Honorarkraft Abzüge

Hallo, angenommen es gibt eine Stelle als Dozent, allerdings als Honorarkraft. Die Vergütung ist 23euro/1h und es wären 50h im Monat macht 1150 Euro im Monat. Es ist klar, dass Abgaben gezahlt werden müssen wie RV und KV, weil man dann ja selbständig arbeitet.

Bei einer Steuerklasse von 1 (bzw 6) und einem Verdienst von 1150 Euro im Monat wie hoch sind da bei einer Honorarkraftstelle die Abzüge (ledig und keine Kinder). Kann jemand helfen?

Hallo,

Hallo, angenommen es gibt eine Stelle als Dozent, allerdings
als Honorarkraft.

was versteht der Fragesteller unter einer Honorarkraft ?

Die Vergütung ist 23euro/1h und es wären 50h
im Monat macht 1150 Euro im Monat. Es ist klar, dass Abgaben
gezahlt werden müssen wie RV und KV, weil man dann ja
selbständig arbeitet.

Bei selbständiger Arbeit muss man sich selbst krankenversichern
PKV oder freiwillige GKV. Man kann auch eine private Rentenversicherung abschließen.

Bei einer Steuerklasse von 1 (bzw 6) und einem Verdienst von
1150 Euro im Monat wie hoch sind da bei einer
Honorarkraftstelle die Abzüge (ledig und keine Kinder).

Lohnsteuerklassen gibt es nur für Arbeitnehmer,
aber nicht für Freiberufler/Selbständige.

Einkommensteuer/Gewerbesteuer ist an das Finanzamt abzuführen.

Gruß Merger

Hallo,

Hallo, angenommen es gibt eine Stelle als Dozent, allerdings
als Honorarkraft.

was versteht der Fragesteller unter einer Honorarkraft ?

der Fragesteller erfährt genaueres im Vorstellungsgespräch, bisher ist nur klar, dass es sich eben um einen „Honorarlehrer“ handelt.

Die Vergütung ist 23euro/1h und es wären 50h
im Monat macht 1150 Euro im Monat. Es ist klar, dass Abgaben
gezahlt werden müssen wie RV und KV, weil man dann ja
selbständig arbeitet.

Bei selbständiger Arbeit muss man sich selbst
krankenversichern
PKV oder freiwillige GKV. Man kann auch eine private
Rentenversicherung abschließen.

Bei einer Steuerklasse von 1 (bzw 6) und einem Verdienst von
1150 Euro im Monat wie hoch sind da bei einer
Honorarkraftstelle die Abzüge (ledig und keine Kinder).

Lohnsteuerklassen gibt es nur für Arbeitnehmer,
aber nicht für Freiberufler/Selbständige.

Einkommensteuer/Gewerbesteuer ist an das Finanzamt abzuführen.

Genau, und wenn die Seuer bei monatlich 1150 hoch ist und man dann noch KV zahlen muss, bleiben von den 1150 Euro nicht viel über zum „überleben“. (Zweitjob muss man ja auch erst kriegen). Wie findet man raus wie hoch die Steuer bei diesem Verdienst liegt?

Gruß Merger

.

Genau, und wenn das Seuermtl.Einkommen bei monatlich 1150 hoch istliegt und man
dann noch KV zahlen muss, bleiben von den 1150 Euro nicht viel
über zum „überleben“. (Zweitjob muss man ja auch erst
kriegen). Wie findet man raus wie hoch die Steuer bei diesem
Verdienst liegt?

Das kann man nicht pauschal sagen, da hier auch noch die Ausgaben wie Fahrtkosten, Büromaterial, Fachbücher usw gegengerechnet werden.

Bei 1150 € bleibt zum Leben nicht viel übrig.

Servus,

was versteht der Fragesteller unter einer Honorarkraft ?

wenn Du das nicht weißt, solltest Du besser nicht antworten.

Man kann auch eine private Rentenversicherung abschließen.

