Höhe Notarkosten Entwurf Grundstückskaufvertrag

Hallo,
wir haben eine Rechnung von einer Notarin bekommen, die sich auf §§ 32, 145 I KostO , 20/10, Entwurf Grundstückskaufvertrag bezieht.
Die Summe ist doppelt so hoch, wie ich Sie in der KostO nachlesen konnte (894€ statt 447€).

Details sind in der Rechnung selbst nicht benannt, nur im Anschreiben wurde auf Grundbucheinsichten, Besprechungstermine und Schriftwechsel verwiesen.

Der Kaufvertrag ist (leider) nicht zustande gekommen, da die Verkäufer (nach einem eigenem Termin bei der Notarin) so unverschämte Forderungen in den Entwurf eingearbeitet haben wollten, dass wir vom Kauf zurücktreten mussten.
Aufgrund einer anfangs etwas unklaren Grundbucheintragung nach Teilung gab es da schon etwas mehr Absprachebedarf, aber dann wurde nur 1 Entwurf erstellt und per Email übergeben. Weitere Korrekturen, Eintragungen, Ergänzungen (nicht mal alle Namen, Anschriften waren richtig etc.) wurden nicht vorgenommen.
Ist der in Rechnung gestellte Betrag rechtens oder sollten wir da Widerspruch einlegen?
Vielen Dank für ein kurze Hilfestellung.

guten Abend ebee,
der Geschäftswert scheint 280 Tausend auszumachen. Nach § 145 Abs. 3 beträgt die Gebühr nur 10/10 (also eine volle Gebühr, statt 20/10), wenn ein Beurkundungsauftrag erteilt worden war, und die B. unterblieben ist. Dieser Fall scheint hier zuzutreffen. Der von der Notarin angegebene Abs. 1 betrifft den Fall, daß der Entwurf o h n e erteilten Beurkundungsauftrag erbeten worden ist. Diese Unterscheidung ist oft Gegenstand von Streitigkeiten. Wenn Sie sich im Recht sehen, dann haben Sie notfalls die Möglichkeit, die Kostenbeschwerde beim Landgericht zu erheben. Ausserdem sollten Sie prüfen oder prüfen lassen, ob Sie oder der Verkäufer den Notarauftrag erteilt hatten und ob Sie (allein) das Scheitern zu verantworten haben. Letzteres prüft das Landgericht nicht, da es sich um eine Schadenersatzfrage handelt.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Hallo Herr Gintermann,
vielen Dank für Ihre Antwort. Gern nehme ich Ihr Angebot an, nochmal nachzufragen:
Der Geschäftswert (also Kaufpreis) lag bei 260 T€. Wir hatten die Notarin gebeten, einen Entwurf aufzusetzen, der dann uns und dem Verkäufer zugesandt wurde - also Auftraggeber waren schon wir. Auch einen Beurkundungstermin wollten wir vereinbaren, der jedoch daran scheiterte, dass die Notarin zunächst 4 Wochen in Urlaub gewesen ist und die Verkäuferin wollte sich vorher auch nochmal beraten lassen, da sie nicht alles verstanden hat. Dieser Termin war dann ca. 5 Wochen nach der Vorlage des Entwurfs. Auf unsere Nachfrage, ob es nicht sinnvoll wäre, wenn wir auch an diesem Termin teilnehmen (wir kennen uns da nicht aus, es ist das erste Mal, dass wir beim Notar waren und / oder ein Haus kaufen wollten).
Dies wurde jedoch verneint, da es ja nur um eine inhaltliche Erklärung ginge. (Wir hatten ein ungutes Gefühl, haben uns aber noch gut beraten gefühlt.)
Nach diesem Termin wurde uns ein geänderter Kaufvertrag von der Verkäuferin übergeben, der massive Abweichungen zu allem bisher besprochenen und vereinbarten Punkten enthielt. Die Email dazu endete mit dem Satz :„Es gibt keinen Spielraum für Nachverhandlungen!“
In einem Telefonat äußerte sich die Verkäuferin auch dahingehend, dass sie sich von der Notarin gut beraten fühlte und diese Ihr auch gesagt hätte: Solche Punkte würde ich auch nicht unterschreiben… Etc. Zudem konnte die Verkäuferin Dinge wiedergeben, die wir der Notarin im Vertrauen gesagt hatten.
Da es zu viele Punkte gab, die wir nicht akzeptieren konnten (wir sollten ein Zaun zum Nachbar/Vordergrundstück errichten, der unsere Zufahrt nach Hinten massiv behindert hätte etc.) und zudem das Verhältnis zur Verkäuferin (die gleichzeitig Nachbarin wäre) total zerrüttet wurde, durch diesen Vertrauensbruch der Notarin, sahen wir uns leider gezwungen, vom Kaufvertrag zurückzutreten. 
Das wir den Entwurf zu zahlen hätten, haben wir notgedrungen akzeptiert, da wir beauftragt hatten. Aber dass wir für da Missverhalten der Notarin und der doch recht deutlichen Ausbootung durch die Verkäuferin (sie wollte sicher nicht direkt nein zu uns sagen, da Ihr Noch-Ehemann uns als Käufer in Spiel gebracht hat und es einen bösen Scheidungskrieg gab) dann den doppelten Betrag zahlen sollten, finden wir doch zu heftig…

Gibt es eine Regelung, wieviele Abstimmungen, Termine etc. zur Kaufvertragerstellung inklusive sind und ab wann man diese extra zahlen muss??? Sind diese dann separat aufzuführen oder kann einfach die Gebühr verdoppelt werden?
Hätten die Termine separat drin gestanden, hätten wir uns sowieso dagegen verwehr, den Termin mit der Verkäuferin zu bezahlen.
Oh, jetzt ists ein langer Text geworden…
Ich würde mich trotzdem sehr freuen, wenn Sie mir nochmal kurz auf meine Fragen antworten würden.

