Hallo zusammen!
Angenommen jemand kann sehr deutlich und lebendig lesen und besitzt die entsprechende Audiotechnik für gute Aufnahmen.
Nehmen wir an, nun hätte er ein Buch genommen und es ungekürzt gelesen und das aufgenommen.
Nehmen wir weiterhin an, dieses so entstandene Hörbuch möchte er nun selbst produzieren (mehrere CDs) und natürlich gewinnbringend verkaufen.
Es sei dabei vorausgesetzt, dass er sich zu diesem Zweck selbstständig machen würde, so dass er offiziell Handel treiben dürfte.
Wer hätte nun ausser ihm in welchem Umfang Rechte an der Produktion?
Wen müsste er davon in Kenntnis setzen (den Buchverlag, den Autor selbst, …)?
Welche Rolle würde die GEMA in einem solchen Fall spielen?
Gruss Froggie
Hi,
Wer hätte nun ausser ihm in welchem Umfang Rechte an der
Produktion?
Was heißt hier „außer ihm“???
Woher hat er denn die rechte? Die liegen nämlich zunächst mal allein beim verlag und autor.
Wen müsste er davon in Kenntnis setzen (den Buchverlag, den
Autor selbst, …)?
Wenn er einen prozess will, KEINEM…
Er könnte aber evtl. mal ein demo aufnehmen, es dem verlag schicken und VIELLEICHT bekommt er dann einen auftrag ein hörbuch zu produzieren. Allerdings nur gegen gage. Rechte hat er (weitestgehend) keine an dem produkt.
LG Alex:smile:
Hallo,
Angenommen jemand kann sehr deutlich und lebendig lesen und
besitzt die entsprechende Audiotechnik für gute Aufnahmen.
Das allein ist ja noch kein Garant dafür, dass sich ein Hörbuch gut verkauft. Die meisten Hörbuchverlage setzen ja auf bekannte Schauspieler als Vorleser, bzw. auf den Autor selbst, weil bekannte Namen ein zusätzliches Zugpferd beim Verkauf sind.
Wer hätte nun ausser ihm in welchem Umfang Rechte an der
Produktion?
Das Copyright schützt Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Nur bei älteren Werken, „Klassikern“, die bereits gemeinfrei sind, lohnt es sich, das skizzierte Vorgehen überhaupt auch nur anzudenken. Bei Werken der Gegenwartsliteratur, die dem Schutz durch das Urherberrecht unterliegen, gehen die bestehenden Rechte auf alle Fälle vor.
Wen müsste er davon in Kenntnis setzen (den Buchverlag, den
Autor selbst, …)?
„In Kenntnis setzten“ ist schonmal ganz falsch. Er müsste die Genehmigung zur Lesung einholen, und zwar beim jeweiligen Rechteinhaber bzw. -verwalter natürlich, und das tunlichst BEVOR auch nur ein Wort aufgenommen wird, um keine Probleme wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen zu bekommen.
Verwalter der Rechte können z.B. sein: der Autor selber, dessen Agentur, der Buchverlag, oder ein Hörbuchverlag, der bereits die Rechte an Lesungen erwoerben hat …
Welche Rolle würde die GEMA in einem solchen Fall spielen?
Überhaupt keine, weil sich die nur um MUSIK kümmert. Zuständig ist die Verwertungsgesellschaft VG Wort.
http://www.vgwort.de/
Grüße
Wolfgang
Hallo Alex!
Was heißt hier „außer ihm“???
Naja, er hat immerhin seine Stimme gegeben und damit doch das Recht an der Aufnahme selbst.
Woher hat er denn die rechte? Die liegen nämlich zunächst mal
allein beim verlag und autor.
Und da ist sonst niemand dran beteiligt?
Er könnte aber evtl. mal ein demo aufnehmen, es dem verlag
schicken und VIELLEICHT bekommt er dann einen auftrag ein
hörbuch zu produzieren.
Heisst das jetzt, dass man das nur als Auftragsarbeit ausführen kann?
Gruss Froggie
Hallo Wolfgang!
Bei Werken der Gegenwartsliteratur, die dem Schutz durch das
Urherberrecht unterliegen, gehen die bestehenden Rechte auf alle
Fälle vor.
Das ist ihm klar. Er wollte ja wissen, wer alles an den Rechten beteiligt ist.
„In Kenntnis setzten“ ist schonmal ganz falsch. Er müsste die
Genehmigung zur Lesung einholen
Sorry, war falsch ausgedrückt. Noch ist es nur eine Idee und es ist eh noch nichts fertig.
Verwalter der Rechte können z.B. sein: der Autor selber,
dessen Agentur, der Buchverlag, oder ein Hörbuchverlag, der
bereits die Rechte an Lesungen erwoerben hat …
Aha, also schonmal mehr Beteiligte als nur der Autor und der Verlag…
Zuständig ist die Verwertungsgesellschaft VG Wort.
Danke, diese Gesellschaft war ihm bisher noch unbekannt.
Gruss Froggie
Um es mal in Paragraphen zu packen:
Hallo!
Also, das Recht, „ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen“, wird vom Gesetz als „Vortragsrecht“ bezeichnet: § 19 Abs.1 UrhG
„Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen.“ (§ 21 UrhG)
Beide Rechte werden als „Verwertungsrechte“ bezeichnet und liegen ausschließlich beim Urheber: § 15 Abs.2 UrhG
In der Regel wird so ein Urheber die Verwertungsrechte an einen Verlag verkauft haben. Die Frage, wer „außer dem Vorlesenden“ noch Rechte an dem Werk hat, ist daher wirklich falsch gestellt. Es gibt natürlich auch ein Urheberrecht des ausübenden Künstlers, nur darf es natürlich nicht sein, dass sich der Vorleser die Verwertungsrechte durch einseitige Handlungen aneignet. Seine Handlung ist von Anfang an rechtswidrig.
Lesenswert: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/
Übrigens:
Wenn Du jetzt auf die Idee gekommen sein solltest, man könne doch das Urheberrechtsgesetz als Hörbuch veröffentlichen: Nur zu! § 5 Abs.1 UrhG
interessante frage
Wenn Du jetzt auf die Idee gekommen sein solltest, man könne
doch das Urheberrechtsgesetz als Hörbuch veröffentlichen: Nur
zu! § 5 Abs.1 UrhG
Wie verhält es sich eigentllich mit solchen werken.
Ich kenne als vertreibenden verlag eigentl. nur BECK. Wer aber ist der urheber eines gesetzes???
LG Alex:smile:
p.s.: Man könnte es mit der bibel versuchen , da wirds ja keinen ermittelbaren urheber mehr geben…
Wie verhält es sich eigentllich mit solchen werken.
Ich kenne als vertreibenden verlag eigentl. nur BECK.
Bis zur Schuldrechtsreform 2002 hatte der Beck-Verlag sogar tatsächlich eine Art Urheberrecht am Gesetz - da die Paragraphen des BGB über keine amtliche Überschrift verfügten, hat der Beck-Verlag sie einfach dazu erfunden. Und wehe, ein anderer Verlag hätte sich getraut, das BGB mit Beckschen Überschriften zu veröffentlichen!