Ziemlicher Nonsens, wenn es sich um eine RV-pflichtige selbständige Tätigkeit handelt.

Lohnsteuerklassen gibt es nur für Arbeitnehmer,
aber nicht für Freiberufler/Selbständige.

Man kann aber mit den gemachten Angaben sehr leicht die ESt-Belastung bestimmen. Warum tust Du das nicht?

Gewerbesteuer ist an das Finanzamt abzuführen.

ist gleich doppelt falsch: Erstens geht die GewSt nicht an das Finanzamt, sondern an das Stadtsteueramt (mit Ausnahme der Freien und Hansestädte und Berlin, wo Länder- und Kommunalbehörden zusammenfallen). Zweitens zahlt ein Honorardozent keine GewSt, alldieweil er kein Gewerbe ausübt.

Würde es Dir was ausmachen, bloß auf Fragen zu antworten, wenn Du sicher bist, die richtige Antwort zu kennen? Ich finde das ziemlich dröge auf diese Art.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Für Freiberufliche Dozenten (Lehrer) gibt es mittlerweile auch noch eine Rentenversicherungspflicht;
wovon man sich eventuell bei geringem Einkommen befreien lassen kann.

Dann muss auch noch überprüfen, ob man Haftpflichtversicherungen für seine Selbständige Tätigkeit abschliessen muss bzw. möchte;
das kommt auch darauf an, was von dem Auftraggeber schon in der Hinsicht abgedeckt ist.

Einkommensteuer bleibt dann nicht mehr viel übrig:
Man hat den Grundfreibetrag, den niedrigen Einkommensteuersatz (falls man sonst keine Einkünfte hat),
die Ausgaben für RV, KV, die man zum großen Teil geltend machen kann,
und die übrigen Ausgaben wie Fahrten, Lehrmaterial etc.

Hallo,

Servus,

was versteht der Fragesteller unter einer Honorarkraft ?

wenn Du das nicht weißt, solltest Du besser nicht antworten.

Weißt Du was der Fragesteller darunter versteht ???

Man kann auch eine private Rentenversicherung abschließen.

Ziemlicher Nonsens, wenn es sich um eine RV-pflichtige
selbständige Tätigkeit handelt.

Handelt es sich wirklich um eine RV-pflichtige Tätigkeit ?
Wenn ja - bitte nenne mir die Quelle dazu.

Ich vermute eher, dass hier eine Scheinselbständigkeit geprüft werden muss.

Lohnsteuerklassen gibt es nur für Arbeitnehmer,
aber nicht für Freiberufler/Selbständige.

Man kann aber mit den gemachten Angaben sehr leicht die
ESt-Belastung bestimmen. Warum tust Du das nicht?

Wirklich - ohne die jeweiligen Ausgaben zu kennen ?

Gewerbesteuer ist an das Finanzamt abzuführen.

ist gleich doppelt falsch: Erstens geht die GewSt nicht an das
Finanzamt, sondern an das Stadtsteueramt (mit Ausnahme der
Freien und Hansestädte und Berlin, wo Länder- und
Kommunalbehörden zusammenfallen).

Sorry - war ein Fehler - richtig ist an die Gemeindeverwaltung.

Zweitens zahlt ein
Honorardozent keine GewSt, alldieweil er kein Gewerbe ausübt.

siehe oben!

Würde es Dir was ausmachen, bloß auf Fragen zu antworten, wenn
Du sicher bist, die richtige Antwort zu kennen? Ich finde das
ziemlich dröge auf diese Art.

Na dann bin ich einmal auf Deine Antworten gespannt.
Oder macht es dir nur Spass ohne Wissen andere anzugiften ?

Dä Blumepeder

Gruß Merger

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Servus,

Weißt Du was der Fragesteller darunter versteht ???

ja. In der Anfrage steht:

eine Stelle als Dozent, allerdings als Honorarkraft

das ist eindeutig, man braucht dazu keine weiteren Informationen.

