Ich habe an Hand eines Falles mitbekommen, dass in Holland das wirtschaftliche Eigentum anders definiert wird als in D. Jedenfalls kann es zu Zurechnungen kommen, die z. B. nicht konform zu den deutschen Leasing-Erlassen sind.
Weiß jemand, wie in NL eine Lieferung definiert wird? Wenn bei uns das wirtschaftl. Eigentum nicht übergeht, erfolgt umsatzsteuerlich auch keine Lieferung. Ist das in NL genauso, d. h. ist nach holl. USt-Recht bzw. holl. Auslegung der 6. MWSt-Richtlinie für das Vorliegen einer Lieferung auch das Übertrgaen wirtschaftl. Eigentums ausschlaggebend…oder irgendetwas anderes?
Ich habe an Hand eines Falles mitbekommen, dass in Holland das
wirtschaftliche Eigentum anders definiert wird als in D.
Jedenfalls kann es zu Zurechnungen kommen, die z. B. nicht
konform zu den deutschen Leasing-Erlassen sind.
Hallo,
die Leasing-Erlasse sind ja Gott sei Dank nur Verwaltungsanweisung und nicht bindendes Recht. Insoweit muss hier D und NL UStG einfach richtlinienkonform so ausgelegt werden, dass es wirksam (effet utile) zur Anwendung kommen kann.
Art. 5 Abs. 1 6. EG RL
„Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.“
Die Frage ist nun: wann kann man „wie ein Eigentümer“ verfügen? Dazu hat der EuGH schon einmal Stellung genommen
(Urteil vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88 Shipping and Forwarding Enterprise Safe)
„danach sei die wirtschaftliche und nicht die rechtliche Übertragung maßgeblich“.
Und im
(Urteil vom 6. Februar 2003 in der Rechtssache C-185/01 Auto Lease Holland BV)
„der Begriff Lieferung eines Gegenstands sich nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen bezieht, sondern dass sie jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer. Der Zweck der Sechsten Richtlinie wäre möglicherweise gefährdet, wenn die Feststellung, dass eine Lieferung von Gegenständen - einer der drei steuerbaren Umsätze - vorliegt, von der Erfüllung von je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Voraussetzungen abhinge, wie es die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Eigentumsübertragung sind.“
Insoweit kann wohl der Dt. Leasing-Erlass nicht Weltgeltung erlangen… man muss wohl zu einem für beide Seiten tragbaren Ergebnis kommen.
In einem Fall habe ich gehört, dass der Leasingnehmer (holl. Unternehmen) nach holl. Handelsrecht das Leasinggut bilanziert hat und das deutsche Leasingunternehmen nach Erlaß auch.
Wenn nun das Leasingunternehmen zum Schluß das Leasinggut an den Holländer verkauft, ist das aus dt. Sicht eine Lieferung in Holland (Gut ist ja schon da), die nicht in D steuerbar ist. Aus holl. Sicht liegt keine Lieferung vor, da das wirtschaftl. Eigentum nicht (mehr) übergeht, also auch keine holl. USt.
In einem Fall habe ich gehört, dass der Leasingnehmer (holl.
Unternehmen) nach holl. Handelsrecht das Leasinggut bilanziert
hat und das deutsche Leasingunternehmen nach Erlaß auch.
Nun ja, man muss einfach von der Bilanzierung wegkommen. Nicht jeder UStpflichtige Umsatz kann sich zwingend in der Bilanz abbilden. Gerade wenn man nationale Bilanzierungsvorschriften hat, kann man mit internationalem USt Recht nicht weit kommen.
Wenn nun das Leasingunternehmen zum Schluß das Leasinggut an
den Holländer verkauft, ist das aus dt. Sicht eine Lieferung
in Holland (Gut ist ja schon da), die nicht in D steuerbar
ist. Aus holl. Sicht liegt keine Lieferung vor, da das
wirtschaftl. Eigentum nicht (mehr) übergeht, also auch keine
holl. USt.
Interessant. Der Dt. Fiskus will keine USt, weil iG-Erwerb des NLUnternehmers, der NL Fiskus kann keine USt erheben, weil kein Tatbestand erfüllt ist und eine RL keine unmittelbare belastende Drittwirkung entfalten kann. Der NL Fiskus könnte also nicht via 6.RL direkt USt belasten, da er hierzu erst die RL korrekt umsetzen müsste. Hmmm… interessant.