Wenn jemand mit einer Vollzeitbeschäftigung mit 38 oder 40 Stunden/Woche und einen monatlichen Bruttoverdienst von 2000€ arbeitslos wird, bekommt derjenige die 67%.
Wenn jemand mit einer Beschäftigung mit 30 Stunden/Woche und einen monatlichen Bruttoverdienst von 2000€ arbeitslos wird, bekommt er auch die 67% oder gibt es irgendwelche Abzüge?
Mal angenommen, er möchte wieder in eine 30 Stunden/Woche-Beschäftigung…
mit wie vielen Stunden Arbeit der Lohn erzielt wurde ist für die Höhe des ALG1 nicht maßgeblich.
Ob man im Anschluss eine Teilzeitstelle sucht ist ebenfalls unerheblich, da ALG1 eine Versicherungsleistung ist, deren Beitrag vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt wurden.
Danke für die Antwort!
Bist du dir in der Annahme sicher?
Wenn ich vorher 40h gearbeitet habe und dem Arbeitsamt mitteile, dass ich nur eine 30h-Beschäftigung suche, wird es doch m.E. nach auch gekürzt, oder?
Du kannst es Dir doch auch an einem Beispiel erklären, was wäre mit dem ALG 1 Anspruch, wenn man sagen würde, ich will gar nicht mehr arbeiten.
Bekäme man da noch ALG 1 und sei es auch gekürzt ?
Nein- Weil man nicht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
es müssen doch 2 Dinge zusammen eintreten: man wird arbeitslos und war ALG-versichert und muss auch einen neuen Vollzeitjob anstreben in den man möglichst schnell vermittelt werden will.
Es gibt da sicher viele Sonderfälle, ob, wann und wie viel das ALG gekürzt wird.
Vielen Dank auch dir Duck313
Also bekommt der mit einer 30h-Woche vor der Arbeitslosigkeit und der Absicht auch die 30h weiter zu arbeiten ebenso die 67% wie derjenige der Vollzeit geschafft hat und auch wieder Vollzeit arbeiten will?!
Habe ich das richtig verstanden?
ich merke gerade, ich habe die Ausgangsfrage nicht richtig verstanden.
Ich nahm an, man hat Vollzeit gehabt, wurde arbeitslos, will nun aber nicht mehr Vollzeit arbeiten sondern nur noch Halbtags etwa.
Und da wird m.E. nach das ALG gekürzt.
es ist egal in welchemZeitraum das Arbeitsentgelt erwirtschaftet wird. Prinzipiell hat man Anspruch auf ALG I, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn man allerdings dem Arbeitsmarkt nicht zu 100% zur Verfügung steht, sondern vielleicht in Teilzeit arbeiten möchte, wird das ALG I entsprechend mit einfachem Dreisatz gekürzt.