Handelt es sich wirklich um eine RV-pflichtige Tätigkeit ?
Wenn ja - bitte nenne mir die Quelle dazu.

§ 2 Nr. 1 SGB VI

Ich vermute eher, dass hier eine Scheinselbständigkeit geprüft
werden muss.

Die Prüfung führt zu einem klaren Ergebnis: RV-Pflicht ja, s.o., KV-, PV- und AV-Pflicht nein.

Wirklich - ohne die jeweiligen Ausgaben zu kennen ?

Um sie zu kennen, genügt es, die Entfernung zur regelmäßigen Tätigkeitsstätte und ggf. die Verhältnisse betreffend Büro/Arbeitszimmer zu kennen, der Rest ist von den fraglichen Beträgen her belanglos und kann für eine Auskunft im Sinn der Anfrage mühelos geschätzt werden; freilich muss man wissen, ob andere Einkünfte vorliegen (der Fragesteller erwähnte LSt-Klasse VI).

Zweitens zahlt ein
Honorardozent keine GewSt, alldieweil er kein Gewerbe ausübt.

siehe oben!

Siehe § 2 Abs 1 S 2 GewStG iVm § 18 Abs 1 EStG.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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BTW: Re^4: Honorarkraft Abzüge
Hallo,

Ich vermute eher, dass hier eine Scheinselbständigkeit geprüft
werden muss.

bei Dozenten ziemlich erfolgsloses Unterfangen, die gelten schon lange als Selbstständige.

U.U. sogar dann, wenn sie beim gleichen Arbeitgeber schon eine abhängige Beschäftigung ausüben.

Greetz
S_E

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Hallo,

Handelt es sich wirklich um eine RV-pflichtige Tätigkeit ?
Wenn ja - bitte nenne mir die Quelle dazu.

§ 2 Nr. 1 SGB VI

diese Quelle hilft mir auch nicht weiter, denn hier steht lediglich:

§ 2
Versicherter Personenkreis.
(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.

komisch ist nur, dass meine Ehefrau noch vor einigen Jahren als Dozentin an der Uni Vorträge gehalten hat und nicht RV-versicherungspflichtig war.

Gruß Merger

Hallo,

§ 2 Nr. 1 SGB VI

diese Quelle hilft mir auch nicht weiter, denn hier steht
lediglich:

§ 2
Versicherter Personenkreis.
(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft
Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund
freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der
Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.

Nein, steht nicht, du bist im SGB IV, nicht im VI.

komisch ist nur, dass meine Ehefrau noch vor einigen Jahren
als Dozentin an der Uni Vorträge gehalten hat und nicht
RV-versicherungspflichtig war.

Woher soll es der RV-Träger auch wissen? Im Büromittelkatalog findet sich mWn immer noch keine Glaskugeln. Wenn man sich nicht gerade selber meldet, bekommt der RV-Träger die Selbstständigen gar nicht zu Gesicht. Bei bestimmten Personengruppen evtl. schon, aber bei Lehrern stehen die Chancen schlecht. Der „Arbeitgeber“ ist auch nicht verpflichtet etwas zu melden, weil er nicht Beitragsschuldner ist. Damit hat deine Frau sicherlich Glück gehabt. Und mit noch mehr Glück gilt die vierjährige Verjährungsfrist für die Nachforderung.

Greetz
S_E

Hallo,

Hallo,

§ 2 Nr. 1 SGB VI

diese Quelle hilft mir auch nicht weiter, denn hier steht
lediglich:

§ 2

_::Versicherter Personenkreis.

(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft
Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund_

freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der
Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.

Nein, steht nicht, du bist im SGB IV, nicht im VI.

ups - man soll halt nicht alles auf die Schnelle erledigen.

§ 2 SGB VI Selbständig Tätige

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

Na dann sind wir ja auf einem Nenner.

