Hallo,
meines Wissens ist es nicht unüblich, wenn Unternehmen mit
einem Versicherungsmakler einen Honorarvertrag in Höhe der
sonst anfallenden Courtage abschließen, um so Umsatzsteuer
statt Versicherungssteuer zu zahlen und diese erstattet zu
bekommen.
Nun habe ich gehört, daß diese Vorgehensweise unzulässig sein
soll, insbesondere weil sie gegen das Rechtsberatungsgesetz
verstoße.
Weiß jemand, wie es sich damit verhält? Gibt es Literatur,:mglw. Entscheidungen, wo man dies nachlesen kann? Oder sind
die Bedenken gegen diese Methode unbegründet?
Vielen Dank!
Guten Tag MalneFrage,
Glückwunsch zu Ihrer qualitativ recht einmaligen Frage in diesem Forum.
Zunächst einmal: Die Tätigkeit als Honorarmakler ist unbestritten zulässig. Der Honorarmakler erhält für seine Beratungsleistung
unabhängig von der Vermittlung ein Entgelt vom Interessenten, das sich
zumeist per Stundensatz herleitet.
Ihr in der Frage enthaltenes Problem kann ich nicht als Problem als solches ausmachen. Denn: Kommt es zu keinem Abschluss, zahlt der Kunde
auch keine Versicherungsteuer (ja, es heißt wirklich Versicherungsteuer und nicht etwa wie in 97 % aller journalistischen Beiträge Versicherungssteuer). Weil ja auch keine Prämie für eine Sachversicherung gezahlt wird und der LV-Bereich nicht der Versicherungsteuer unterliegt.
Kommt es zum Abschluss, so zahlt der Kunde selbstverständlich Versicherungsteuer. Völlig unabhängig davon, ob der Vertrag bei Makler, beim Vertreter oder über das Internet abgeschlossen wurde.
Denn die Rechnung des Versicherungsunternehmens muss den Versicherungsteuerausweis beinhalten.
Der Hase beim sog. Honorarmakler liegt regelmäßig in einem ganz anderen Pfeffer. Die Frage ist nämlich, ob er sich nicht etwa doppelt
bezahlen lässt. Einmal über den Zeitaufwand durch den Kunden und zum zweiten über einen Tarif, den er verkauft und der entgegen der weitverbreiteten Ansicht, es handle sich beim Honorarmakler
grundsätzlich um einen provisionsfreien Tarif, eben doch eine Provision enthält, die ihm das Unternehmen überweist und für die
letztlich wiederum der Kunde bezahlen muss.
Die Frage, ob ein Unternehmen als Kunde, das eigentliche Maklerentgelt
mit Mehrwertsteuerausweis bezahlt und dann 19 % davon als Vorsteuer von seiner eigenen Steuerschuld abziehen kann, ist aus meiner Sicht
dabei weniger von Bedeutung. Bedeutsam ist es hingegen, im Vorfeld
einen wirksamen Klärungs- und Sicherungsmechanismus zu vereinbaren, der verhindert, dass der Kunde zweimal bezahlt.
Gruß
Günther