Hohe werbungskosten, fast keine erstattung ?!

hallo allerseits,

familie h. ist ein ehepaar, mit den lohnsteuerklassen 3 und 5…sie haben eine kleine tochter…deshalb ist frau h. ( ehefrau, klasse 5 ) letztes jahr nur kurzfristig beschäftigt gewesen…als sie den lohnsteuerjahresausgleich erhalten haben, hat es ihnen fast die sprache verschlagen… da herr h. jeden tag 28 km ( einfache entfernung ) zur arbeit fahren muß, hätte da doch eine hohe erstattung, rauskommen müssen…
frau h. allerdings ihre werbungskosten aus der kurzfristigen beschäftigung auch geltend gemacht…mit 48 tagen à 28 km ( einfache entfernung ) hätte sie das nicht tun sollen ?
ihr ehemaliger chef hat gemeint, daß er ihr die differenz was mehr an das finanzamt bezahlt wurde, nach dem lohnsteuerjahresausgleich zurück bezahlen will…was er damit wohl gemeint hat ?

Hallo,
genaues kann man nur sagen, wenn man alle Zahlen zur Hand hat, daher nur allgemein.
Dadurch, daß man 3/5 gewählt hat, hat man über das Jahr schon weniger Steuern bezahlt, daher fällt die Erstattung normalerweise geringer aus. derjenige, der in Klasse 5 ist bezahlt zwar wesentlich mehr als in Klasse 4, wenn das aber nur ein geringer Teil des Familieneinkommens ist, spielt das kaum eine Rolle.
Wenn sonst keine Werbungskosten vorliegen, kommt man außerdem nicht wesentlich über den Werbungskosten-Pauschbetrag. da der in den Lohnsteuertabellen schon eingerechnet ist, kommt auch fast keine Erstattung raus.

Cu Rene

Ausserdem sind die WK auf die geringfügige Beschäftigung nur dann ansetzbar, wenn diese nicht vom AG pauschal versteuert wurde, sondern auf LSt-Karte abgerechnet wurde.

Das ist schon klar…aber wenn sich in den Jahren vorher immer eine Erstattung von mehreren hundert euro, durch die hohen Werbungskosten ergeben hat, und sich nichts geändert hat, dann kann das ja fast nicht sein, oder ?

das ist auch klar…die beschäftigung wurde über die lohnsteuerkarte abgerechnet,

Das ist in den meisten Fällen so ziemlich die ungündtigste Alternative.

Nochmal-das kann man ohne weitere Zahlen nicht sagen!!!

Vielleicht beträgt die festzusetzende ESt schon vor den Fortbildungskosten 0, dann kann das schon sein.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung (laut Sachverhalt) geht Pauschalversteuerung auch nicht in jedem Fall, und außerdem auch nicht mit 2 % sondern mit 25 %.

Hallo,

die Steuerklassenkombination III/V führt bei zwei Verdienern oftmals zu dem Ergebnis, dass Nachzahlungen an das Finanzamt fällig werden.
Dies liegt daran, dass dann der Steuerabzug des Mehrverdieners im Vergleich zum Gesamteinkommen der Eheleute oft zu niedrig ist.

Die hohen Werbungskosten haben somit den Zweck, Nachzahlungen zu minimieren oder zu vermeiden.

Gruß
Lawrence

Das ist schade, aber wahrscheinich korrekt.
Da Herr H mit Stkl III fast keine Lohnsteuer abführt, kann er hier auch nicht mehr zurück erhalten, als bezahlt. Da mindern zwar seine Fahrtkosten das Einkommen (hier über der Pauschale von 960 € (28 km x 222 Tage x 0,33 =2051 €)); aber wenn er nur (angenommen) 500 Lohnsteuer bezahlt hat, kann er auch nicht mehr herausbekommen.

Gegenzurechnen ist das Einkomen von Frau H, zwar besteuert mit Stkl V, aber ihre Fahrtkosten liegen innerhalb des sowieso abgezogenen Pauschbetrages von 960 € (48 Tage x 28 km x 0,33 = 444 €), also hier kein weiterer Werbungskostenabzug.

Bei Fragen wegen der Berechnung können Steuerberater, Steuerhilfevereine aber auch das Finanzamt selbst helfen.

Gruß suwusch

Servus,

diese Begründung passt nicht.

Bei der Abrechnung zu aus Zusammenveranlagung festgesetzter ESt wird nicht zwischen Lohnsteuer der beiden Gatten unterschieden. Es könnte im gegebenen Fall durchaus ein Betrag erstattet werden, der höher ist als die bei ihm einbehaltene Lohnsteuer. Da hilft bloß Rechnen.

Schöne Grüße

MM

Guten Tag,

was hat dann wohl der chef von frau h. damit gemeint, wenn er sagt, daß er die differenz, die man mehr bezahlen mußte, da über die lohnsteuerkarte abgerechnet wurde, zurück erstattet ?

vielen dank !

und mit wieviel prozent wird das dann über die lohnsteuerkarte abgerechnet ?

Servus,

der Chef hat damit gemeint, dass der Ehegatte mit der Ver Karte für den Gatten mit der IIIer Karte die Steuer mit bezahlt.

Das ist bei III/V ganz wichtig - meine Schwägerin meint unverändert, seit sie geheiratet hätte, würde sie viel höher besteuert und die Sache mit dem Ehegattensplitting sei eine boshafte Propagandamasche.

Schöne Grüße

MM

  • meine Schwägerin meint
    unverändert, seit sie geheiratet hätte, würde sie viel höher
    besteuert und die Sache mit dem Ehegattensplitting sei eine
    boshafte Propagandamasche.

Und Sie konnten die Schwägerin nicht von dem Unsinn ihres Gedankens überzeugen? Dann sollte sie vllt. mal die Nettoeinnahmen des Ehemanns überprüfen oder kennt sie deren Höhe nicht?

Haha

Gruß
Oerdiz

Nach Steuerklassen und nicht nach Prozent. Ich habe so das dumme Gefühl dieser Thread führt nicht mehr dazu, dass der Fragende die Sache versteht, dazu ist Steuerrecht zu kompliziert. Gerade bei Steuerklassen III/V und veränderten Einkunftshöhen kann man nie sich danach richtgen, „was habe ich im Vorjahr rausgekriegt und was kriegt ich jetzt und es ist viel weniger“.

Gruß
Oerdiz