Guten Abend,
ein Mehrfamilienhaus gehöre Geschwistern (laut Grundbuch). Ein Mieter ziehe ein und unterschreibe einen Mietvertrag, der auf den Namen des Mieters und des einen Eigentümers ausgestellt sei.
Nach einiger Zeit würde der andere Eigentümer bei dem Mieter(!) vorstellig und bitte um Einsicht in den Mietvertrag.
Müßte der Mieter in diesem Falle dem anderen Eigentümer Einsicht gewähren, auch wenn dieser per Vertrag nicht der Vermieter sei?
Wäre der Vertrag überhaupt in dieser Form so rechtskräftig, wenn als Vermieter nur einer der Eigentümer und nicht beide festgehalten sind?
Vielen Dank für Hinweise!
Gruß,
Nabla
Jeder kann jedem alles vermieten. Bei Nichterfüllung ist er jedoch Schadenersatzpflichtig.
Ja, einer der grundbuchlichen Eigentümer kann durchaus als Vermieter auftrete, Miete kassieren, für den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache verantwortlich sein.
Was der VM dann im Innenverhältnis mit dem Miteigentümer macht, nicht macht, machen sollte oder machen will, ist nicht Sache des Mieters.
Nein, nicht jeder x-beliebige darf in Verträge zwischen A und B einsehen. Wenn der eine Miteigentümer den Vertrag sehen will, so mag er sich an den anderen Miteigentümer wenden.
Was für ein Zacken bricht aus der Krone, wenn man etwas tut, was man nicht tun müsste? Aber vorher beim Vermieter nachfragen, wo das Problem sitzt.
vnA
Was der VM dann im Innenverhältnis mit dem Miteigentümer
macht, nicht macht, machen sollte oder machen will, ist nicht
Sache des Mieters.
Nein, nicht jeder x-beliebige darf in Verträge zwischen A und
B einsehen. Wenn der eine Miteigentümer den Vertrag sehen
will, so mag er sich an den anderen Miteigentümer wenden.
Na wenn Eigentümer A Eigentümer B Einsicht in die Unterlagen gewären würde, wäre es ja trivial.
Was für ein Zacken bricht aus der Krone, wenn man etwas tut,
was man nicht tun müsste? Aber vorher beim Vermieter
nachfragen, wo das Problem sitzt.
Zacken brechen keine, die Frage ist ja nur ob der Mieter Eigentümer B Einsicht gewähren dürfte, oder ob die vertraglichen Daten (z.B. Mietzahlungen) ein zu schützendes Gut der Vertragsparteien darstellen würden.
Gruß,
Nabla