Vielen herzlichen Dank und eine gesegnete Adventszeit aus Berlin
Elke

In der Gebührenfrage ist es entscheident, ob Sie einen Vertragsentwurf nur zur Vorbereitung der Beurkundung oder als Unterlage/Vorlage für Vertragsverhandlungen in Auftrag gegeben haben. Die Grenze zwischen beiden ist oft „schwimmend“ und Gegenstand von juristischen Auseinandersetzungen, wenn Sie keine eindeutigen Beweise haben. Da ich seit einiger Zeit keinen Zugang mehr zum Lesen der jetzt aktuellen herrschenden Rechtsansichten in Gebührenfragen habe, kann ich leider keine weiteren Details liefern und keine Verbindlichkeit zusichern. Bevor Sie die Kostenbeschwerde anstreben, können Sie übrigens im Vorhinein versuchen, über die dortige Notarkammer zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Ferner können Sie versuchen, beim Notar-Kostenrevisor des Landgerichts zu eruieren.
Viel Erfolg!
H.G.

Zu Ihrer letzten Frage: Die Zahl und der Zeitaufwand der Abstimmungen, Termine etc. ist kein Kriterium für die Gebührenhöhe oder eine weitere Gebühr. – Wenn Sie der Meinung sind, dass die Notarin einen Vertrauensbruch verursacht hat, können Sie diesen zum Anlass für eine Beschwerde bei der Notarkammer nehmen. Bei einem entsprechenden inneren Zusammenhang mit dem dadurch erzwungenen Scheitern der Sache könnten Sie u.U. zu einer Streichung des Gebührenanspruch gelangen.

Sehr geehrter Herr Gindermann,
vielen lieben Dank für Ihre ausführlichen Antworten. Sie helfen uns damit sehr.
Wir haben uns überlegt, zunächst noch einmal den Kontakt zu der Notarin zu suchen und schriftlich Widerspruch gegen die Gebührenrechnung einzulegen. Dies werden wir nochmals mit den bereits dargelegten Argumenten -u.a. Scheitern wegen Vertrauensbruch - begründen. Sollte dies keine gütliche Einigung bringen, werden wir den von Ihnen vorgeschlagenen Weg der Beschwerde bei der Notarkammer gehen.

P.S. Ich habe den Unterschied, wann die normale und wann die doppelte Gebühr erhoben wird, noch nicht richtig verstanden: Einfache Gebühr, wenn nur der Entwurf beauftragt wurde als Verhandlungsgrundlage und doppelte Gebühr, wenn man die Beurkundung beabsichtigt hat, diese dann aber doch ausgefallen ist?!? Wenn der Entwurf also noch nicht „beurkundungsreif“ war, wie in unserem Fall (keinerlei Änderungen eingearbeitet, Namen, Adressen nicht vollständig etc.), da auch noch die Abstimmungen / Zustimmungen dazu vom Verkäufer fehlten, würde ich jetzt herauslesen, dass dann nur die einfache Gebühr fällig wird, auch wenn das endgültige Ziel schon die Beurkundung gewesen wäre?!?

Besten Dank nochmals.

Elke

Nein, es ist umgekehrt der Fall!!

Hallo Herr Ginzmann,

eh ichs ganz vermassele - ists so richtig geschrieben?!? (Ich mag mich ja auch nicht blamieren, habe aber echt keine Ahnung davon…)

Sehr geehrte Frau …,

Ihre Kostenberechnung vom 06.12.2012 haben wir erhalten und möchten dieser aufs schärfste widersprechen!

Gemäß § 145 Nr. 2 und 3 KostO fällt für die Erstellung eines Entwurfes zum Grundstückskaufvertrag nur eine 10/10 Gebühr an und nicht wie von Ihnen gefordert eine 20/10 Gebühr.
Desweiteren weisen wir noch einmal darauf hin, dass das Scheitern der Verkaufsverhandlungen unmittelbar im Zusammenhang mit Ihrer vertrauensbrechenden Unterredung / Information der Verkäuferseite steht. In diesem Zusammenhang scheuen wir auch nicht zurück, die Beschwerdestelle der Notarkammer zu informieren.

Wir fordern Sie daher auf, die Kostenberechnung auf ein angemessenes, im Gesetz vorgesehenes Maß zu mindern, da diese so von uns nicht akzeptiert wird.

Mit freundlichen Grüßen

… besten Dank.

Elke

Wenn Sie einen entsprechenden Beweis dafür haben, sollten Sie (müssen es aber nicht) schon jetzt darauf hinweisen, dass der Entwurf lediglich zur Vorbereitung der Beurkundung gedient hat. Bedenken Sie, dass die Notarin wahrscheinlich besser beweisen kann, dass die Verhandlungen noch offen waren und eine Beurkundung noch nicht real im Raum stand.
Viel Erfolg!
H.Gintemann