Angenommen, der ledige Arbeitnehmer A hat im Jahr 2013 einen Bruttoverdienst von 12.000 € erhalten. Die Gehaltszahlung erfolgte stets gleichmäßig zu 1.000 €. Im Zuge dessen hat A im Jahr 2013 monatlich 9,83 €, summarisch 117,96 € durch Abzug durch den Arbeitgeber bezahlt. Es darf angenommen werden, dass keine weiteren Einkünfte im Jahr 2013 hat. Ebenso kann A keine Ausgaben vorweisen, die dass zu versteuerende Einkommen senken. Laut Einkommenssteuertabelle 2013 müsste A bei einem Einkommen von 12.000 € satte 681,00 € Einkommenssteuer bezahlen.
1, Woher rührt die hohe Differenz zwischen 117,96 € und 681,00 € ?
Was passiert wenn A sich zu oben genannten Bedingungen freiwillig veranlagen lässt.
Nachzahlung oder Erstattung.
Was passiert A, wenn sich zu den obigen Konditionen veranlagen lässt, allerdings 2.000 € Werbungskosten hat. Erstattung oder Nachzahlung.
Es gibt keinen Unterschied zwischen der Höhe der Einkommensteuer -ESt- und der Höhe der Lohnsteuer -LSt-, wohl aber einen Unterschied zwischen ESt-Tabelle und LSt-Tabelle.
In der LSt-Tabelle sind Pauschbeträge -PB-, die nur ein Arbeitnehmer -ohne Nachweis-
erhält, bereits berücksichtigt (Werbungskosten-PB, Sonderausgaben-PB).
Die Differenz in deinem Beispiel ergibt sich, weil man vom Brutto-Arbeitslohn erst die in
der LSt-Tabelle berücksichtigten Abzugsbeträge kürzen und dann die Steuer in der ESt-Tabelle ablesen muß.
Fundstelle: § 38a Absatz 2 EStG, § 9a EStG,
Gruß, RHG.