Also nicht automatisch RV-pflichtig - man muss nur einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (vergleichbar mit der Scheinselbständigkeit) und schon ist man nicht mehr rentenversicherungspflichtig.

komisch ist nur, dass meine Ehefrau noch vor einigen Jahren
als Dozentin an der Uni Vorträge gehalten hat und nicht
RV-versicherungspflichtig war.

Woher soll es der RV-Träger auch wissen? Im Büromittelkatalog
findet sich mWn immer noch keine Glaskugeln. Wenn man sich
nicht gerade selber meldet, bekommt der RV-Träger die
Selbstständigen gar nicht zu Gesicht. Bei bestimmten
Personengruppen evtl. schon, aber bei Lehrern stehen die
Chancen schlecht. Der „Arbeitgeber“ ist auch nicht
verpflichtet etwas zu melden, weil er nicht Beitragsschuldner
ist. Damit hat deine Frau sicherlich Glück gehabt. Und mit
noch mehr Glück gilt die vierjährige Verjährungsfrist für die
Nachforderung.

siehe oben = keine RV-Pflicht.

Gruß Merger

Hallo,

Also nicht automatisch RV-pflichtig - man muss nur einen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
(vergleichbar mit der Scheinselbständigkeit) und schon ist man
nicht mehr rentenversicherungspflichtig.

naja, so richtig, nur die Masse der Dozenten hat überhaupt keine eigenen Arbeitnehmer. Was natürlich auch mit Kosten verbunden ist.

Und Scheinselbstständigkeit hat hiermit mE überhaupt nichts zu tun, zumal wir uns damit auch nicht im selben Dunstkreis des Fragestellers befinden. Scheinselbstständige, sind wie der Name schon sagt, nur zum Schein selbstständig, also verkappte Arbeitnehmer. Sicherlich ist es ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, wenn eigene Arbeitnehmer beschäftigt werden, dass aber vollumfänglich als K.O.-Kriterium zu nehmen halte ich für gewagt und durchaus falsch. Sicherlich kann man auch als normaler Arbeitnehmer eigene Hilskräfte beschäftigten, habe ich aber bisher nur einmal erlebt (Außendienstler, dessen Ehefrau Bürokrempel gemacht hat).

Greetz
S_E

Hallo,

Hallo,

Und Scheinselbstständigkeit hat hiermit mE überhaupt nichts zu
tun, zumal wir uns damit auch nicht im selben Dunstkreis des
Fragestellers befinden. Scheinselbstständige, sind wie der
Name schon sagt, nur zum Schein selbstständig, also verkappte
Arbeitnehmer. Sicherlich ist es ein Indiz für eine
selbstständige Tätigkeit, wenn eigene Arbeitnehmer beschäftigt
werden, dass aber vollumfänglich als K.O.-Kriterium zu nehmen
halte ich für gewagt und durchaus falsch.

Vielleicht hätte ich dazu schreiben sollen.
„vergleichbar Scheinselbständigkeit, wie bei Versicherungsagenten“

Hier entfällt mit einem versicherungspflichtigen Angestellten die
Rentenversicherungspflicht.

Gruß Merger

Hallo,

Vielleicht hätte ich dazu schreiben sollen.
„vergleichbar Scheinselbständigkeit, wie bei
Versicherungsagenten“

Hier entfällt mit einem versicherungspflichtigen Angestellten
die
Rentenversicherungspflicht.

nein, eben nicht.

Du verwechselt die Begrifflichkeiten oder gibst dein ungesundes Halbwissen preis. Ein Scheinselbstständiger ist in echt gar kein Selbstständiger, sondern ein Arbeitnehmer.

Ein Selbstständiger nach § 2 SGB VI ist ein echter Selbstständiger. Sonst wäre der ganze Paragraph Humbug.

Deswegen hat unter dieser Anfrage der Scheinselbstständige überhaupt nichts zu suchen, da wir hier keinen Scheini haben.

Hoffe es geklärt zu haben.

Greetz
S_E