A hat ein Haus, welches von einem benachbarten Hochhaus aus beheizt wird (Grunddienstbarkeit, kein Vertrag). Im Übergaberaum hängen Wärmezähler, die jährlich abgelesen werden und daraus werden die Heizkosten berechnet.
Vor einigen Wochen kam von der Verwaltung des Hochhauses eine Heizkostenabrechnung für 2013 mit einer Nachzahlungsforderung von ca. 2600 Euro.
A hat dieser Abrechnung erst einmal schriftlich (per FAX mit Sendeprotokoll) widersprochen und einige Fragen gestellt. Z.B auf welchen Ablesewerten diese Abrechnung beruht,…und mitgeteilt, dass eine Nachzahlung erst erfolgen kann, wenn alle Fragen geklärt sind.
Auf dieses Schreiben hat die Hausverwaltung NICHT reagiert.
Der Zahlungstermin für diese Nachzahlung war dann überschritten und nun kommt eine Mahnung für die Nachzahlung, aber keine Antwort auf eine der Fragen, keinerlei Stellungnahmen. So als hätte A gar nichts gemacht.
Das Verhalten der Verwaltung ist sicher nicht höflich, aber kann das Schreiben von A einfach so kommentarlos ignoriert werden?
Kennt jemand die Rechtslage?
Was könnte A tun?
Bin dankbar für Euren Rat, da ich nicht immer gleich zum Anwalt laufen möchte…
Hallo!
A könnte in seinen Übergabekeller gehen und die Wärmemengenzähler ablesen und die Daten mit denen der vorherigen (Endstand) vergleichen. Da sollte sich bereits ein möglicher Fehler finden.
Und wenn Verwaltung das FAX überhaupt nicht erhalten hat ? Sendeprotokoll besagt doch nicht, Fax ist auch eingegangen.
Und nach Erhalt der Mahnung hat A sich immer noch nicht gerührt und mal dort angerufen bzw. erneut geschrieben ?
MfG
duck313
hallo Duck313,
zunächst mal danke für die Antwort.
A hat das Haus vermietet. Natürlich A war bei den Mietern im Keller hat die Werte abgelesen. Problem ist nur, dass die Wärmezähler vor 2 Monaten gegen neu geeichte Zähler ausgetauscht worden sind. Von diesem Austausch hat A
- nichts gewusst und
- keinerlei Unterlagen. Die Mieter auch nicht (die alte Oma hatte wohl die Tür geöffnet als der Installateur kam).
Dazu hatte A auch Fragen gestellt, wie gesagt ohne Antwort.
Anrufen braucht A bei der Verwalterfirma nicht, da hat sie schon Erfahrung. Die Besitzerin dieser Verwalterfirma wird immer direkt laut und schimpft über die lästigen Reihenhäuser, die an der Heizung mitdranhängen und immer nur Zusatzarbeit verursachen
Hier nochmal die Fragen
Das Verhalten der Verwaltung ist sicher nicht höflich, aber kann das Schreiben von A einfach so kommentarlos ignoriert werden?
Kennt jemand die Rechtslage?
Was hinder A daran das Fax zu kopieren, in einen Umschlag zu stecken und per Einschreiben an den Rechnungsgeber zu senden. Noch mit dem Zusatz, dass erst bezahlt wird, wenn die Fragen beantwortet sind. Das ganze ist ein ganz normaler Lieferantenvertrag und der Verwalter kann im Zweifel einfach die Leitung abdrehen. Da bliebe dann nur die Zahlung mit Vorbehalt und nachfolgender Klage.
vnA
Hallo
Vor einigen Wochen kam von der Verwaltung des Hochhauses eine
Heizkostenabrechnung für 2013 mit einer Nachzahlungsforderung
von ca. 2600 Euro.
Der Winter 2012/2013 war ungewöhnlich lang und kalt. Ich habe mich bei der Abrechnung 2013 auf auf den Hintern gesetzt.
MfG Frank
Was hinder A daran das Fax zu kopieren, in einen Umschlag zu
stecken und per Einschreiben an den Rechnungsgeber zu senden.
Noch mit dem Zusatz, dass erst bezahlt wird, wenn die Fragen
beantwortet sind.
[…]
Und welche rechtliche Konsequenz würde sich daraus ergeben?
Greetz
T.
Das Verhalten der Verwaltung ist sicher nicht höflich, aber
kann das Schreiben von A einfach so kommentarlos ignoriert
werden?
Kennt jemand die Rechtslage?
Der HV muss weder einen Widerspruch beantworten noch je ein Fax erhalten haben. Und einer formell einwandfeien, d. h. schlüssigen, nachvollziehbaren Abrechnung auch keine Belege beifügen.
Den Zählerstand des AT-Gerätes kann man am Geschäftssitz einsehen oder nach Vorkasse eine Kopie erbitten, sofern sich kein entsprechender Aufkleber am Neugerät befände.
Widerspruch wg. behauptet inhaltlicher Mängel (Zählerstand) schliesst aber Fälligkeit und Zahlschuld der Forderung nicht aus. Die sollte daher unter Vorbehalt bezahlt werden, um (gerichtlichen) Forderungseinzug zu vermeiden. Sollte sich tasächlich duch Überzahlung ein Guthaben ergeben, kann man das zurückfordern.
G imager
das stimmt, dafür hat der Winter 2013/2014 gar nicht stattgefunden , das mittelt sich dann raus…
Kennt jemand die Rechtslage?
Der HV muss weder einen Widerspruch beantworten noch je ein
Fax erhalten haben. Und einer formell einwandfeien, d. h.
schlüssigen, nachvollziehbaren Abrechnung auch keine Belege
beifügen.
Den Zählerstand des AT-Gerätes kann man am Geschäftssitz
einsehen oder nach Vorkasse eine Kopie erbitten,
Worauf gründet sich dieser Anspruch? Wie wäre er im Zweifelsfall durchsetzbar? Kann man die Zahlung denn guten Gewissens verweigern, bis man alle Zahlen zusammen hat?
Greetz
T.
Dass die Frage der tatsächlichen Zustellung, wie hier im Vorfeld diskutiert, erfolgversprechender nachgewiesen werden könnte.
vnA