Höhe von Stundensätzen bei geleisteter Arbeit

Mal angenommen:
Person A, der unter Betreuung steht, ist ein Pflegefall geworden und kann sein bis dato selbst genutztes Einfamilienhaus nicht mehr bewohnen. Das Haus wird nun (nach Genehmigung durch das Amtsgericht) verkauft. Mit dem Gericht ist vereinbart worden, dass Person B und Person C (Brüder und Söhne von Person A) das Haus, welches einen erheblichen Reparatur- und Entmüllungsbedarf hatte, vor dem Verkauf in Eigenleistung instand setzen und entmüllen. Dies würde den Verkaufserlös des Hauses deutlich steigern. Die Arbeiten wurden dann auch erledigt, allerdings gibt es jetzt Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Stundensatzes für die in Eigenleistung erbrachten Arbeiten. Person B ist Frührentner und setzt für die wochentags (Mo.-Fr.) geleisteten Arbeitsstunden (insgesamt 400 Stunden) einen Stundensatz von 10,00 €/Stunde an. Person C ist voll berufstätig und hat die Arbeitsstunden (insgesamt 300 Stunden) überwiegend am Wochenende (Sa.+So.) geleistet; daher hat er für Sa. einen Stundensatz von 15,00 € (50% Zuschlag) und für So. einen Stundensatz von 20,00 € (100% Zuschlag) angesetzt. Dies beanstandet Person B nun; er hält den Stundensatz von 10,00 € auch für die Arbeiten am Wochenende für gerechtfertigt. Person C ist da aber ganz anderer Meinung, er findet 15,-- bzw. 20,-- € absolut in Ordnung, denn schließlich hat er seine freien Samstage und Sonntage hierfür geopfert. Er argumentiert, dass Handwerker ja auch mehr verlangen, wenn Sie am Wochenende arbeiten müssen. Wem wird das Amtsgericht wohl Recht geben (es hatte nur empfohlen, sich abzustimmen, damit kein Streit über die Höhe der Beträge entsteht) ?

hallo,
sonntags darf nicht gearbeitet werden. außnahmen sind natürlich tankstellen krankenhäuser usw.
haus entrümpeln zählt nicht dazu.so dürfte es auch kein geld beansprucht werden. da kein gewerbe angemeldet ist, handelt es sich doch eigendlich um familienhilfe.
man sollte versuchen, objektiv die erbrachte leistung abzurechnen . viel geleistete arbeit gibt natürlich auch mehr geld. in der zeit hat ja der andere geld auf arbeit verdient. wenn jeder 10 eus bekommt, ist das fair.
ich weis auch nicht, in wie weit im eigendlichen beruf eine ruhezeit vorgeschrieben ist zb. kraftfahrer.
hauptmann

Wem wird das Amtsgericht wohl Recht geben (es
hatte nur empfohlen, sich abzustimmen, damit kein Streit über
die Höhe der Beträge entsteht) ?

Worauf hat man sich denn abgestimmt?

Wenn nur vereinbart wurde, dass 10,00 € pro Stunde angesetzt werden, wird es schwierig, im Nachhinein Zuschläge anzusetzen.

Ist bei jedem Handwerker genauso, wenn er Wochenendzuschlag haben will, muss er das vorher in irgendeiner Form dem Kunden bekanntgeben, entweder über seine AGB oder individuell.

Wäre von vorne herein ein Zuschlag vereinbart worden, gäbe es wohl den Steit nicht.

Von menschlicher Seite aus würde ich das mal so sehen: für den Rentner ist jeder Tag ein Sonntag, hätte sich ja auch jeden Tag in die Sonne legen können, anstatt zu knechten.
Der hart Arbeitende sieht es wohl so, dass er es schwerer hatte, als der Frührentner, das hätte er dann aber vorher sagen sollen oder die Sache erst gar nicht annehmen dürfen.

Viele Grüße

Holger

Hallo,

sonntags darf nicht gearbeitet werden. außnahmen sind
natürlich tankstellen krankenhäuser usw.

Und Schichtarbeiter und Polizei und Geistliche und Bäcker und Restaurants und Verkäufer und…

Blödsinniges Argument.

haus entrümpeln zählt nicht dazu. so dürfte es auch kein geld
beansprucht werden.

So einen Quatsch habe ich noch nie gehört.

Gruß
loderunner

ich weis nicht wo du herkommst, aber vieleicht solltest du dich mal etwas belesen. du schreibst unsinn. sonn und feiertags besteht arbeitsverbot .es gibt aber genau definierte ausnahmen.selbst privat kann ich jemanden anzeigen , wenn mich das stöhrt.
hauptmann

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

haus entrümpeln zählt nicht dazu. so dürfte es auch kein geld
beansprucht werden.

So einen Quatsch habe ich noch nie gehört.

ich weis nicht wo du herkommst, aber vieleicht solltest du
dich mal etwas belesen. du schreibst unsinn.

Wer hier Unsinn schreibt, hat sich bereits gezeigt.

sonn und feiertags besteht arbeitsverbot .

Ah so. Und das steht wo genau? Und vor allem: was hat das mit dem aktuellen Fall zu tun?

es gibt aber genau definierte ausnahmen.

Ja. So weit waren wir schon. Eine Ausnahme ist übrigens jegliche private Tätigkeit.

selbst privat kann ich jemanden anzeigen , wenn mich
das stöhrt.

Natürlich kannst Du jemanden „privat anzeigen“. Was immer Du darunter verstehen magst. Was das mit der Bezahlung für eine bereits geleistete Tätigkeit zu tun haben könnte, solltest Du aber mal erklären. Vielleicht mit etwas mehr als nur seltsamen Behauptungen. Ein passender Paragraph aus dem BGB o.ä. wäre für ein Rechtsbrett vielleicht angemessen.

Gruß
loderunner (ianal)