfluss auf diese.

Haben sie, glaub es mir. Die haben die Bauvorschriften
erfunden und haben maßgeblichen Einfluss auf diese.

Nein, ich glaube keineswegs, dass die Berufsgenossenschaften die Bauvorschriften erfunden haben, das ist nämlich erstens nicht ihre Aufgabe und zweitens auch nicht ihre Qualifikation, wenn man vielleicht mal von der BG Bau absieht.

Was die Berufsgenossenschaften „erfinden“, sind Unfallverhütungsvorschriften. Im Einzelfall betreffen diese Unfallverhütungsvorschriften dann zwar auch Vorkehrungen gegen Absturzgefahren, etwa auf Baustellen, doch beziehen diese sich regelmäßig auf diverse Normen, wie sie eben auch für fertige Bauwerke gelten und wie sie zum Teil sogar bauaufsichtlich eingeführt sind.

Hier sind die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Höhe von Umwehrungen nach der Landesbauordnung und den von der obersten Bauaufsichtsbehörde eingeführten technischen Baubestimmungen maßgebend und keine UVV. Deshalb wird der technische Aufsichtsbeamte der BG, wenn er nicht ganz grün hinter den Ohren ist, auch eine höfliche Absage erteilen und ans örtlich zuständige Baurechtsamt verweisen.

Gruß
smalbop

Hi,

Hat der dann Ahnung von den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften? Wohl eher nicht. Wenn, dann muss einer vom
Baurechtsamt her.

Nee, BG ist da schon der bessere Ansprechpartner.
Bauordnung ist ein Ding, das Arbeitsschutzgesetz mit der Arbeitsstättenverordnung und den unzähligen Arbeitsstättenregeln (ASR)sind aber noch mal etwas anderes.

Die Bauordnung stellt die Grundanforderungen dar. In Arbeitsstätten gelten darüber hinaus aber u.U. erheblich strengere Vorschriften, die in den einzelnen ASR definiert sind. Und wenn eine BG meint, darüber hinaus in bestimmten Fällen noch strengere Vorschriften erlassen zu müssen, dann hat sich der Arbeitgeber auch daran zu halten.

Wenn, wie unten geschrieben, einzelne Bauordnungen 0,90m Brüstungshöhe zulassen (zumindest für Hessen stimmt das nicht, da sind es 1,0m), haben wir schon ein Beispiel: die ASR 12/1-3 fordert nämlich eine Mindesthöhe von 1,0m und ab 12m dann die 1,10m.

Stefan

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