Honorarkraft bei KSchKlage als VK mit zählen?

Hallo,

und erst einmal Danke das ihr meinen Beitrag aufgerufen habt. Ich hoffe sehr das mir Jemand bei der Klärung des Problems helfen kann.

Angenommen, ein AN ist gekündigt worden Ende Juni zum Ende August und führt nun eine KSch-Klage.

Zur Anwendung des KSchG müssen ja m.W. 10 Vollzeitkräfte bei der Firma angestellt sein. Die Berechnung der VK ist bekannt.

Im Monat des Kündigungszuganges waren es 9,5.

Die Klägerin beruft sich auf eine interne Telefonliste von April, da waren es zwar auch 9,5. Aber es stehen da zusätzlich zwei Honorarkräfte mit drauf.
Eine davon hat seit Juli 2009 überhaupt nicht für die Firma gearbeitet, und die andere nur 14,5 Stunden im Monat.

Sind die Honorarkräfte anrechenbar oder nicht? Der Firmenanwalt meint: nein, der Gegenanwalt: ja.

Arbeitsverträge im üblichen Sinne gibt es nicht, aber einen Honorarvertrag, in dem steht dass nur auf Abruf gearbeitet wird - und wo die Honorarkraft bestätigt dass sie ein Gewerbe angemeldet hat und für Versicherung etc. selbst aufkommt.

Für eine Antwort, eventuell wo so was nachlesbar ist, bin ich sehr dankbar.

FG von anniel

Hallo,

bei beiden „Honorarkräften“ wird evtl. eine Statusklärung notwendig sein. Es könnte ja sein, daß hier Scheinselbstständigkeit vorliegt. Bei Scheinselbstständigkeit wäre m. E. zumindest die zweite Kraft mit 0,5 anrechenbar.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

das Problem liegt in der Scheinselbständigkeit.

Der gegnerische Anwalt wird behaupten, es liegt Scheinselbständigkeit und ein Arbeitsvertrag vor.

Der Firmenanwalt wird behaupten, es läge echte Selbständigkeit vor.

Gewerbeanmeldungen etc. sind nur Indizien, wie das Auftauchen auf der Telefonliste übrigens auch als Gegenindiz für Arbeitnehmereigenschaft gedeutet werden kann.

Entscheidend ist die weisungsgebundene Eingliederung in den Betrieb:

Legt der AG Art, Ort und Zeit der Leistungen fest oder ist die Honorarkraft frei, ob sie Aufträge annimmt, wann sie sie ausführt, wo sie sie ausführt und wie sie sie ausführt.

VG
EK