Hotelzimmer Stornierung nach Insolvenz?

hallo,

wir haben vor kurzen ein Hotel angepachtet welches vom Vorbesitzer fast komplett in den Ruin getrieben wurde aufgrund der unzureichenden Zimmerpreise und liebe zum Beruf.
Das Hotel wird in der alten Form nicht weiter bestehen, der Name wird geändert und die Zimmer werden zur Zeit renoviert und aufgewertet und unseren anderen Hotels in unmittelbarer nähe angepasst.

Es bestehen derzeit aber noch Verträge mit Gästen welche erst nächstes Jahr, Sep/Okt 2012 anreisen und einen viel zu niedrigen Preis bezahlen.Sogar unter dem was bei uns im Ort eine Übernachtung in der Jugendherberge kostet und das in der Hauptsaison wo eine Überanfrage an Zimmern besteht.

Nun ist meine Frage, können wir auf Grund der Übernahme des Hotels, welche ja im Endefekt eine Insolvenz des vorherigen Pächters war die Zimmer der Gäste Stornieren oder Ihnen ein neues Angebot unterbreiten?

Leider finde ich im Internet keine Informationen darüber welches Recht besteht bei einem Wechsel des Besitzers, bei Insolvenz, und ob der Beherbergungsvertrag auf Grund dessen nichtig ist.
Bzw wurde dieser ja nicht mit uns sondern mit dem Vorbesitzer ausgehandelt.Dieses Hotel besteht ja nun in der Form nicht mehr.
Wir als neuer Besitzer müssten doch so wie jeder Gast das Recht haben ein Zimmer zu Stornieren?

vielen Dank im vorraus für die Antworten

Hallo, da Ihr die neuen Pächter seid und der Name des Hotels umbenannt wurde seid Ihr nicht verpflichtet die Angebote des ehem. Pächters/Inhabers zu übernehmen. Sehr wohl wird aber angeraten sich mit den neuen/alten Gästen in Verbindung zu setzen und unter Berücksichtigung der neuen Gegebenheiten ein modifiziertes Angebot zu erstellen. Viel Erfolg.

hallo,

wir haben vor kurzen ein Hotel angepachtet welches vom
Vorbesitzer fast komplett in den Ruin getrieben wurde aufgrund

Also ist doch klar, wenn es wirklich eine Insolvenz war, dann sind sie raus aus der Nummer.

Wenn Sie allerdings eine Rechtsnachfolge angetreten haben, also das Hotel offiziell übernommen haben, dann gelten auch die Verträge, es sei denn, Sie haben die Verträge innerhalb von einem Monat nach der Übernahme für nichtig erklärt und sind davon zurückgetreten.

Übrigens wenn Sie auch Internet / TV / Telefon oder sowas neu brauchen, dann sollten wir uns mal unterhalten.

Schauen Sie sich doch mal unsere Hotellösungen an unter www.kraftcom.de

Viele Grüße
Mathias Rentzsch
[email protected]

Hallo,
kann leider hier nicht weiterhelfen.

Hallo,

zunächst möchte ich betonen, dass ich kein Rechtsanwalt bin. Dennoch beschäftige ich mich oft mit Rechtsfragen in der Gastronomie.

Nun zu Ihrem Fall:
Haben Sie die vorher bestehenden AGB´s des Besitzers mit allen Veträgen im Zuge des Pachtvertrags übernommen?
Die künftigen Gäste sind durch die Reservierung und Buchung beim Vorbesitzer einen zeitlich befristeten Mietvertrag eingegangen. Da Sie selbst ein neues Gewerbe angemeldet haben, betrifft Sie der Vetrag nicht, es sei denn Sie erklären sich zur Übernahme bereit. Sie haben das Gebäude gepachtet, operieren aber unter einer neuen Firma. Somit haben Sie ein neues Gewerbe angemeldet haben.
Bitte überprüfen Sie aber den genauen Wortlaut Ihres Pachtvertrages.

Eine Umbuchung ist möglich, auch zu einem höheren Preis. Laut Gesetz darf eine Anpassung der Miete bei Mietverträgen zur ortsüblichen Vergleichsmiete vorgenommen werden. Sie müssen Ihre Leistung nicht unter Wert anbieten. Ebenso die Renovierung berechtigt eine Preiserhöhung.

Meine Vorschläge:
Schicken Sie den betroffenen Gästen ein Schreiben mit einem neuen Angebot und erklären Sie den Sachverhalt: Eigentümerwechsel, dadurch Renovierung und Erhöhung der Leistung etc.
Möglichkeit 1: Sie fügen danach an, dass Sie deshalb gezwungen sind, den Preis zu ändern.
Möglichkeit 2: Falls Sie finanziell die Möglichkeit haben, den Gästen entgegen zu kommen, werden diese das sicherlich loben. Evtl. gewinnen Sie so Ihre ersten Stammgäste, oder erreichen aber eine gute Werbung. Wichtig ist, dass Sie die Gäste aufmerksam auf sich und den neuen Betrieb machen.

Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Preiserhöung der Kunde ein Sonderkündigungsrecht hat. Das bedeutet Sie müssen Ihm die Möglichkeit zur kostenfreien Stornierung bieten.

Ich hoffe das hilft Ihnen weiter. Um den genauen Inhalt des Pachtvertrags und dessen Konsequenzen zu kennen, rate ich einen Anwalt zu konsultieren.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrem Konzept.

Mfg

Hallo lurchie85

deine Frage ist nicht so leicht zu beantworten, die Frage ist nämlich ob ihr Rechtsnachfolger geworden seid oder nicht. Aber einiges spricht dafür, dass ihr nicht Rechtsnachfolger geworden seid.

Ich würde den Gästen mich als neues Haus/Betreiber vorstellen und ihnen ein neues Angebot machen.

Denn falls Sie einen Schaden (Mehrkosten)geltend machen, müssen sie sich an den Vorbesitzer halten, welcher ja der Vertragspartner war.

Viel Erfolg

Jakob Waldinsperger

Hallo, leider ist man auch bei Übernahme eines Hotels an die bestehenden Reservierungen gebunden, es sei denn, die AGB besagen etwas anderes. Es ist durchaus üblich, wenn eine Buchung mehr als 6 Monate im voraus getätigt wurde, eine kleine Preisanpassung vorzunehmen. Diese sollte sich jedoch bei max. 5-10% bewegen, damit man diese auch argumentieren kann. Es spricht aber nichts dagegen, die gebuchten Zimmer zum etwas gleichen Rate auszuquartieren bzw. ggf. anfallende Mehrkosten zu übernehmen. Die ist ja auch bei Überbuchungen gängige Praxis. Und bis zum Herbst 2012 ist ja noch etwas Zeit, was passendes zu finden… Viel Glück im neuen Haus !

Hallo,

da kann ich leider nicht helfen. Es kommt stark auf die rechtliche Lage der Nachfolge an. Wende dich am besten an einen geeigneten Rechtsanwalt.

Freundliche Grüße

Neisha