Hallo,
besteht die Möglichkeit im öffentlichen Dienst über mehrere EG höhergruppiert zu werden (TVÖD)?
Hierbei handelt es sich um eine evtl. neue Stellenbewertung
Sprich von EG 6 in EG 9
Danke Magel_112
Hallo,
besteht die Möglichkeit im öffentlichen Dienst über mehrere EG höhergruppiert zu werden (TVÖD)?
Hierbei handelt es sich um eine evtl. neue Stellenbewertung
Sprich von EG 6 in EG 9
Danke Magel_112
Hallo,
grundsätzlich ist eine Höhergrupierung immer möglich, auch wenn mehrere Entgeltgruppen dabei übersprungen werden. Lediglich der Vollzug der Höhergruppierung ist etwas komplizierter.
Es muss hier dann jede EG durchlaufen werden (also mitberücksichtigt). Sie steigen z. B. von E6/Stufe 4 in E9 folgendermaßen auf:
Die Stufenlaufzeit nach der Höhergruppierung beginnt immer neu zu laufen, nach dem Beispiel müssten Sie also wieder 2 Jahre in der Stufe 2 bleiben um in die Stufe 3 zu kommen usw…
Gruß Nero
Das ist nun sehr abstrakt gefragt. Du könntest ebenso gut fragen, ob es möglich ist, ein menschliches Gesicht 20 Meter hoch in eine Felswand zu hauen. Es ist möglich, aber nicht wahrscheinlich.
Ganz grob gesagt: EG 6 ist mittlerer Dienst, als was für einen Ausbildungsberuf. EG 9 ist gehobener Dienst, da braucht man normalerweise mindestens einen Fachhochschul-Abschluss. Da müsste man also entweder für die ursprüngliche Stelle völlig überqualifiziert sein, oder durch jahrelange überragende Pflichtübererfüllung eine praktische Erfahrung erworben haben, die einem FH-Abschluss gleichkommt.
Kurzum: Ich denke nein.
Hallo,
eine Höhergruppierung ist auch über mehrere Entgeltgruppen möglich.
MfG
Angelsfear
Ok dann noch ein wenig zu meiner Situation.
Ich habe den Beruf eines Informatikers in der freien Wirtschaft gelernt. Nach meiner Ausbildung habe ich eine Stelle im ÖD angenommen. ( Eine E6 Stelle)
Jetzt nach 2 Jahren und ein wenig geforsche im Internet habe ich herausgefunden, dass der TVÖD auf dem BAT aufbaut. Laut dem BAT „Anlage 1a - Teil 2B (Angestellte in der DV)“ wäre eine Einstufung eines Informatikers min. in der E8.
Jedoch übe ich die gleiche Tätigkeit wie mein Arbeitskollege aus, dieser hat die gleiche Ausbildung wie ich genossen und hat eine E9 Stelle (auch ohne Studium).
Nach einem kurzen Gespräch mit dem Personalrat hat sich herausgestellt, dass meine Stelle eine uralte Stelle aus dem Vordruckbereich ist. Dieser Bereich existiert jedoch seit Jahren nicht mehr. Also wurde bei meiner Einstellung geschludert.
Jetzt wollte der Personalrat versuchen mich ebenfalls in der E9 zu gruppieren. Grund hierfür ist ein Personal wechsel in unserem Sachgebiet und die daraus resultierende Neubewertung der jeweiligen Stellen. Da der Personalrat neu gewählt wurde und ihm somit die Erfahrung fehlt habe ich mich an Sie gewannt.
Gruß Magel_112
Hallo,
natürlich besteht diese Möglichkeit.
Die Ermittlung der zutreffenden Stufe durch Entgeltvergleich und die Ermittlung einer eventuellen Zulage zum Erreichen des Garantiebetrags erfolgt bei Höhergruppierung über mehrere Entgeltgruppen in mehreren Zügen, also in Zwischenstufen von Entgeltgruppe zu Entgeltgruppe.
§ 17 Abs. 4 TVÖD
4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 ab 1. Januar 2008 weniger als 30 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 60 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 30 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 60 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die die/der Beschäftigte höhergruppiert wird. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftigte der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, ggf. einschließlich des Garantiebetrags.