Honorar für Reinzeichnung fällig?

Ein Hersteller von Erinnerungsplaketten wird zunächst mündlich beauftragt, auf Basis eines historischen Motivs eine neue Plakette für ein Treffen im Folgejahr zu erstellen. Es wird genau besprochen, wie die Plakette aussehen soll. Der Besteller zeichnet umgehend einen eigenen Entwurf und stellt diesen ins Internet.

Nach 3 Wochen unterbreitet der Auftragnehmer 3 Entwürfe, die aufgrund der Vorbesprechungen dem Entwurf im Internet natürlich ähneln, aber fachmännischer ausgeführt sind. Der Auftraggeber sucht sich einen daraus aus und äußert Änderungswünsche. Es wird geändert, der Plakettenhersteller nennt auch gleich den Preis für 200 Plaketten.

Der Auftragnehmer äußert in einer Mail: „Die Plakette ist so genau richtig. Wir nehmen 200 Stück. Zahlung bar bei Lieferung. Produktion zu einem späteren Zeitpunkt, da jetzt noch kein Geld in der Kasse ist.“

In den folgenden Wochen möchte der Auftraggeber immer wieder die originalen Vektordaten der Plakette haben. Der Hersteller antwortet, daß dies einer persönlichen telefonischen Klärung bedarf. Es besteht nämlich die Gefahr, daß der Auftraggeber mit diesen Originaldaten woanders oder auch andere Dinge produzieren läßt. Vereinbart war aber nur, Plaketten von diesem Motiv bei diesem Hersteller herzustellen.

Als der Hersteller die Originaldaten nicht herausrückt, mailt der Besteller: „Wir haben einen anderen Hersteller gefunden, der billiger ist, und lassen dort produzieren.“

Der Hersteller sendet daraufhin dem Besteller eine Rechnung über die erfolgten Reinzeichnungsarbeiten mit dem Hinweis, daß das Motiv nur zur Herstellung von Plaketten verwendet werden darf. Der Besteller hat eine Bilddatei vom Entwurf bereits per eMail erhalten.

Als der Besteller äußert, er habe ja gar nicht beauftragt, erhält er den gesamten Mail-Schriftwechsel mit einer Zahlungsaufforderung.

Daraufhin erwiedert der Beseller, er habe seinen (laienhaften) Entwurf VOR der Zusendung der 3 Entwürfe des Herstellers ins Internet gestellt. Die Reinzeichnungen des Herstellers stellten daher eine Copyright Verletzung dar. Die Erstellung der Reinzeichnung sei rechtlich nicht haltbar.
Er mache aber den Vorschlag, wenn die Rechnung über die Reinzeichnungen storniert würde und er ein erneutes Angebot über 150 und 200 Stück erhalten würde, die Plaketten beim Hersteller zu bestellen.

Fragen:

  1. Kann der Hersteller seine grafischen Arbeiten in Rechnung stellen? Oder stellt seine Reinzeichnung tatsächlich eine Copyright-Verletzung dar?
  2. ist der Besteller noch an seine Bestellung von 200 Plaketten gebunden? Kann der Hersteller nun vom Angebot zurücktreten, da er außer Ärger vom Besteller ja nichts vom Auftraggeber zu erwarten hat?
  3. Wenn der Hersteller nun ein neues Angebot über 150 Plaketten unterbreitet, werwirkt er dann die erste Bestellung? Wenn dem Besteller nun der Preis zu hoch erscheint, kann er dann die Abnahme ablehnen und der Hersteller bleibt auf den Zeichnungskosten sitzen?

Teilantwort
Hallo Publikus,

eine Urheberrechtsverletzung liegt hier mit Sicherheit nicht vor, da ja im Auftrag des „Urhebers“ gehandelt wurde. Ich schreibe das in Anführungsstrichen, weil es eben auch fraglich ist, ob die Zeichnung des Urhebers überhaupt unter diesen Schutz fällt.

Der Rest ist aus meiner Sicht einfach Verhandlungssache, gerade weil zu befürchten ist, dass der Auftraggeber weiter Schwierigkeiten macht. Die erste Bestellung scheint mir allerdings nicht unbedingt bindend, da sie von den finanziellen Verhältnissen abhängig gemacht wurde.

Gruß!

Horst

Hallo Horst!

Die Zeiten werden härter. Es gibt kein ordentliches Geschäftsgebaren mehr, nur noch ein Hauen und Stechen.

Meiner Meinung nach hat sich der Besteller sehr wohl gebunden, durch die Aussage „wir nehmen 200 Stück“. Damit hat er bestellt. Gleichwohl er ergänzt, daß erst später produziert werden soll.

Es erhebt sich aber die Frage, ob die Berechnung der Grafikarbeiten rechtens ist und welche Rechte der Besteller hat, mit diesem Entwurf woanders produzieren zu lassen oder andere Dinge produzieren zu lassen.

Grüße
Publikus

hallo,

spätestens mit der aussage bezüglich der abnahme von 200 stück dürfte ein werkvertrag zustande gekommen sein.

wenn der auftraggeber diesen aufgrund seiner gesetzlichen rechte nun wieder entzieht, dann hat er den auftragnehmer so zu stellen, wie er mit vertrag stehen würde. … er hat den entgangenen gewinn zu ersetzen, sicher aber die in seinem auftrag durchgeführen arbeiten zu bezahlen, von denen er nach der schilderung zu keiner zeit annehmen konnte, der auftragnehmer würde die kostelos erbringen wollen.

lg dev