Höhergruppierung TVöD in welche Entgeltgruppe?

Hallo. Ich habe im November 2006 meinen Bibliothekssekretär abgeschlossen und bereits im März 2006 (während der Ausbildung) die Stelle der ehemaligen Bibliotheksleiterin bei einer Kommunalen Stadtbibliothek übernommen. Ich wurde in der Entgeltgruppe 6 eingestuft und in dieser bin ich jetzt seit 4 Jahren. Nun zu meiner eigentlichen Frage. Die Stelle der Bibliotheksleitung wurde im Stellenplan mit 9 bewertet. Inwieweit habe ich nun Anspruch auf eine Bezahlung nach Entgeltgruppe 9? Soweit ich weiß, sind die Entgeltgruppen 5-8 für den „mittleren Dienst“ vorgesehen. Kann ich nun maximal nach 8 bezahlt werden, oder ist eine Bezahlung nach Entgeltgruppe 9 auch möglich. Wenn ich §14 TVöD richtig verstehe, hätte ich ja a einen Anspruch auf die Gruppe 9, sowie auf einen Ausgleich für den Zeitraum von März 2006 bis jetzt. Sehe ich das richtig? Danke schonmal im vorraus

Hallo,
da ich kein Arbeits- oder Verwaltungsrechtler bin, kann ich da nur etwas ins Blaue philosophieren. Ich sehe da ein Kernproblem: Du sitzt auf einer Stelle, für die du nicht die erforderliche Qualifikation hast. Bibliothekssekretär ist meines Wissens noch etwas weniger als FAMI, also auf jeden Fall nur „mittlerer Dienst“. Bedingung für höheren Dienst ist i. d. R. ein FH-Abschluss (Diplom oder Bacchelor). In welchem engen Rahmen da Ausmnahmen möglich sind, weiß ich nicht. Nur: so rein vom Grundgedanken her ist der niedrigste der existierenden Dienste (der mittlere) nicht für eine Leitungsaufgabe gedacht. Da beißt sich was. Ich möchte nicht behaupten, dass du nicht praktisch dazu in der Lage bist, aber es ist ganz sicher nicht im Sinne des Erfinders. Da du eigentlich viel mehr tust, als du können dürftest :wink:, würde ich dich gefühlsmäßig schon ans obere Ende des zulässigen Gehalts packen. Ein Problem ist wohl auch, dass es für die TVöD-Gruppen noch immer keine Eingruppierungsrichtlinien gibt, deswegen werden die Stellen auch immer noch z. T. nach BAT ausgeschrieben, und man bekommt dann das, wohin die alte Gruppe übergeleitet wurde.
§14 TVöD behandelt die „Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit“. 4 Jahre ist m. E. nicht vorübergehend. Was deine Stadt veranlasst, eine Stelle des gehobenen Dienstes dauerhaft mit einer Kraft des mittleren Dienstes zu besetzen - da fällt mir eigenltich nur „Geiz“ ein. Außerdem bekämst du dann nach Absatz 3 nicht Gruppe 9, sondern eine Zulage von 4,5 % deines Gehaltes. Und rückwirkend… wie gesagt, bin kein Arbeitsrechtler. Möglicherweise verjährt so ein Anspruch auch irgendwann. Vielleicht kann jemand anderes mehr zum Thema beitragen.

Hallo,

zum einen wird ie Eingruppierung derzeit ncoh über §§ 22-25 BAT vorgenommen, da der Eingruppierungstarifvertrag zum TVöD ncoh nicht besteht. Eine Vergütung ist von zwei Sachen abhängig; erstens von den persönlichen Voraussetzungen und dann von der Eingruppierung der Stelle (Stellenwert). Haben Sie die persönlichen Vorraussetzungen für eine Stelle nciht erfüllt, können Sie hier auch nicht eingruppiert werden, führen wohl aber höherwertige Tätigkeiten aus welche wiederum mit einer Zulage behaftet sind.
Einen Ausgleich für die Zeit seit 2006 werden Sie nicht erhalten bzw. haben Sie hierauf keinen Anspruch, max für die Ausschlussfrist von 6 Monaten wäre etwas denkbar, hierfür ist aber der Zeitpunkt der ersten Geltendmachung ausschlaggebend. Die Ausschlussfrist finden Sie im §37 TVöD Abs. 1; (Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.) Ich hoffe erst mal weitergeholfen zu haben.

Gruß Nero