Das Problem ist etwas komplex. Ich versuche, mich kurz zu fassen. In Deutschland werden homöopathische Arzneimittel rezeptfrei in Apotheken verkauft. Der Begründer der Homöopathie (Hahnemann) traute vor 200 Jehren den Apothekern nicht und forderte, daß die Ärzte die Homöopathika selbst herstellen sollen.
In vielen Praxen wird es inzwischen so gehandhabt, daß die Arzneien den Patienten mitgegeben werden (dies vor allem, weil bei akuten Krankheiten die Lieferzeiten der Homöopathika oft zu lange ist). Dies ist nach dem Arztrecht auch erlaubt. Und jetzt die Frage, deren Lösung ich bislang nirgends finden konnte. Dürfen diese homöopathischen Mittel den privaten Kassen in Rechnung gestellt werden und wenn ja zu welchem Preis (es gibt Apothekenverkaufspreise, Apothekeneinkaufspreise …).
Lieber Doc,
du bewegst dich mit deinem Vorhaben auf ganz dünnem Eis. Du darfst als Arzt dem Patienten nur die sog, kostenlosen Ärztemuster mitgeben bzw. Arzneimittel verabreichen, die zum unmittelbaren Ge- bzw. Verbrauch im bzw. am Patienten bestimmt sind. Nach GOÄ darfst du die Kosten für solche Arzneimittel, in der Regel meist Ampullen zur Injektion/Infusion, als Auslagenersatz auf deiner Liquidation an den Patienten weiterreichen, aber nur exakt zu dem Preis, den sie dich gekostet haben. Alle Rabatte, die dir etwa deine Lieferapotheke gewährt hat, musst du also auch weiterreichen und für Auslagen ab DM 50,- gem. GOÄ sowieso eine Quittung deiner Rechnung beifügen. Es ist also immer exakt dein eigener Einkaufspreis massgeblich. Ich weiss zwar um die Problematik bei homöopath. Arzneimitteln, kann dich aber nur eindringlich vor dem Verkauf derselben an deine Patienten in deiner Praxis warnen. Erfahrungsgemäss spricht sich so ein Service schnell beim nächsten missgünstigen Apotheker herum, der nichts eiligeres zu tun haben wird, als dich bei der Ärztekammer anzuschwärzen. Auch ein übereifriger Krankenkassensachbearbeiter kann dir schnell zum Stolperstein werden, wenn er sich bei den geltend gemachten Auslagen nicht so recht auskennt und die Rechnung zur Stellungnahme an die Kammer schickt.
Eigentlich bleibt dir, wenn du jedem Ärger aus dem Weg gehen willst, nur der Weg, daß du dir in deiner Praxis einen Vorrat z.B. an häufig benötigten Globuli vorhältst und die zur Akuttherapie nötige Kleinstmenge dem Pat. gratis ueberlässt. Die Kosten setzt du natürlich als Betriebsausgabe von der Steuer ab, vom Werbeeffekt der zufriedenen Patienten profitierst du zigmal mehr als von paar Pfennigen entgangenen Verkaufsgewinn. Viel Erfolg bei deiner naturheikundlichen Tätigkeit !!!
Die meisten Homöopathika sind Arzneimittel, jedoch gelten meine Ausführungen ebenso für alle Nichtarzneimittel, die als Auslagenersatz berechnet werden, z.B. Verbandmittel o.ä.m.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Erstmal vielen Dank, aber ich sehe manches etwas anders. Es ist Ärzten in Notfällen erlaubt, Medikamente mitzugeben (nicht nur Muster). Beispielsweise dauert es bis zu 4 Tagen, wenn ein Patient die Nosode Streptococcinum in der Apotheke kaufen möchte. Dies ist bei einer Angina doch etwas lange Also muss ich entweder die Therapie verweigern oder aber das entsprechende Mittel mitgeben. Und das dürfte ich dann auch der Versicherung in Rechnung stellen. Ganz davon abgesehen, daß die Versicherung Geld einspart, wenn man im gegensatz zu den Apotheken den Einkaufspreis berechnet. Im Prinzip müsste ich das sogar in rechnung stellen, denn es ist uns (ohne Witz) laut Berufsordnung verboten, ohne Berechnung zu behandeln. Ich befürchte, es gibt dazu keine Rechtsprechung. Es fehlt ein Präzedenzfall (und den will ich auf keinen Fall liefern).
Bye
Thomas
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]