Hallo,
wir haben eine Wohnung zur Miete über eines der bekannten Portale im www gefunden, mit der Marklerin die Wohnung besichtigt und auch schon telefonisch die Zusage bekommen.
Die Courtage soll nun 3.57MM betragen. Im Wohnungsvermittlungsgesetz §3, Abs.2, Satz 1 ist nun aber eine maximale Höhe bei privater Wohnraumvermittlung von 2 Kalt-MM genannt. Die Höhe von 3.57MM steht sogar auf dem Immobilienportal. Gilt das Wohnungsvermittlungsgesetz und damit die maximale Höhe der nur wenn ich einen Markler beauftrage für mich eine Wohnung zu suchen oder auch wenn der Vermieter einen Markler beauftragt.
Wenn das Gesetz gilt. Wie verhalte ich mich? Den Markler draufansprechen und dann die Wohnung nicht bekommen oder erstmal einwilligen und dann auf die Ordnungswidrigkeit hinweisen.
Gruß
Felix
