Hab mal gehört, selbige wären bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei…
(a) Wenn ja, bis zu welcher Höhe pro Jahr?
(a1) Welche Quelle (Rechtsnorm) gibt das her?
(b) Welche Art von Lehrtätigkeit ist präzise gemeint (Volkshochschulen, Gruppenleiter, Aerobic-Kurse im Sportcenter…)?
(b1) Fällt darunter auch selbständig ausgeübte Nachhilfelehrertätigkeit?
Und schließlich: Ist die selbständige Tätigkeit als NAchhilfelehrer (Ausübung nur vor Ort bei den Kids zu HAuse) ein anzumeldendes Gewerbe?
dank für hilfreiche Antworten…
Hab mal gehört, selbige wären bis zu einem bestimmten Betrag
steuerfrei…
(a) Wenn ja, bis zu welcher Höhe pro Jahr?
1.848 €
(a1) Welche Quelle (Rechtsnorm) gibt das her?
§ 3 Nr. 26 EStG
(b) Welche Art von Lehrtätigkeit ist präzise gemeint
(Volkshochschulen, Gruppenleiter, Aerobic-Kurse im
Sportcenter…)?
Das steht da drin.
(b1) Fällt darunter auch selbständig ausgeübte
Nachhilfelehrertätigkeit?
Nach dem Wortlaut und dem Sinn dieser Vorschrift fraglich, da Lehrtätigkeit eigentlich nicht drin steht. Das FA nimmt es aber erfahrungsgemäß nicht so genau.
Und schließlich: Ist die selbständige Tätigkeit als
NAchhilfelehrer (Ausübung nur vor Ort bei den Kids zu HAuse)
ein anzumeldendes Gewerbe?
Nein, da freiberuflich nach § 18 EStG.
Grüße
Chris
Chris, zunächst vielen Dank. Deine Antwort zieht aber weitere Fragen nach sich:
(A) Bin Ingenieur, keine ausgebildeter Lehrer. Läßt das dt. Standesrecht die Lehrtätigkeit als freiberufl. Nachhilfelehrkraft zu? Als Dipl.-Ing. darf ich auch keine RA-Kanzlei aufmachen, beide sind freiberufler.
(B) Können die Einnahmen aus Unterricht (ggf. bei Überschreiten der Grenze)über das angemeldete Ing.-Büro abgerechnet werden oder ist eine 2. freiberufl. Tätigkeit anzumelden und in der Steuererklärung separat zu behandeln?
Chris, zunächst vielen Dank. Deine Antwort zieht aber weitere
Fragen nach sich:
(A) Bin Ingenieur, keine ausgebildeter Lehrer. Läßt das dt.
Standesrecht die Lehrtätigkeit als freiberufl.
Nachhilfelehrkraft zu? Als Dipl.-Ing. darf ich auch keine
RA-Kanzlei aufmachen, beide sind freiberufler.
Mir ist kein Standsrecht für Lehrkräfte bekannt, dass wie bei Rechtsanwälten und Steuerberatern die Berufsausübung auf bestimmte Personen begrenzt.
Allerdings kannst Du auch Rechtsberatung der Steuereratung nicht als Gewerbe ausüben, auch das lässt das Berufsrecht nicht zu.
Das soll heissen, entweder kannst Du eine Lehrtätigkeit ausüben oder nicht,ob gewerblich oder freiberuflich macht keinen Unterschied.
(B) Können die Einnahmen aus Unterricht (ggf. bei
Überschreiten der Grenze)über das angemeldete Ing.-Büro
abgerechnet werden oder ist eine 2. freiberufl. Tätigkeit
anzumelden und in der Steuererklärung separat zu behandeln?
Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln, wenn Du es über Deine hauptberufliche Tätigkeit als Ingenieur abwickelst bekommst Du wohl evtl. ein Problem. Ich würde das ganze also schon auseinanderhalten.
Melden musst Du dies ja nur dem FA, da wüde ein zweizeiler reichen, denn sonst bist Du beim FA ja bereits erfasst.
Grüße
Chris